AW: Erhöhte Versandkosten und dann Rücktritt
@JayJayS:
Wie gerade mike.com1 schon schrieb und aus dem Entwurf zitierte:
Du musst dem Kunden lediglich die Versandkosten zurückgewähren, die angefallen wären, hätte der Kunde die günstigste Versandoption gewählt (Ladenabholung gilt hierbei nicht, weil es kein Versand bzw. keine Lieferung ist).
Ergo: spätestens wenn der Entwurf zum Gesetz erhoben wird, gilt:
* Standard-Versandkosten sind vom Händler zu tragen, dies betrifft: Standardporto + Verpackung + ggf. Zuschläge für Sperrgut/Übergewicht/Zusatzversicherung
* zusätzliche Gebühren, die über die Standard-Lieferung hinausgehen, sind -auch für die Lieferung an den Verbraucher- durch den Verbraucher zu tragen. Dies betrifft u.a. Nachnahme und Expresslieferung
Ebenso sind es "zusätzliche" Kosten (die der Kunde später zu tragen hat), wenn der Verbraucher einen Paketdienst wählt, welcher höhere "reguläre" Versandgebühren hat (bspw. Lieferung mit UPS oder DHL, wenn DPD das günstigste Angebot ist, der Kunde aber DPD nicht mag und unbedingt DHL/UPS will).
Interessant wird die Geschichte ab dem Stichtag insbesondere für nicht-paketversandfähige Ware. Bisher musste der Händler die Abholung organisieren, ab dem Tag fällt dies weg und der Kunde muss sich selbst kümmern (natürlich darf der Händler ihm helfen und die Speditionsabholung organisieren - aber er muss nicht mehr. Und schon gar nicht muss er es dann bezahlen...).