Neu Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR)

P0ttwal

Sehr aktives Mitglied
13. Juli 2021
118
32
kleine Zusammenfassung noch mal hier:

https://www.onlinehaendler-news.de/...tsverordnung-unsere-antworten-auf-eure-fragen

Zitat:

Code:
Welche Daten müssen im Shop angeben werden?

Die Verordnung kommt mit speziellen Informationspflichten für den Online-Handel daher. Unter anderem müssen Händler:innen im eigenen Shop und auf dem Marktplatz zu den Produkten folgende Informationen bereithalten:

- Postanschrift und E-Mail-Adresse der Hersteller:in (wenn der Hersteller oder die Herstellerin nicht in der EU ansässig ist, des in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteurs und zusätzlich die Herstelleranschrift)
- Informationen zur Identifikation des Produktes, insbesondere einer Abbildung
- Warnungen und Sicherheitshinweise, die auf dem Produkt anzubringen oder ihm beizufügen sind


Stellt sich die Frage, ob die Sicherheitshinweise nun auf dem Produkt ausreichen oder in den Shop müssen?
 

Cassiopeia

Sehr aktives Mitglied
9. Mai 2017
435
67
Die sagte das es wohl so Aussieht das man entweder alle fremd Herstellerdaten bei den Artikeln anbringt, oder selbst als Hersteller unter einer eigenen Marke auftritt. So könnte man wenigstens wohl seine Lieferanten geheim halten, muss aber dann selber dafür sorgen das die Risikoanalysen durchgeführt werden und übernimmt dann auch die volle Verantwortung für diese Produkte. Die IHK sagte auch das die Namen, Anschriften, Kontaktdaten der Hersteller und die Risikoanalyse bei jedem Artikel im Shop und auch auf dem Verkauften Produkt selber, ebenfalls mitabgegeben/angebracht werden muss. Bedeutet also das der Hersteller mit Adresse und Kontaktdaten entweder auf dem Produkt oder auf die Verpackung mit drauf muss. Auch die Risikoanalyse sollte man mit dem Produkt verschicken. Das hinterlegen dieser Daten darf nicht über eine Link oder ein Popupfenster oder sonstiges in dieser Art angebracht werden, sondern muss direkt beim Produkt in Textform angegeben werden. Die für jedes Produkt durchgeführte Risikoanalyse und weitere technische Daten, sowie Namen der Kunden an dem dieses Produkt verkauft wurde, müssen dazu auch noch 10 Jahre lang aufbewahrt werden.

Produkte die vor dem 13ten Dezember 2024 eingekauft und im Shop verkauft werden benötigen diese Daten erstmal nicht. Erst wenn die Ware neu bestellt wird, dann müssen auch diese Artikel angepasst werden.
Kauft man 15 unterschiedliche Artikel bei unterschiedlichen Herstellern ein und Verkauft diese dann als Set oder Bündel, dann müssen auch alle 15 Hersteller beim Bündel/Set Artikel im Shop abgegeben werden.

Diese Verordnung ist der reinste Wahnsinn, was für ein Bürokratiemonster....kotz.
Wie zählt das hier wenn ich etwa 5 Artikel kaufe bei 5 Herstellern, die 5 Artikel Stücklistenkomponenten zu meinem Artikel sind den ich produziere und als Hersteller selber vertreibe ?
Also ich kaufe Holzlatte, Schraube, Glas, Dichtung, Farbe und baue daraus von mir aus einen Schaukasten aus Holz den ich als Hersteller dann verkaufe. Dann muss ich ja nicht alle Einzelkomponentenhersteller nennen auf dem Produkt ?

Müssen diese XXX Infos auf dem Physischen Artikel/Verpackung angebracht sein oder reicht das digital ?
Ich kann ja wegen Sicherheitsdatenblätter etc. nicht anfangen jetzt 10000 A4 Blätter zu drucken die ich dann dem Produkt beilege, das bekommt das Lager ja niemals hin, dann müssten ja an jedem Pickplatz 1000 Zettel für 1000 Produkte liegen die theoretisch gepicked werden könnten.
 

Odintyr

Sehr aktives Mitglied
24. März 2016
330
117
Wie zählt das hier wenn ich etwa 5 Artikel kaufe bei 5 Herstellern, die 5 Artikel Stücklistenkomponenten zu meinem Artikel sind den ich produziere und als Hersteller selber vertreibe ?
Also ich kaufe Holzlatte, Schraube, Glas, Dichtung, Farbe und baue daraus von mir aus einen Schaukasten aus Holz den ich als Hersteller dann verkaufe. Dann muss ich ja nicht alle Einzelkomponentenhersteller nennen auf dem Produkt ?

