Rechnungen und die Druckkosten

geld

Gut bekanntes Mitglied
30. August 2006
162
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Hallo Leute,

weiß jemand, ob auf der Zweitrechnung, die zum Aufbewahren, auf der Rückseite genau dasselbe Zeug stehen muss (Widerrufsbelehrung, Batterieentsorgung, Hinweise) wie auf der Rechnung, die zum Kunden rausgeht? Ich habe mir überlegt, ob ich hier ansetzen kann mit dem Sparen der Druckkosten bzw. mit dem Minimieren des Aufwands.
 

Marcel

Sehr aktives Mitglied
14. September 2006
7.153
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AW: Rechnungen und die Druckkosten

Hallo Leute,

weiß jemand, ob auf der Zweitrechnung, die zum Aufbewahren, auf der Rückseite genau dasselbe Zeug stehen muss (Widerrufsbelehrung, Batterieentsorgung, Hinweise) wie auf der Rechnung, die zum Kunden rausgeht?

Ist eine knifflige Sache. Ganz streng genommen würde ich zu einem "Ja" tendieren.

Frage die sich bei sowas immer stellt: was ist die rechtliche Grundlage?
Wenn man es mal ein wenig auseinander bastelt, dann geht es hier "nur" um die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen von Dokumenten.

Für sogenannte Handels- und Geschäftsbriefe besteht eine Aufbewahrungspflicht von 6 Jahren. Rechnungen gehören ebenfalls zu dieser Kategorie, haben aber nochmal eine "Sonderstellung", da sie auch steuerlich relevant sind, und müssen daher 10 Jahre aufbewahrt werden.

Dinge wie AGB, Widerrufsbelehrung, Batteriehinweis usw. hätten für sich allein genommen schon den Charakter eines Geschäftsbriefes, denn dem Kunden werden ja relevante Informationen mitgeteilt. Wenn an den Kunden nun eine Rechnung verschickt wird, auf deren Rückseite irgendwelche Informationen enthalten sind (z. B. AGB, Widerrufsbelehrung etc.), dann hat das ja irgendeinen Sinn. Meist wohl den, dass der Kunde diese Informationen (zusammen mit der eigentlichen Rechnung auf der Vorderseite) zur Kenntnis nimmt und man dem Kunden dies auch nachweisen kann. Wenn er die Rechnung erhalten hat, kann er sich schliesslich nie herausreden, dass er AGB nicht erhalten hat, wenn diese auf der Rückseite stehen.

Wenn man nun also nur die Vorderseite der Rechnungen archivieren/aufbewahren würde, hieße das also konkret, dass die an den Kunden verschickte Rechnung zwar korrekt "dupliziert" wurde, nicht aber der Geschäfts- /Handelsbrief, also die Rückseite der Rechnung. Denn auch wenn das, was auf der Rückseite der Rechnung steht, zwar keine Pflichtangabe der Rechnung sein muss, sind diese Informationen trotzdem aber ein Geschäfts- oder Handelsbrief im Sinne der Aufbewahrungspflichten.
 

geld

Gut bekanntes Mitglied
30. August 2006
162
0
AW: Rechnungen und die Druckkosten

Hallo,

streng genommen muss man also beide Seiten aufbewahren. Wenn man die Rechnungen regelmäßig einscannt (um die Papierrechnungen wegwerfen zu können), kann man die Rückseite aus einer Datei heraus hinzufügen. Das wäre befürchte ich ebenso nicht finanzamtgerecht.
 

Marcel

Sehr aktives Mitglied
14. September 2006
7.153
5
AW: Rechnungen und die Druckkosten

Grundsätzlich unterscheidet der Gesetzgeber sozusagen drei Varianten: die Aufbewahrung im Original, die bildliche Wiedergabe und die inhaltliche Wiedergabe.

Bei der Rückseite der Rechnung (z. B. AGB, Widerrufsbeleherung etc.) dürfte es sich um Geschäfts- oder Handelsbriefe handeln. Diese Dokumente sind so aufzubewahren, dass ihre Wiedergabe bildlich mit dem Original übereinstimmt.

Unter "bildlich" ist zu verstehen:

die originalgetreue Übertragung des Bildes auf das Speichermedium sowie die gesicherte und geordnete Aufbewahrung der Speichermedien und eine lesbare bildliche Wiedergabe bei Bedarf. Dabei kann die bildliche Wiedergabe auch kleinformatiger wieder hergestellt werden. Sie muss allerdings alle auf dem Original angebrachten Sicht-, Kontroll- und Bearbeitungsvermerke enthalten.

Nach meiner Auffassung ist also nicht explizit geregelt, dass man nun die Rückseite jeder einzelnen Rechnung (wenn sie denn immer ein- und denselben Inhalt, z. B. die AGB aufweist) immer wieder aufs neue kopieren/einscannen/duplizieren müsste (zumal es auch in diesem Bereich einen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gibt). Von daher wäre ich persönlich dort nun nicht päpstlicher als der Papst, sondern würde es mir wohl etwas einfacher machen. Allerdings vorausgesetzt, dass es sich auf jeder Rechnungsrückseite immer exakt um ein- und denselben Inhalt handelt, ohne Vermerke, Notizen, Kommentare etc.
 

geld

Gut bekanntes Mitglied
30. August 2006
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AW: Rechnungen und die Druckkosten

Doch noch nicht alles klar.
Wäre es denn erlaubt, die Rechnung für den Kunden auszudrucken, die Rechnung zum Aufbewahren aber als PDF gleichzeitig abzuspeichern? Ich kann mir vorstellen, dass es selbst mit elektronischer Signatur nicht erlaubt ist, weil zwei unterschiedliche Vorgänge stattfinden und man nicht von Kopien sprechen kann.
 

curra

Sehr aktives Mitglied
5. Juli 2007
2.757
15
AW: Rechnungen und die Druckkosten

ich kann nur sagen, es wird geduldet

als wir unser FA fragten ob sie gerne durch 300.000 Papier Rechnungen blättern wollen oder ob wir dieses auch als pdf speichern dürfen, sagte man uns das wir nicht 300.000 Rechnungen ausdrucken müssen.
 

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