Rückgaberecht und Widerrufsrecht

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas All4You
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum

All4You

Aktives Mitglied
1. April 2007
18
0
Hallo Leute,

ich hätte da mal eine Frage bezügl. des Widerrufs- und Rückgaberecht. Ist es erlaubt sowohl das Rückgaberecht als auch das Widerufsrecht anzugeben, obwohl es insbesondere bei den Rücksendekosten hier zwei verschiendene Regelungen gibt.

Habe dazu was im Internet gefunden:

Der Text spricht offensichtlich von einem Rückgaberecht. Aber es ist auch mal von "Widerruf" die Rede. Unklarheiten gehen zu Lasten des Händlers. Der Kunde darf hier vom Vertrag loskommen, indem er entweder einen schriftlichen Widerruf schickt oder indem er die Ware zurückschickt; auch unfrei. Frist übrigens nicht nur 14 Tage (richtiger 2 Wochen bzw. bei eBay 1 Monat), sondern zeitlich unbeschränkt, weil eben die Belehrung nicht richtig ist.

Das Problem ist nun, ein eBay-Händler will mir nicht die Rücksendekosten erstatten. Wie bekomme ich diese nun wieder ohne grossartig einen Anwalt einschalten zu müssen?
 

xelles

Gut bekanntes Mitglied
17. Dezember 2006
131
0
Hannover
Soweit ich weiß eBay kontaktieren, die sind irgendwie teilweise zu verpflichtet glaube ich (bitte korrigieren, wenn falsch)

Wenn Du allerdings als Händler bei einem Händler kaufst, gelten andere bestimmungen.

Gruss
xelles
 

Marcel

Sehr aktives Mitglied
14. September 2006
7.153
5
Zitat von All4You:
Ist es erlaubt sowohl das Rückgaberecht als auch das Widerufsrecht anzugeben, obwohl es insbesondere bei den Rücksendekosten hier zwei verschiendene Regelungen gibt.
Widerrufsrecht und Rückgaberecht sind schlicht und ergreifend zwei verschiedene Paar Schuhe. "Erlaubt" ist ein wenig der falsche Begriff. Es kann vielmehr nur eines GELTEN.

Zitat von All4You:
Das Problem ist nun, ein eBay-Händler will mir nicht die Rücksendekosten erstatten. Wie bekomme ich diese nun wieder ohne grossartig einen Anwalt einschalten zu müssen?
Zum einen müsste man hierzu wissen, wie der vom Händler verwendete Text denn genau aussieht/aussah. Zum anderen fängt es genau hier an, etwas "delikat" zu werden, wenn es um Ratschläge für deinen speziellen Fall geht.

Evtl. vielleicht mal kurze PN schicken...
 

Hajo11

Sehr aktives Mitglied
7. November 2006
1.253
3
bei Düsseldorf
@ all4you,

kannst Du bitte mit etwas detaillierten Infos kommen? Sonst werden die Antworten zu allgemein.

Die von Dir zitierte Stelle bezieht sich wohl auf ein Urteil. Ob das nun Deine nFall abdeckt, kann wegen fehlender Infos nicht gesagt werden. Die einzige Erkenntnis für Dich daraus ist die, dass ein Verkäufer entweder den Widerruf oder aber das Rückgaberecht anbieten kann.

Dabei ist es so, dass beim Rückgaberecht der Verkäufer auf jeden Fall die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, beim Widerruf hat der Gesetzgeber ja die 40,-- EUR-Grenze eingebaut.

Dabei geht es aber auch nur um den Widerruf z.B. wegen Nichtgefallens (der Käufer hat das Recht, ohne Angabe von Gründen). Völlig anders gelagert ist die Versandkostensituation bei einer Reklamation, hier zieht das BGB.

Genauere Infos dazu gibt es bei Internetrecht Rostock oder aber auch bei der Wettbewerbszentrale, einfach mal googlen.

Und all das ist natürlich nur meine persönliche Meinung und keine Rechtsberatung.
 

Marcel

Sehr aktives Mitglied
14. September 2006
7.153
5
Zitat von Hajo11:
kannst Du bitte mit etwas detaillierten Infos kommen?
Nein, genau DAS bitte nicht!

Wir können hier keinen persönlichen Fall in allen Einzelheiten besprechen.
Genau das kann JTL als Boardbetreiber recht schnell in Probleme bringen. Da muss ich leider um Verständnis bitten.

Ich werd das intern mal ansprechen, ob wir vielleicht da mal eine "Regelung" finden, wie man Usern trotzdem ein wenig weiterhelfen kann, bei solchen Dingen.
 

pulsum

Aktives Mitglied
30. Oktober 2006
240
0
Zitat von Hajo11:
Dabei ist es so, dass beim Rückgaberecht der Verkäufer auf jeden Fall die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, beim Widerruf hat der Gesetzgeber ja die 40,-- EUR-Grenze eingebaut.
Und es hängt dann auch von der Verhaltensweise des Kunden ab.
Beim Rückgaberecht muss er die Ware auch tatsächlich losschicken damit es wirksam wird, eine einfache schriftlicht Erklärung in Mailform reicht da nicht, während er beim Widerrufsrecht dies dem Verkäufer bloss schriftlich mitteilen muss, wann der Händler die Ware bekommt steht auf einem anderen Blatt - der Händler muss schonmal erstatten.
Der Zusatz das unfreie Sendungen nicht akzeptiert werden usw. schränken die Rückgabemöglichkeiten des Kunden (sowohl im Widerrufs als auch bei Rückgabe) unzulässig ein und lassen die Belehrung unwirksam werden. Daraus folgt dann eine unenedliche Frist.

Um also zu klären was möglich ist, muss man a) den Text vom Verkäufer kennen und b) die Reaktion des Kunden wissen

Natürlich ist das keine Rechtsberatung sondern nur meine Meinung, die ich mir aus eigener Recherche und den Infos von Trusted S. zusammengesucht habe. 🙂
 

All4You

Aktives Mitglied
1. April 2007
18
0
Alles wird gut...

Auch hier... Habe heute kommentarlos auch die Rücksendekosten erstattet bekommen.... :lol:

Habe übringens privat eingekauft, den Rest kann ich mir glaube ich jetzt sparen... 😀
 

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