Müssen diese XXX Infos auf dem Physischen Artikel/Verpackung angebracht sein oder reicht das digital ?
Ich kann ja wegen Sicherheitsdatenblätter etc. nicht anfangen jetzt 10000 A4 Blätter zu drucken die ich dann dem Produkt beilege, das bekommt das Lager ja niemals hin, dann müssten ja an jedem Pickplatz 1000 Zettel für 1000 Produkte liegen die theoretisch gepicked werden könnten.
Da du hier ja ein neues Produkt herstelltst, muss du selber für dieses Produkt als Hersteller auftreten. Du muss hierfür die technischen und die Sicherheits relevanten Dokumente erstellen.
Diese Dokumente müssen Digital, zusammen mit dem Hersteller Infos beim Onlineprodukt in der Beschreibung angegeben werden. Der Hersteller, die Adresse und Email müssen auch auf dem Produkt selber angebracht werden. Falls auf dem Produkt nicht genug Platz dafür vorhanden ist, dann als Beizettel mit in die Verpackung. Die Produktsicherheits Dokumentation muss ebenfalls mit in der Verpackung mitgeschickt werden.
 

apalusa

Sehr aktives Mitglied
22. Oktober 2018
265
74
@Manuel Pietzsch gibt es hier schon neue Informationen bzw. ein voraussichtliches Datum? In dem verlinkten Issue Ticket ist in den Kommentaren die Rede von einem Blogbeitrag ("in Kürze"), ich konnte aber keinen finden.
 

Verkäuferlein

Sehr aktives Mitglied
29. April 2012
2.558
1.032
Dazu fand ich das auch interessant:

"Zukünftige Verkäufe: Auch für Produkte, die vor dem 13.12.2024 in Verkehr gebracht wurden, gelten die neuen GPSR-Anforderungen, wenn Sie diese Produkte nach dem 13.12.2024 in Verkehr bringen (z.B. aus einem Lagerbestand)."

Sprich am Ende betriffts doch alle Artikel, aber wie lange hat man Zeit die XXX Anforderungen zu erfüllen.

Woher hast Du die Info? Wahrscheinlich ist das "in Verkehr bringen" in deinem Zitat entscheidend, wenn man das mit "in der EU zum Kauf anbieten" gleichsetzt, wird es ja wieder etwas anders interpretierbar.

Ich konnte bisher nur Informationen finden, wonach das nur für Vorproduktion gilt. Also wenn Du z.B. jetzt ein Produkt "herstellst" und das ab dem 14.12.2024 erst released / verkauft wird, fällt es unter die neuen Bedingungen. Wenn das Produkt aber ab dem 12.12.2024 verkauft wird / wurde, dann nicht.
 

blackes

Sehr aktives Mitglied
4. Februar 2018
151
108
Woher hast Du die Info? Wahrscheinlich ist das "in Verkehr bringen" in deinem Zitat entscheidend, wenn man das mit "in der EU zum Kauf anbieten" gleichsetzt, wird es ja wieder etwas anders interpretierbar.

Ich konnte bisher nur Informationen finden, wonach das nur für Vorproduktion gilt. Also wenn Du z.B. jetzt ein Produkt "herstellst" und das ab dem 14.12.2024 erst released / verkauft wird, fällt es unter die neuen Bedingungen. Wenn das Produkt aber ab dem 12.12.2024 verkauft wird / wurde, dann nicht.
Nein alle Produkte die du auf Lager hast und ab dem Stichtag verkaufst, fallen unter das neue GPSR ... Dieses hatte ja jetzt schon mehrere Jahre Einführungsphase... Allerdings wird wie immer alles bei JTL Ebay Amazon auf den allerletzten Drücker gemacht und wir können dann sehen wie wir klar kommen. Auch die Systeme der Plattformen bieten nach wie vor keine 100 Prozent rechtssichere Lösung!!

Aber am Schluss bezahlen wir die Zeche denn der letzte in verkehrbringer ist jetzt in der Pflicht, nicht wir einst, der Hersteller... wenn hier nicht schleunigst lösungen angeboten werden, mit denen man Save arbeiten kann, ist dass das aus für sehr sehr viele kleine Händler ... und von klein spreche ich, wenn diese Händler mehr als 1000 Produkte haben. Wie soll man das ohne die richtige EDV im Nacken, rechtssicher hinbekommen... Das gibt eine totale Bauchlandung und da wir in Deutschland leben, lassen die Abmahnungen garantiert nicht lange auf sich warten!
 
