Im Zusammenhang mit Preisgegenüberstellungen war lange Zeit umstritten, ob bzw. wie ein Verweis auf die sog. unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers abgekürzt werden darf, ohne dass ein Wettbewerbsverstoß wegen irreführender Werbung droht. Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat hier nun Klarheit geschaffen (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006, Az. I ZR 271/03).
Danach sind die folgenden Abkürzungen wettbewerbsrechtlich unproblematisch:
Nach Auffassung des Gerichts soll auch bei diesen Angaben hinreichend zum Ausdruck kommen, dass es sich um einen unverbindlichen Preis handelt und die Empfehlung nicht bindend ist. Auch sei dem Verkehr bekannt, dass diese Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller stammen. Die Abkürzung „UVP“ sei schließlich als gängige Abkürzung einer „Unverbindlichen Preisempfehlung“ bekannt.
Quelle: IHK Stuttgart - 26.06.2007
Das Urteil ist im Volltext unter folgendem Link abrufbar:
BGH-Urteil
Danach sind die folgenden Abkürzungen wettbewerbsrechtlich unproblematisch:
- - "Empfohlener Verkaufspreis"
- "Empfohlener Verkaufspreis des Herstellers"
- "UVP".
Nach Auffassung des Gerichts soll auch bei diesen Angaben hinreichend zum Ausdruck kommen, dass es sich um einen unverbindlichen Preis handelt und die Empfehlung nicht bindend ist. Auch sei dem Verkehr bekannt, dass diese Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller stammen. Die Abkürzung „UVP“ sei schließlich als gängige Abkürzung einer „Unverbindlichen Preisempfehlung“ bekannt.
Quelle: IHK Stuttgart - 26.06.2007
Das Urteil ist im Volltext unter folgendem Link abrufbar:
BGH-Urteil