Hi
ich misch mich mal ein in das Thema. Wieso gibt es eigentlich so eine große Aufregung zu dem Thema? Es gibt ja bei der GPSR viele Sachen die scheinbar einfach so hingenommen werden. Wo steht dass man sich den Stress machen muss für jedes Produkt alles mögliche bereitzustellen? Laut GPSR sind davon nur neue Produkte die nach dem 13.12 in Verkehr gebracht werden. Produkte die man vorher schon angeboten hat unterliegen all dem doch gar nicht. Hier eine Quelle dazu
https://www.it-recht-kanzlei.de/gpsr-online-kennzeichnung-produkte-uebergangsbestimmung.html
Auszug
Als Faustformel lässt sich daraus ableiten: Betroffen sind gemäß dieser Übergangsbestimmung alle Produkte, die
- in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/95/EG fallen und
- deren produktsicherheitsrechtliche Vorgaben einhalten, in Deutschland also die Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG), und die
- vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht worden sind, d.h. bis dahin erstmalig auf dem EU-Markt bereitgestellt wurden.
Eine erstmalige Bereitstellung eines Produkts liegt dabei dann vor, wenn das Produkt in der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung an jemand anderen, zB an ein anderes Unternehmen oder einen Verbraucher, abgegeben wird.
Beispiel: Verkauft am 12. Dezember 2024 ein
TV-Hersteller einen Fernseher an einen Großhändler, der seine Niederlassung in der EU hat, so ist dieser Fernseher von der Übergangsbestimmung erfasst. Wird der Fernseher am 12. Dezember 2024 hingegen bloß erstmalig angeboten, z.B. in einem B2C- oder B2B-Webshop, aber erst zum 13. Dezember 2024 oder später tatsächlich verkauft, dann sind diese Voraussetzungen der Übergangsbestimmung nicht erfüllt, denn es wird nicht auf das Angebot, sondern auf die konkrete Abgabe des Produkts abgestellt.