Gelöst WIE HANDHABEN ? "Abmahngefahr: Grundpreis muss unmittelbar beim Endpreis stehen"

Renate

Gut bekanntes Mitglied
17. März 2008
139
2
Wiener Neudorf
Hallo,

soeben haben wir den folgenden Newsletter erhalten und ich frage mich, wie ich das in unserem JTL- Shop umsetzen könnte, da uns das leider auch betrifft :(.
Wir verkaufen auch bei ebay, wo das momentan auch nicht möglich ist.

Habt Ihr eine Idee dazu?

Liebe Grüße
Renate


Abmahngefahr: Grundpreis muss unmittelbar beim Endpreis stehen
Dr. Carsten Föhlisch am 20. August 2009

Achtung Die Preisgestaltung nach der Preisangabenverordnung (PAngV) stellt Shopbetreiber, die sich mit ihren Angeboten an Endverbraucher wenden, vor viele Probleme. Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs beleuchtet einen wichtigen Teilbereich der Preisangabenpflichten, nämlich die Darstellung des sog. Grundpreises.

Lesen Sie mehr zum Thema Grundpreisangabe in einem Gastbeitrag von Dr. Helmut Hoffmann.

Erst kürzlich erschien hier im Shopbetreiber-Blog ein Gastbeitrag von RA Rolf Albrecht zum Thema Preiswerbung und deren Fallstricke. Nun liegt ein aktuelles Urteil des BGH (Urteil v. 26.02.2009, Az: I ZR 163/06 - Dr. Clauder's Hufpflege) zum Thema Grundpreisangabe vor.
Doppelte Preisangabe oft Pflicht: Endpreis und Grundpreis

Allgemein bekannt ist: Angebote für Waren und Dienstleistungen sind nur mit Angabe des Endpreises zulässig. Darunter sind die Preise zu verstehen, die einschl. der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (§ 1 Abs. 1 PAngV).

Viele Produkte werden nicht nach Stückzahl bepreist, sondern nach Gewicht oder Volumen. In diesen Fällen muss der Händler bei seinen Angeboten neben dem Endpreis für die Verpackungseinheit auch den Grundpreis je Mengeneinheit angeben (Kilogramm, Liter usw.; bei kleineren Verpackungseinheiten 100 Gramm oder Milliliter).
Wo ist der Grundpreis anzugeben?

Die Frage ist, an welcher Stelle der Grundpreis auf einer Webseite angegeben werden muss, um eine Abmahngefahr und nach erfolgter Abmahnung eine Vertragsstrafe auszuschließen.

Der Bundesgerichtshof hat in einem erst am 20.8.2009 bekannt gegebenen Urteil vom 26.2.2009 (Aktenzeichen: I ZR 163/06) die Hoffnung begraben, dass dies per Link auf eine Unterseite geschehen darf.

Es reicht auch nicht aus, wenn der Verbraucher den Grundpreis erst nach Beginn des Bestellvorgangs, wenn er ein Produkt in den Warenkorb gelegt hat, angezeigt bekommt.

Erst Abmahnung, dann Vertragsstrafe

Die Betreiberin eines Internet-Shops für Tierpflegeprodukte hatte doppelt Pech: Zunächst war sie von der Wettbewerbszentrale abgemahnt worden weil sie eine 500 ml-Packung „Dr. Clauder’s Hufpflege“ ohne Angabe des Preises pro 100 ml angeboten hatte, und musste sich zu einer Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall verpflichten.

Neben Gerichts- und Anwaltskosten sind jetzt 3.000 € Vertragsstrafe fällig, weil sie den Grundpreis von 0,80 € je 100 ml nur auf einer Seite angegeben hat, zu der man durch Anklicken des Produkts gelangte.
Preisbestandteile und Versankosten müssen nicht immer neben dem Endpreis platziert werden

Die bisher manchmal großzügige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs half ihr nichts. Zwar hatte das Gericht für ein Internet-Reservierungssystem entschieden:

Wenn der Kunde bereits im Rahmen der Werbung klar und unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, dass die bei einer Flugreise neben dem Flugtarif anfallenden Steuern und Gebühren vom jeweiligen Flugziel und der Flugroute abhängen und der endgültige Flugpreis daher erst nach der Auswahl der gewünschten Flugverbindung angezeigt werden kann, verstößt dies nicht gegen die PAngV (BGH 3.4.2003, Az. I ZR 222/00).

Nach einer anderen Entscheidung muss die Angabe der Versandkosten bei Internet-Bestellungen nicht notwendig in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Preis des Produkts erfolgen (BGH 04.10.2007, Az. I ZR 143/04).
Nicht vergleichbar mit Grundpreisangabe

Diese Fälle sind aber, so das Gericht, mit der Grundpreisangabe nicht vergleichbar: Verbrauchern ist zwar allgemein bekannt, dass im Versandhandel regelmäßig auch Versandkosten berechnet werden, und zwar nicht auf das einzelne bestellte Produkt sondern auf die Gesamtbestellung bezogen. Ihnen ist aber oftmals die gesetzliche Verpflichtung, den Grundpreis anzugeben, nicht so bekannt.
Was muss man bei Grundpreisen beachten?

Deshalb müssen hier strengere Maßstäbe angelegt werden. Dies ergibt sich auch aus dem unterschiedlichen Wortlaut der jeweiligen Rechtsvorschriften: Beispielsweise sieht § 5 Telemediengesetz Pflichtangaben vor, die „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“ sein müssen.

