Die übersandten Guidelines sind uns bekannt und wurden bereits intern diskutiert.
Problematisch ist hierbei, dass die Verordnung für das Garantielabel ausdrücklich eine verschachtelte Darstellung vorsieht. Für das Gewährleistungslabel enthält die Verordnung eine entsprechende Ausnahme hingegen nicht.
Unter Heranziehung der Gesetzessystematik ist das Erfordernis einer hervorgehobenen Darstellung so auszulegen, dass es nicht in Widerspruch zu den ausdrücklich geregelten Vorgaben für das Garantielabel steht. Hätte der Gesetzgeber eine verschachtelte Darstellung für beide Labels zulassen wollen, hätte er eine entsprechende Ausnahme nicht ausschließlich für das Garantielabel vorgesehen, sondern diese ausdrücklich auch auf das Gewährleistungslabel erstreckt.
Aus rechtlicher Vorsicht können wir uns dieser Auslegung daher derzeit nicht anschließen.
Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass es sich bei den Guidelines lediglich um eine Auslegung der Europäischen Kommission handelt. Diese entfaltet keine rechtsverbindliche Wirkung und kann nicht verbindlich festlegen, welche Anforderungen sich zwingend aus dem Gesetz ergeben. Hierauf weist die Kommission selbst ausdrücklich hin. Bereits auf Seite 2 der Guidelines findet sich ein entsprechender rechtlicher Disclaimer, wonach es sich lediglich um die Rechtsauffassung der Kommission und nicht um eine verbindliche Angabe handelt.
Vor dem Hintergrund des dargestellten Spannungsverhältnisses zur Gesetzessystematik können wir daher derzeit nicht guten Gewissens empfehlen, der in den Guidelines vertretenen Auffassung ohne Weiteres zu folgen.
Unsere Newsredaktion hat diesen Konflikt ebenfalls aufgegriffen. Den entsprechenden Beitrag finden Sie unter folgendem Link:
https://ohn.haendlerbund.de/recht/rechtsfragen/gewaehrleistungslabel-shop-dargestellt