Hier
https://steuerberater-capellmann.de/neues-one-stop-shop-oss-verfahren-zum-01-07-2021/ wird es übrigens ziemlich eindeutig beschrieben:
Gibt es eine Ausnahmeregelung für kleinere Unternehmen?
Die Umsätze, die dem Grunde nach unter das OSS-Verfahren fallen, gelten als in Deutschland erbracht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Der leistende Unternehmer ist nur in Deutschland ansässig
- Bei den erzielten Umsätzen handelt es sich um
- innergemeinschaftliche Fernverkäufe oder um
- auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Privatleute im EU-Ausland.
- Der Gesamtnettoumsatz, der unter Punkt 2. genannten Umsätze ist im laufenden Kalenderjahr und im Vorjahr jeweils kleiner als 10.000 €.
Sind alle Bedingungen erfüllt, können die Rechnungen mit den deutschen Mehrwertsteuersätzen erstellt werden. Kleinunternehmer müssen keine Mehrwertsteuer ausweisen.
UND
Verzicht auf die Anwendung der Ausnahmeregelung möglich
Es ist möglich, auf die Anwendung der Ausnahmeregelung zu verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer für mindestens zwei Jahre.
Unsere Empfehlung ist, auf die Ausnahmeregelung von Anfang an zu verzichten, wenn absehbar ist, dass die Lieferschwelle überschritten wird.
Mit anderen Worten: Wer sich für OSS registriert, ist für 2 Jahre gebunden (das wusste ich vorher schon) und erstellt ab dem 01.07. (Lieferdatum) seine Rechnungen nach dem bekannten Schema inkl. der Meldung über das BZSt
Ich gebe Bescheid, falls ich von Taxdoo und meinem StB dazu noch etwas anderes hören sollte.