Der Bundesgerichtshof hat schon vor längerer Zeit entschieden, dass zwei Klicks bei eindeutiger Beschriftung der Linkschaltflächen ausreichend sein können (BGH 20.7.2006, Az. I ZR 228/03). Der Wortlaut des § 2 PAngV ist aber strenger:

Der Grundpreis muss „in unmittelbarer Nähe des Endpreises“ angegeben werden.

Schon nach allgemeinem Sprachgebrauch ist die „Nähe“ etwas anderes als die bloße „Erreichbarkeit“. Daraus folgt für den Bundesgerichtshof, wie er wörtlich in einem formuliert:

„Beide Preise müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können“.

Weil sich für abmahnwillige Konkurrenten und Wettbewerbsverbände dies relativ leicht überprüfen lässt, besteht ab sofort, nachdem diese Entscheidung sich auf jeden Fall bald herumsprechen wird, ein besonders hohes Abmahnrisiko.
Über den Autor

drhoffmannDr. Helmut Hoffmann

Dr. Helmut Hoffmann ist Richter am Oberlandesgericht Stuttgart. Ein ausführlicher Aufsatz zu Rechtsfragen des E-Commerce, Domains und Haftungsfragen erscheint am 28.8.2009 in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW), Heft 36. Aktuelle Seminare zum Internetrecht werden aufgeführt auf seiner Website - Meine Seminare
Lesen Sie hier mehr zu aktuellen Urteilen:

* BGH: “Umgehend” reicht als Fristsetzung

* Zwei gegensätzliche Urteile zur Werbung mit Garantien

* BGH: In Preissuchmaschinen müssen Versandkosten genannt werden

* LG Essen: Nachweis zur Newsletter-Anmeldung nur durch Double-Opt-in möglich

* Abmeldungen vom Newsletter dürfen auf keinen Fall ignoriert werden

* KG Berlin: Unvollständige Widerrufsbelehrung nicht immer wettbewerbswidrig
 

argy

Gut bekanntes Mitglied
30. Juni 2007
908
0
Bitterfeld
AW: WIE HANDHABEN ? "Abmahngefahr: Grundpreis muss unmittelbar beim Endpreis stehen"

wird der grundpreis auch an xtc übergeben oder macht das der connector nicht?
 

ahahnedv

Gut bekanntes Mitglied
7. März 2007
144
0
Chemnitz
AW: WIE HANDHABEN ? "Abmahngefahr: Grundpreis muss unmittelbar beim Endpreis stehen"

Eine Frage zum Thema Grundpreisangabe.
Wenn ich im Shop z.b. Flüssigreiniger (die normalen Sprühflaschen) für z.b. TFT verkaufe muss da auch der Liter Preis angegeben werden?
Oder wie sieht es aus mit vorkenfektionierten Netzwerkkabeln?

Danke für eine kurze Info hierzu.
 

Marcel

Sehr aktives Mitglied
14. September 2006
7.153
5

Jolo

Sehr aktives Mitglied
26. Februar 2007
1.957
2
AW: WIE HANDHABEN ? "Abmahngefahr: Grundpreis muss unmittelbar beim Endpreis stehen"

Ein Kabel in Liter? :D

Nein, Spass beiseite, ein 30cm Kabel fertig vom Hersteller braucht eine Grundpreisangabe?
 

Marcel

Sehr aktives Mitglied
14. September 2006
7.153
5
AW: WIE HANDHABEN ? "Abmahngefahr: Grundpreis muss unmittelbar beim Endpreis stehen"

Nein, Spass beiseite, ein 30cm Kabel fertig vom Hersteller braucht eine Grundpreisangabe?
Ja.

Und lasst uns jetzt bitte nicht wieder damit anfangen, dass die "Großen" dass doch auch nicht machen, sich einen Dreck darum kümmern usw. Und es ist auch nicht erst seit gestern so ;)
 

Jolo

Sehr aktives Mitglied
26. Februar 2007
1.957
2
AW: WIE HANDHABEN ? "Abmahngefahr: Grundpreis muss unmittelbar beim Endpreis stehen"

Das es schon lange so ist wusste ich, ich habe die Angaben ja auch drin.. Und die "Großen" sind mir egal ;) ..nur das mit den fertigen Kabeln wusste ich nicht, das wird gleich ma umgesetzt...
 

Marcel

Sehr aktives Mitglied
14. September 2006
7.153
5
AW: WIE HANDHABEN ? "Abmahngefahr: Grundpreis muss unmittelbar beim Endpreis stehen"

Warum sollte das denn auch bei "fertigen" Kabeln anders sein, als bspw. bei Meterware von der Rolle? Spülmittel, Waschmittel, Kartoffelchips und weiß der Geier was noch alles, sind auch alles "fertig" verpackte Produkte, die es jeweils aber in unterschiedlichen Größen, Packungen etc. geben kann. ;)
 

Renate

Gut bekanntes Mitglied
17. März 2008
139
2
Wiener Neudorf
AW: WIE HANDHABEN ? "Abmahngefahr: Grundpreis muss unmittelbar beim Endpreis stehen"

Super - danke! Hätte ja auch mal selber suchen können.
Ansich sollte der Grundpreis auch in den Boxen (also z.B. neue Artikel oder Bestseller) stehen. Da werde ich mich gleich auf die Suche machen, wo man das umstellen kann.
Auch ist es mir im Standard-Template zu groß geschrieben.
Ich will meine Kunden ja nicht verwirren ... sonst regnets wieder permanent Fragen, wie das jetzt zu verstehen ist ;)

DANKE
Renate
 
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