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Verkäuferlein

Sehr aktives Mitglied
29. April 2012
2.558
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Nein alle Produkte die du auf Lager hast und ab dem Stichtag verkaufst, fallen unter das neue GPSR ... Dieses hatte ja jetzt schon mehrere Jahre Einführungsphase... Allerdings wird wie immer alles bei JTL Ebay Amazon auf den allerletzten Drücker gemacht und wir können dann sehen wie wir klar kommen. Auch die Systeme der Plattformen bieten nach wie vor keine 100 Prozent rechtssichere Lösung!!

Das lese ich aus dem von @saw verlinkten Beitrag vom Händlerbund aber ganz anders. Es gibt auch keine Einführungsphase und keine 100%ig rechtsichere Lösung, weil es ja noch gar keine Rechtsprechung dazu gibt.

Da steht folgendes (https://www.onlinehaendler-news.de/...tsverordnung-unsere-antworten-auf-eure-fragen):

Dürfen Produkte abverkauft werden?​


Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember auf dem EU-Markt bereitgestellt wurden, dürfen auch weiter verkauft werden. In der Verordnung heißt es dazu, dass Mitgliedstaaten den Verkauf von Produkten, die vor dem 13. Dezember in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern dürfen. Daraus lässt sich ableiten, dass die Produkte weiter verkauft werden dürfen. Für sie gilt die GPSR, einschließlich der neuen Informationspflichten, nicht. Dennoch müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:


  • Das Produkt fällt unter das noch aktuelle Produktsicherheitsgesetz und erfüllt dessen Anforderungen.
  • Das Produkt wurde bereits vor dem 13. Dezember in Verkehr gebracht.

Was heißt „in Verkehr gebracht“ bzw. „auf dem Markt bereitgestellt“? Damit ist unter anderem die „Abgabe zum Vertrieb“ gemeint.


Das heißt: Wird ein Produkt vor dem 13. Dezember hergestellt, aber erst danach zum Vertrieb abgegeben, gilt die neue Verordnung.

Was gilt für baugleiche Produkte?​


Für die Frage, ob die neue Verordnung gilt, ist einzig und allein der Stichtag relevant. Es spielt daher keine Rolle, ob das Produkt bereits vor dem 13. auf dem Markt war und nach dem Datum einfach nur baugleiche Produkte neu bereitgestellt werden. Für diese neuen Produkte gilt die Produktsicherheitsverordnung unabhängig davon, ob das Modell bereits vorher auf dem Markt war.

Ich lese daraus, dass Artikel, die jetzt schon in Deinem Lager liegen nicht an die neue Regelung angepasst werden müssen. Wenn der identische Artikel aber nach dem 13.12. hergestellt bzw. bereitgestellt wird, dann schon. Ab wann das Produkt "bereitgestellt" ist bzw. "zum Vertrieb abgegeben" ist, wird vermutlich irgendwann ein Gericht beantworten. Im Zweifelsfall meint das vermutlich die letzte Stufe vor dem Endverbraucher, zumindest lese ich das so aus den diversen Interpretationen.

Aber es schadet ja nicht, dennoch alle Artikel entsprechend schon darauf vorzubereiten, weil man ja nicht mit dem Abverkauf des eigenen Lagers die Artikel nicht mehr anbieten möchte.

Aber am Schluss bezahlen wir die Zeche denn der letzte in verkehrbringer ist jetzt in der Pflicht, nicht wir einst, der Hersteller... wenn hier nicht schleunigst lösungen angeboten werden, mit denen man Save arbeiten kann, ist dass das aus für sehr sehr viele kleine Händler ... und von klein spreche ich, wenn diese Händler mehr als 1000 Produkte haben. Wie soll man das ohne die richtige EDV im Nacken, rechtssicher hinbekommen... Das gibt eine totale Bauchlandung und da wir in Deutschland leben, lassen die Abmahnungen garantiert nicht lange auf sich warten!

Na ja, das ist ja jetzt seit der DSGVO scheinbar fast Standard, nicht die Kontrollbehörden übernehmen die Markt-Überwachung, sondern die Markt-Teilnehmer können das schön selber tun. Und wehe du verlässt Dich darauf, dass jemand anderes sich an Gesetze hält oder von der Behörde einen auf den Deckel bekommt. Das ist halt Bürokratieabbau.

Man kann wahrscheinlich so oder so einen auf den Deckel bekommen, wenn in der Risiko-Analyse nicht aufgeführt ist, dass Kaffee heiß ist oder man sich mit einem Messer auch schneiden kann.
 
