Hallo
@hbieger,
ich glaube, da hat Dir Deine Buchhaltung einen Bären aufgebunden, denn für die Prüfung der steuerrechtlichen Gültigkeit einer "Innergemeinschaftlichen Lieferung (IgL)" oder beim Einkauf innerhalb der EU, dann eines "Innergemeinschaftlichen Erwerbs (IgE)" ist es definitiv nicht nötig, dass die Buchhaltung die einzelnen Positionen der Lieferung kennt.
Die Voraussetzungen für den steuerrechtlich korrekten Ausweis der Rechnung sind völlig andere und die betreffen die Rahmenbedingungen des Geschäfts, das zustande gekommen ist. Eine erschöpfende Auskunft oder gar rechtsverbindliche Auskunft zu den Voraussetzungen hierfür kann und darf ich hier nicht geben, aber die findest zu zum Beispiel auf den Seiten der vielen Deutschen IHKs, Google hilft...
Hier aber in Kürze die Kernpunkte:
Grundvoraussetzungen
- Der Abnehmer muss ein Unternehmer mit Sitz im EU Ausland sein.
- Der Abnehmer muss die Ware für seine unternehmerische Tätigkeit erwerben.
- Der Abnehmer muss eine für sein Land gültige UStIdNr haben.
- Du musst den Nachweis erbringen, dass Du die Gültigkeit der UStIdNr des Abnehmers und der verwendeten Geschäftsadresse geprüft hast.Dieser Nachweis muß
"zeitnah" erfolgt sein.
> Ich prüfe immer erst
hier bei der EU, denn die hat die korrekteren Adressdatenbanken und dann nehme ich die dortige Adresse und prüfe
hier qualifiziert beim BZSt.
> Vom BZSt lasse ich mir
immer eine schriftliche Bestätigung zusenden (kostenfrei)
und ich drucke das Ergebnis der qualifizierten Bestätigung in eine PDF, weil das Schreiben des BZSt keine Adressdaten enthält und sonst nur schwer zuordenbar ist.
>
Achtung: Das Finanzamt hat für Betriebs- und USt-Sonderprüfungen Zugriff auf Deine diesbezüglichen Aktivitäten und kommt mit Listen mit Datum und Uhrzeit! Alles schon gehabt...
- Du musst durch eine
Gelangensbestätigung den Nachweis führen, dass die Waren auch zum "wirtschaftlich Berechtigten" des Abnehmerunternehmens gelangt ist,
ersatzweise auch durch qualifizierte Lieferantenpapiere/-nachweise.
Rechnungsvoraussetzungen
- Die Rechnung muß die korrekte Anschrift des Abnehmers, seine UStId, deine UStId, das Rechnungsdatum, das Lieferdatum, die Menge, den Preis und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Artikel enthalten.
- Darüberhinaus muss sie auch den IgL Charakter des Geschäfts durch einen expliziten Hinweis wie "Steuerfreie Innergemeinschaftliche Lieferung (gem. §4 Nr. 1b UStG)" dokumentieren.
- Wenn Du das Ganze lege artis abwickeln willst, dann fordert der Gesetzgeber sogar, dass Du die Rechnung mit deutscher USt ausstellst, bei Rückerhalt der unterschriebenen Gelangensbestätigung stornierst und neu ohne USt ausstellst.
> Ob Du das machst, oder das Risiko eingehst, eventuell keine Gelangensbestätigung zu bekommen und bei einer Steuerprüfung die deutsche USt zu schulden, ist Dir überlassen.
Fazit: Keine der obenstehenden Auflistungen ist abschließend oder rechtlich verbindlich, aber Fakt ist und bleibt, dass es für die steuerrechtlich korrekte Abwicklung eines IgL/IgE Geschäfts alles mögliche braucht, aber von den einzelnen Rechnungspositionen hängt das überhaupt nicht ab, kein Stück, gar nicht. Und wenn Du die Voraussetzungen sauber erfüllst, z.B. durch Pflege der entsprechenden Daten in der
Wawi und Anpassung Deiner Vorlagen, dann gibt es auch keine Notwendigkeit für Deine Buchhaltung, hier etwas zu prüfen. Ist das vielleicht ein externes Steuerbüro und zu zahlst pro Stunde? ...
Gruß,
Ingmar