Danke für die Empfehlung, aber im Gegensatz zu dir bin ich diesbezüglich vom Fach und kann das schon beurteilen.
Nenn mir einfach eine gesetzliche Regelung, die es verbietet, Änderungen an einer noch nicht in den Umlauf gebrachten Rechnung vorzunehmen (Du hast ja behauptet, der Gesetzgeber stände dem entgegen).
Wundere dich nicht, wenn Du keine findest. Weitere Laiendiskussionen werde ich mit dir nicht führen. Sowas ist grundsätzlich nicht zielführend.
Grüße
Frank
Von welchem Fach genau bist Du denn?
Wir reden über eine Verwaltungsvorschrift, bei deren Erfüllung die Finanzämter angewiesen sind, die Aufzeichnungen/Buchführung als ordnungsmäßig zu akzeptieren.
Wenn Du meinen Beitrag gelesen hättest, hättest Du festgestellt, dass ich eben das von Dir gesagte nicht behauptet habe, sondern genau das Gegenteil.
Nenn mir einfach eine gesetzliche Regelung, die es verbietet, Änderungen an einer noch nicht in den Umlauf gebrachten Rechnung vorzunehmen (Du hast ja behauptet, der Gesetzgeber stände dem entgegen).
Meine Aussage war:
Doch, bei digitalen Abläufen erstellt eben keiner händisch die Rechnung und druckt sie aus, sondern diese geht automatisch per Mail raus und ist damit faktisch unveränderlich und kann nur durch Zusatzdokumente "geändert" werden.
Aber wo genau ist denn dann Dein Problem bei der händischen Erstellung?
Dann prüfst Du den Auftrag / die Rechnung entweder bevor Du sie erstellst und damit festschreibst, Du nimmst einen Kugelschreiber, änderst die Rechnung, machst eine Kopie und archivierst diese oder stornierst die Rechnung in der Wawi und stellst eine neue aus.
Es stehen Dir also alle Wege offen.
Dazu verweise ich nochmal auf #1.
GoBD = Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff
Das ist eine Verwaltungsvorschrift, die beschreibt, wie EDV-Systeme, "die steuerrelevante Daten direkt oder indirekt erfassen oder verarbeiten" arbeiten sollten und die drumherum gelagerten Prozesse zu gestalten sind, um die Beweiskraft der Buchführung sicherzustellen.
Da Du Deine Geschäftsvorfälle und die Rechnungsstellung über die Wawi abwickelst, gibt es da verschiedene Interpretationen und im Zweifelsfall wirst Du das mit einem Steuerprüfer bzw. dem FA diskutieren müssen.
Darauf habe ich persönlich wenig Lust und wenn ich es unbedingt muss, bin ich gerne möglichst nahe an den GoBD und Wünschen des FA orientiert, um entweder gar nicht diskutieren zu müssen, sondern gleich die passenden Argumente in Form der Erfüllung von Anforderungen zu haben oder ggf. auch eine entsprechende Argumentation vor Gericht darlegen zu können.
Also beschreib doch mal Dein Problem konkret, ich habe Dir ja 3 mögliche Lösungswege aufgezeigt.
Was genau macht es denn bei Dir erforderlich, die Rechnungen zu ändern?
Servus aus AT,
hab mir eure GoBD mal durchgeschaut und hier nicht gefunden, was ein "einfrieren" eines Auftrags / der Rechnung vor dem Rechnungsversand oder bei Warenversand fordern würde. Hier lese ich nur, dass die Rechnung noch nicht abgeschickt sein darf (und dies wäre per Workflow ganz einfach zu lösen). Vom eigentlichen Warenversand finde ich hier nichts zu lesen.....?
Den Anhang 106717 betrachten
Hier auch der Link:
https://ao.bundesfinanzministerium....tende-Laendererlasse/Anhang-64/anhang-64.html
Es gibt leider sehr viele plausible und nachvollziehbare Geschäftsfälle, welche ein Zusammenfassen von Aufträgen zu einer Rechnung nötig macht (bzw. das Leben einfacher gestaltet) und es gibt zumindest lt. meinen "erlesenen Erkenntnissen" aktuell keinen Grund dies so umzusetzen.
Zusammenfassend hat sich JTL bei der Umsetzung zwar ein "Fleißsternchen" vom Finanzminister verdient, müsste aber nicht sein und stellt viele JTL Kunden vor Probleme.