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blackes

Sehr aktives Mitglied
4. Februar 2018
151
108
Das lese ich aus dem von @saw verlinkten Beitrag vom Händlerbund aber ganz anders. Es gibt auch keine Einführungsphase und keine 100%ig rechtsichere Lösung, weil es ja noch gar keine Rechtsprechung dazu gibt.

Da steht folgendes (https://www.onlinehaendler-news.de/...tsverordnung-unsere-antworten-auf-eure-fragen):
Also was ich da herauslese ist, dass es hier um die Kennzeichnung der Produkte geht die sich im Zuge der GPSR auch leicht verändert hat. Aber ich lese hier nicht heraus, dass das uns Onliner betrifft die, die Produkte in Shops und Marktplätzen anbieten. Hier gilt ab dem 13. Dezember die neue Kennzeichnungspflicht - will heißen:

H-Sätze
P-Sätze
Hersteller
GHS-Piktogramme
Signalwort

Muss vollständig abgebildet werden und der Kunde muss das sehen können, ohne zu scrollen oder zu klicken!
Das ist es um was es geht! und was sich im Zuge der neuen GPSR ändert und uns Onliner betrifft.


Das die manuelle Kennzeichnung der Etiketten sich nochmal ändert ist vorrangig kein Thema und auch nicht das Thema von JTL

Ach und das gilt übrigens auch bei Google Shopping oder wenn man Produkte direkt von der Kategorieseite aus in den Warenkorb legen kann.

Das sind ohne Ende Fallen die da auf einen warten. Selbst eine Werbung bei Instagram, Youtube oder ähnlichem Social Media Gedöhns muss
die Kennzeichnung aufweisen. (Völlig creazy)
 
Zuletzt bearbeitet:

MichaelH

Sehr aktives Mitglied
17. November 2008
14.207
1.794
H-Sätze, P-Sätze, Hersteller, GHS-Piktogramme. Signalwort
Muss vollständig abgebildet werden und der Kunde muss das sehen können, ohne zu scrollen oder zu klicken!
Das ist es um was es geht! und was sich im Zuge der neuen GPSR ändert und uns Onliner betrifft.

Das kann nicht sein und wäre auch unmöglich, es gibt auch mal 5 Piktogramme und etliche H/P-Sätze und der Hersteller ist auch kein Einzeiler.
Wo hast du das gelesen ? Quelle ?
 

blackes

Sehr aktives Mitglied
4. Februar 2018
151
108
Das kann nicht sein und wäre auch unmöglich, es gibt auch mal 5 Piktogramme und etliche H/P-Sätze und der Hersteller ist auch kein Einzeiler.
Wo hast du das gelesen ? Quelle ?
Also bei Piktogrammen und H Sätzen ist das schon seit Jahren verpflichtend

https://www.ibf-solutions.com/fileadmin/Dateidownloads/produktsicherheitsverordnung.pdf

STRG. F und Artikel 19 eingeben. Das ist die Verordnung die in Kraft tritt.
 
Zuletzt bearbeitet:

Verkäuferlein

Sehr aktives Mitglied
29. April 2012
2.558
1.032
Da wird aber wieder einiges durcheinander geworfen, Dinge die sowieso schon galten und nichts mit der neuen Regelung zu tun haben, Dinge die unter ganz andere Regelungen fallen...

H-Sätze
P-Sätze
Hersteller
GHS-Piktogramme
Signalwort

4 davon sind meines Erachtens schon seit Ewigkeiten verpflichtend anzugeben und fallen unter die CLP-VO. Dabei geht es aber um Chemikalien und Gefahrstoffe (bei denen die 5. Angabe dann auch verpflichtend sein müsste).

Was jetzt kommt ist mehr die Nachfolge / Ergänzung zum Produktsicherheitsgesetz bzw. Produkthaftungsgesetz. Da geht's meines Erachtens mehr darum, dass Du den Kunden darauf hinweist, den Haartrockner nicht mit in die Badewanne zu nehmen (oder zumindest vorher den Stecker zu ziehen), oder einen Staubsauger (auch wenn er Nass- und Trockensauger heißt) nicht im gefüllten Schwimmbecken zu verwenden.

Und dass halt für den Kunden nachvollziehbar ist, wo das Produkt herkommt und wer im Zweifelsfall derjenige ist, der dafür gerade steht. Das richtet sich also mehr Richtung Grau-Importe, wo dann irgendwer in irgendwo verantwortlich ist und am Ende keiner. Da geht's also mehr um die Hersteller-Verantwortlichkeit, die es ja theoretisch bisher auch schon gibt, aber im Online-Handel halt noch nicht so dargestellt wird wie auf den Verpackungen im Einzelhandel.
 

