AW: Rechnung bearbeiten
Zuviel vermeintliche Selbstsicherheit ist bei sowas nicht angebracht
Das mag ja alles sein was du sagst - die entscheidende Frage ist aber,
"wie" du korrigierst und was du in die Aussage des Finanzamts hineininterpretierst.
Eine Rechnung (noch dazu eine, die dem Rechnungsempfänger bereits zugestellt wurde) ist ein steuerlich relevantes Dokument, das man nicht einfach irgendwie nach Lust und Laune ändert, das wird dir auch dein Finanzamt sagen.
Was gemeint sein dürfte ist, dass die Rechnung insofern "korrigiert" wird, dass gewissermaßen eine "neue" Rechnung erstellt wird. Zumindest ist das der "sauberste" und vermutlich gängigste Weg, wie Dunkelwelt es auch schon gesagt hat. Die bisherige Rechnung wird storniert und gewissermaßen durch die "neue" geänderte ersetzt bzw. "ergänzt".
Um es ganz klar zu sagen:
Für Finanzämter (auch für deins) ausschlaggebend sind die Umsatzsteuerrichtlinien, nach denen diese sich zu richten haben. Das sind Verwaltungsvorschriften, die genau derartige Dinge regeln. Und ich kann mir nicht vorstellen, dass sich dein Finanzamt darüber hinwegsetzt.
Unter R 188a UStR zum Thema "Berichtigung von Rechnungen" heißt es unter anderem in Absatz 1:
...Die Berichtigung muss durch ein Dokument erfolgen, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn in diesem Dokument die fortlaufende Nummer der ursprünglichen Rechnung angegeben ist. Das Dokument, mit dem die Berichtigung durchgeführt werden soll, muss die formalen Anforderungen der §§ 14 und 14a UStG erfüllen....
Auch dort ist also ganz klar die Rede von einem zusätzlichen Dokument.
In der Praxis wird das oftmals so gehandhabt, dass auf der "neuen" Rechnung ein entsprechender Passus hinzugefügt wird, der z. B. wie folgt lautet:
"Die Ihnen nunmehr vorliegende Rechnung ersetzt die Rechnung-Nr ..... vom ......
Es ist nicht erforderlich, dass Sie uns das Original der Ursprungsrechnung wieder zurückschicken (BFH 19.09.1996).
Im Hinblick auf § 15 UStG weisen wir Sie darauf hin, dass Sie ausschließlich diese Rechnungsausfertigung zum Vorsteuerabzug verwenden dürfen."
Du kannst aber natürlich gerne weiterhin bei deiner Meinung bleiben und irgendwas in die Aussage deines Finanzamts hineininterpretieren, was du für richtig hältst - ob das dann korrekt ist, steht auf nem anderen Blatt