Markus
Bisher war hier auch nicht die Rede, davon, dass das Einfrieren
VOR dem Rechnungsversand erforderlich wäre. In einem üblichen Onlinehandels-Prozess ist es dies aber
MIT dem Rechnungsversand, der in der Regel automatisiert und auf digitalem Wege erfolgt. Gleichzeitig ist die Rechnung dabei ja mehr eine Formalie, die lediglich die bereits erbrachte und in der Wawi dokumentierte Leistung abschließt.
Man kann sich ja durchaus über den Festschreibe-Zeitpunkt der Rechnung streiten und auch über die Gesetzgebung, aber grundsätzlich öffnet jede eingebaute nachträgliche "Manipulationsmöglichkeit" halt Ansätze für Nachfragen und Nachforschungen.
Und nochmal:
Die GoBD sind eine Verwaltungsvorschrift. Wenn diese erfüllt sind, hat das FA die Buchführung/Aufzeichnungen als beweiskräftig anzusehen. Das ist kein Gesetz, welches allgemeingültig von jedem angewandt werden muss. Wer das ganze gerne mit dem FA diskutieren möchte, kann ja machen was und wie er will, im Zweifelsfall ist es aber für alle besser, die Wawi (über)erfüllt die Anforderungen, als dass sie zusätzliche "Manipulationsmöglichkeiten" schafft, die zu einer Untererfüllung der GoBD und damit zu Zweifeln an der Beweiskraft führen.
Denn auch nicht jeder Mitarbeiter ist in der Lage GoBD-konform zu arbeiten, wenn das Programm, welches er bedient ihm nicht entsprechende Wege versperrt.
Wie ich schon an verschiedenen Stellen angemerkt habe, existiert keine Vorschrift, die das Ändern einer noch nicht in Umlauf gebrachten Rechnung verbietet.
Es hat hier bisher auch niemand das Gegenteil behauptet. Es wurde nur angemerkt, dass der Standardprozess eben scheinbar von Deinem abweicht.
Da Du aber leider nicht mit Belegen oder faktischen Argumenten, sondern nur mit Behauptungen arbeitest und in Reaktionen nur das hineininterpretierst, was Deiner Haltung entspricht, ist es sehr schwierig, Dein konkretes Problem damit nachzuvollziehen.
Daher Frage ich Dich nun zum 3. oder 4. Mal, was genau macht die Änderung der Rechnung denn überhaupt erforderlich?
In Deutschland ist aber mittlerweile fast jeder, der Internet hat, Hobbyjurist oder/und Hobysteuerfachmann und scheut sich nicht davor, irgendwelche Behauptungen, die auf Unwissen oder Teilwissen beruhen, in den Umlauf zu bringen.
Das scheint ja im Bezug auf Deine Kenntnisse der Wawi nicht großartig anders zu sein oder hast Du Dich schonmal mit dem Prozess wirklich auseinandergesetzt?
Wie läuft er bei Dir, was macht das Korrigieren erforderlich und welche Änderung würde Dir denn helfen?
Du hast ja im Prinzip nur einen Klick mehr und einen dokumentierten Korrektur-Prozess mit den entsprechenden Belegen.
Aber wenn ich Eure Kritik einmal uminterpretieren darf
@schraubenking und
@frankel, dann wünscht Ihr Euch eigentlich einen anderen Festschreibe-Prozess bzw. das Feature "Sammelrechnung", welches mal für die 1.6 angekündigt war!?
Nur woher weiß die Wawi, ob die Rechnung nur erstellt/gedruckt wurde und noch nicht rausgegangen ist oder aber z.B. von einem Lagermitarbeiter dem Paket beigelegt wurde!?
Wie verhindert Ihr also im Zweifelsfall, dass eine Rechnung mit der gleichen Rechnungsnummer aber unterschiedlichem Inhalt in Umlauf gerät, wenn diese nicht mit Erstellung festgeschrieben wird?
Und was die Steuerbetrüger angeht: Wer das unbedingt will, der schafft das auch mit der aktuellen Lösung. Das ist kein Kunststück.
Das ist ja richtig, aber man kann auch z.B. ein Fahrtenbuch nachträglich fälschen oder erstellen, deshalb würde ja aber niemand auf die Idee kommen und sagen, führ Dein Fahrtenbuch doch gleich in Excel oder gar nicht oder erst wenn das FA nachfragt.
Es geht doch nur darum, wieviele Argumente man dafür hat, dass alles korrekt abgelaufen ist und nicht manipuliert wurde und wieviele Argumente dagegen.