MichaelH

Sehr aktives Mitglied
17. November 2008
14.207
1.794
Also bei Piktogrammen und H Sätzen ist das schon seit Jahren verpflichtend

https://www.ibf-solutions.com/fileadmin/Dateidownloads/produktsicherheitsverordnung.pdf

STRG. F und Artikel 19 eingeben. Das ist die Verordnung die in Kraft tritt.

Wir haben das alles und das schon fast ewig. GHS/CLP ist nicht neu.

Mir ging es um das "ohne scrollen" und da steht nichts davon.
-> Also erfinde bitte nicht Vorgaben die es nicht gibt.
 

MichaelH

Sehr aktives Mitglied
17. November 2008
14.207
1.794
4 davon sind meines Erachtens schon seit Ewigkeiten verpflichtend anzugeben und fallen unter die CLP-VO. Dabei geht es aber um Chemikalien und Gefahrstoffe (bei denen die 5. Angabe dann auch verpflichtend sein müsste).
H-Sätze
P-Sätze
GHS-Piktogramme
Signalwort

Hersteller ist auch schon ewig Pflicht nur hält sich fast keiner daran und wird seltsamerweise auch nicht abgemahnt. Selbst wenn man selbst der Hersteller ist, muss dies beim Produkt dabeistehen.
Das ist nicht einheitlich, also je nach Art des Produkts, aber grundsätzlich muss der Hersteller auf eine Art und Weise angeführt werden.

Wir haben ihn deshalb überall dabei, dann muss man nicht nachschauen ...
 

blackes

Sehr aktives Mitglied
4. Februar 2018
151
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Wir haben das alles und das schon fast ewig. GHS/CLP ist nicht neu.

Mir ging es um das "ohne scrollen" und da steht nichts davon.
-> Also erfinde bitte nicht Vorgaben die es nicht gibt.
Ich werde mir die Zeit nehmen und das nochmals heraussuchen.

In einem Ebay Webinar wurde das genau so mitgeteilt und mit den entsprechenden Gesetzestexten untermauert. Ich schau mir das Ganze nochmal an und hol die Texte raus.
 

blackes

Sehr aktives Mitglied
4. Februar 2018
151
108
Hersteller ist auch schon ewig Pflicht nur hält sich fast keiner daran und wird seltsamerweise auch nicht abgemahnt. Selbst wenn man selbst der Hersteller ist, muss dies beim Produkt dabeistehen.
Das ist nicht einheitlich, also je nach Art des Produkts, aber grundsätzlich muss der Hersteller auf eine Art und Weise angeführt werden.

Wir haben ihn deshalb überall dabei, dann muss man nicht nachschauen ...
P- Sätze waren die ganze zeit nicht verpflichtend. Die Sicherheitshinweise (P-Sätze) kommen jetzt noch mit dazu. Die H-Sätze (Gefahren Hinweise) waren verpflichtend.
Zudem war es nicht nötig explizit den Hersteller mit anzugeben.

Schau dir die neuen Ebay Bestimmungen dazu an. Dort siehst du doch was du pflegen musst und was nicht (wobei ebay immernoch den Fehler macht. das P-Sätze nicht pflegbar sind. )

Das ganze Thema CLP und die neue Richtlinie hängen zusammen.

https://www.ibf-solutions.com/fileadmin/Dateidownloads/produktsicherheitsverordnung.pdf -> hier die Produktsicherheitsrichtlinie.

Diese hat dann wieder direkte Auswirkungen auf die Umsetzung der CLP. Denn diese baut auf den Produktsicherheitsrichlinien (GSPR) zukünfiig auf. So wurde das zumindest in dem
oben genannten Webinar von Ebay erklärt.
 

MichaelH

Sehr aktives Mitglied
17. November 2008
14.207
1.794
Ich werde mir die Zeit nehmen und das nochmals heraussuchen.

In einem Ebay Webinar wurde das genau so mitgeteilt und mit den entsprechenden Gesetzestexten untermauert. Ich schau mir das Ganze nochmal an und hol die Texte raus.

Das kann nicht sein und wird nicht sein, denn ohne Scrollen kann das nie und nimmer auf allen Geräten angezeigt werden. Die Piktogramme haben eine Mindestgröße und die Texte muss man auch noch lesen können.
Wenn Größen-Angaben dazu fehlen würden, dann wäre das Nonses.

Wie willst du denn den Artikel mit Kurzbeschreibung und Foto + 5 Piktogramme + Warnhinweis + einige Textzeilen darstellen auf einem Smartphone ?
 
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