Also ich habe mal ein wenig gegooglet und beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie folgendes gefunden:
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- Bei Anzahlung oder Vorauszahlung: nur wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.
- Nettobetrag der Lieferung bzw. sonstigen Leistung Umsatzsteuersatz (19% oder 7 %)
- Die Höhe des Steuerbetrags oder im Fall der Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung bzw. sonstigen Leistung eine Steuerbefreiung gilt In besonderen Fällen gibt es zusätzliche Pflichten, die § 14a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auflistet
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Mehr dazu unter folgenden link:
http://www.existenzgruender.de/selbstaendigkeit/planung/know_how/korrespondenz/02821/index.php
Also für mich ein klarer Hinweis, dass die Nettorechnung der WaWi der beste Weg ist.
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- Bei Anzahlung oder Vorauszahlung: nur wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.
- Nettobetrag der Lieferung bzw. sonstigen Leistung Umsatzsteuersatz (19% oder 7 %)
- Die Höhe des Steuerbetrags oder im Fall der Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung bzw. sonstigen Leistung eine Steuerbefreiung gilt In besonderen Fällen gibt es zusätzliche Pflichten, die § 14a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auflistet
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Mehr dazu unter folgenden link:
http://www.existenzgruender.de/selbstaendigkeit/planung/know_how/korrespondenz/02821/index.php
Also für mich ein klarer Hinweis, dass die Nettorechnung der WaWi der beste Weg ist.