Barrierefreiheit mit Upgrade auf JTL-Shop 5.5 erledigt?

Dampferecke

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21. März 2018
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Servus zusammen,
Anfang letzter Woche habe ich meinen JTL Shop auf 5.5 upgegraded und jetzt stellt sich mir die Frage, ob das mit dem NOVA Template dann ausreichend ist, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, oder bin ich auch verpflichtet, ein Accessibility-Widget zusätzlich zu installieren. Diese kosten ja alle extra und sind zum Teil auch recht teuer. Kann mir jemand dazu etwas sagen bitte?
 

SebiW

Sehr aktives Mitglied
2. September 2015
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1.559
Die erste Frage: Bist Du überhaupt zu Barrierefreiheitsumsetzungen verpflichtet? Kleinunternehmen <10 Vollzeitkräfte und <2 Mio Jahresumsatz sind ausgenommen.
 

Dampferecke

Aktives Mitglied
21. März 2018
9
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Die erste Frage: Bist Du überhaupt zu Barrierefreiheitsumsetzungen verpflichtet? Kleinunternehmen <10 Vollzeitkräfte und <2 Mio Jahresumsatz sind ausgenommen.
Das ist insoweit uninteressant, weil man ganz sicher im Google-Ranking nach hinten fällt, wenn man es nicht umsetzt. Und... früher oder später ist es eh für alle verpflichtend, also warum dann nicht gleich umsetzen?
 

SebiW

Sehr aktives Mitglied
2. September 2015
3.010
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Weil die bisherigen 5.5er Shop Versionen ziemlich mit der heissen Nadel gestrickt wirken und inbesondere beim Template nenn Berg an Änderungen mitbringen. Soll heissen: Wenn man auf die akute Umsetzung verzichten kann macht es Sinn jetzt erstmal ne Testinstanz aufzusetzen, in Ruhe das Template auf die neuen Gegebenheiten anzupassen und dann auf eine ausgereifte 5.5.4 oder 5.5.5 zu setzen.
 

martinwolf

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6. September 2012
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Weil die bisherigen 5.5er Shop Versionen ziemlich mit der heissen Nadel gestrickt wirken und inbesondere beim Template nenn Berg an Änderungen mitbringen. Soll heissen: Wenn man auf die akute Umsetzung verzichten kann macht es Sinn jetzt erstmal ne Testinstanz aufzusetzen, in Ruhe das Template auf die neuen Gegebenheiten anzupassen und dann auf eine ausgereifte 5.5.4 oder 5.5.5 zu setzen.
Die Frage sollte dann aber auch sein, kann man es sich leisten sollte ein gelangweilter Anwalt auf einen aufmerksam werden.
 
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Dampferecke

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21. März 2018
9
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Weil die bisherigen 5.5er Shop Versionen ziemlich mit der heissen Nadel gestrickt wirken und inbesondere beim Template nenn Berg an Änderungen mitbringen. Soll heissen: Wenn man auf die akute Umsetzung verzichten kann macht es Sinn jetzt erstmal ne Testinstanz aufzusetzen, in Ruhe das Template auf die neuen Gegebenheiten anzupassen und dann auf eine ausgereifte 5.5.4 oder 5.5.5 zu setzen.
Das mag ja sein, beantwortet aber auch nicht meine Frage, ob ich jetzt noch zusätzlich zur 5.5er Version (mit der ich übrigens jetzt aktuell keine Probleme habe) noch ein 3rd Party Accessibility Widget benötige, oder nicht.
 

SebiW

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2. September 2015
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Das mag ja sein, beantwortet aber auch nicht meine Frage, ob ich jetzt noch zusätzlich zur 5.5er Version (mit der ich übrigens jetzt aktuell keine Probleme habe) noch ein 3rd Party Accessibility Widget benötige, oder nicht.
Zum prüfen gibt es diverse Testtools, bspw:
https://www.e-recht24.de/barrierefreiheit.html#
Hier findest Du einen Berg an Testtools: https://www.w3.org/WAI/test-evaluate/tools/list/
 
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benkct

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17. Juli 2024
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Hey,
wir haben vor kurzem auf 5.5.1 geupdatet und danach ne Analyse laufen lassen. Bis auf ein paar Kontrastfehler durch Primär/Sekundärfarbe war erstmal alles okay. Die Alternativtexte, die JTL automatisch erstellt, sind zwar nicht das Gelbe vom Ei (Artikelname als Alttext), aber für uns ausreichend. Es sei aber angemerkt, dass wir einen sehr simplen Webshop haben, ohne große Template-Anpassungen.

