Eigentlich ist es wie immer und man kann es nur falsch machen.
Aktuell bin ich auch dabei, dass mit dem Händlerbund zu klären, wie deren Interpretation und Vorgehensweise ist bzw. wäre.
Mir wurde noch einmal dieser Link von ebay übersandt:
https://verkaeuferportal.ebay.de/negative-beschaffenheitsvereinbarung
Meiner Interpretation nach, muss man wohl verschiedene Punkte unterscheiden.
Zum einen die Gewährleistungsverkürzung bei Gebrauchtware (also nicht bei B-Ware, Retourenware, etc.).
Zum Anderen den Zustand der Ware und da dann wieder (Gebraucht-, B-Ware, etc.), wobei man dann wieder überlegen muss, was überhaupt Abweichungen vom "Erwartbaren" sind und was schon unter die Beschreibung "gebraucht", etc. fällt.
Gerade bei Posten- / B-Ware wird es ja sehr schwierig, jeden Artikel einzeln auszupacken, zu begutachten, zu beschreiben und dann noch wirtschaftlich zu verkaufen. Alles unter 50 Euro Warenwert kann man dann ja gleich entsorgen.
Streng genommen müsste man ja mit einer Art Seriennummer-/Chargen-Funktion (wenn es sich nicht sowieso um Einzelartikel handelt) arbeiten, beim Wareneingang Mängel erfassen und in ein Feld in der
Wawi eintragen und dieses Feld müsste sich durch den gesamten Verkaufsprozess ziehen, um am Ende vom Kunden explizit bestätigt zu werden. Der Artikel muss dann individuell gekennzeichnet sein, damit der Kunde auch exakt den bestellten Artikel mit den bestellten Abweichungen erhält.
Das wäre wohl die sauberste Lösung.
Trotzdem darf man sich dann über die Experten freuen, die dann noch zusätzliche "Mängel" entdecken. Und juristisches Hickhack wird es auch wieder zu Hauf geben.