LG
Jonas von Benk/climbtools
 
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Martin1977

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1. August 2023
506
126
Also das mit diesen 2 Millionen Umsatz und 10 Angestellten ist verwirrend. Folgt man dem Link e-recht24 und sagt das man einen Onlineshop hat, dass man weniger als 10 Angestellte usw hat, dann kommt als Ergebnis das man "wahrscheinlich" nicht unter das BFSG fällt. Aber hier

https://www.bundesfachstelle-barrie...z/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz_node.html

steht was anderes:

Unternehmen, die unter das BFSG fallen​

Unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fallen Hersteller, Händler und Importeure der oben genannten Produkte sowie die Erbringer der oben genannten Dienstleistungen. Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz), die Dienstleistungen anbieten, sind vom Gesetz ausgenommen. Kleinstunternehmen, die Produkte in Umlauf bringen, fallen jedoch unter das BFSG.

Was meinen die denn jetzt damit? Kleinstunternehmen die Produkte in Umlauf bringen, das ist doch dann im Grunde jeder Webshop. Weiß da jemand Näheres?
 

SebiW

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2. September 2015
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Die Produkte, die explizit durch das BFSG aufgezählt sind müssen auch dann BFSG konform sein wenn sie von einem Kleinunternehmen hergestellt oder vertrieben werden. Soll heissen, wenn ein Kleinunternehmen einen Geldautomaten oder nenn Ebook Reader herstellt oder vertreibt müssen diese dennoch BFSG konform sein. Dies gilt aber nicht für den Webshop. Gibt dazu ne nette Seite bei der IT Recht.
 

Martin1977

Sehr aktives Mitglied
1. August 2023
506
126
Also, eigentlich ist das A und O das Gesetz, und es ist ja so wie immer, es gibt nun tausend Seiten im Netz die einem irgendwas verkaufen wollen oder anderweitig Kasse machen wollen.

Wichtig ist ja das hier

https://bfsg-gesetz.de/1-bfsg/

Und da §1, Absatz 2, darum dreht sich doch alles, oder?


Dieses Gesetz gilt für folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden:
  1. Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher einschließlich der für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme;
  2. die folgenden Selbstbedienungsterminals:
    1. Zahlungsterminals und zu diesen gehörige Hardware und Software;
    2. die folgenden Selbstbedienungsterminals, die zur Erbringung der unter dieses Gesetz fallenden Dienstleistungen bestimmt sind:
      1. Geldautomaten;
      2. Fahrausweisautomaten;
      3. Check-In-Automaten;
      4. interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen, mit Ausnahme von Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind;


Ich werde das Gefühl nicht los dass hier wieder Kasse gemacht werden soll. Denn das Problem für die Abmahnvereine ist ja, die sind in der Bringschuld. Wenn du in deiner Produktbeschreibung z.B. den Grundpreis nicht nennst, dann ist das klar ersichtlich und die können die abmahnen. Aber wie soll das jetzt gehen? Die müssen die ja beweisen dass du mehr wie 10 Mitarbeiter hast oder dass dein Umsatz über 2 Millionen ist. Bist du z.B. ein eingetragener Kaufmann, gibt es im Netz praktisch keine öffentliche Bilanzen usw von dir. Auch die Mitarbeiterzahl ist nirgendwo öffentlich. Da bekommen die doch dann schon Probleme wenn sie dir sagen wollen dass du unter das BFSG fällst.

Daher meine Frage, wenn du weniger als 10 Mitarbeiter hast, plus weniger als 2 Millionen und man einen normalen B2C Shop z.B. mit Freizeitartikeln hat, also keine Handys oder die oben aufgeführten Produkte, fällt man dann trotzdem unter das BSFG? Diese klare Antwort finde ich nirgendwo.
 
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SebiW

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2. September 2015
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IT Recht schreibt dazu deutlich:

Sind "Kleinstunternehmen" von der Umsetzung der Barrierefreiheitspflichten befreit?​

Ja.

Gemäß § 3 Abs. 3 BFSG sind sog. „Kleinstunternehmen“ von den Pflichten des Gesetzes befreit.

Shop-Betreiber, die als Kleinstunternehmen gelten, müssen die Barrierefreiheitsanforderungen in ihren Online-Shops für die Shops selbst also nicht erfüllen, diese also nicht barrierefrei gestalten.

Kleinstunternehmen sind nach § 2 Nr. 17 BFSG Unternehmen, die

  • weniger als 10 Personen beschäftigen und
  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.
  • Insbesondere viele Kleinunternehmer dürften damit von der Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen für die eigenen Shop-Präsenzen grundsätzlich befreit sein.

https://www.it-recht-kanzlei.de/faq-barrierefreiheit-online-shops-bfsg.html#abschnitt_8
 

Martin1977

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1. August 2023
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Aaaaaah, Danke, dann sind Abmahnungen ja wirklich schwierig, wie will dir ein Abmahnverein beweisen dass du Kleinstunternehmer bist oder nicht? Könnte also wieder viel Wirbel um nichts sein, nicht wahr?
 

martinwolf

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frankell

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