Interessant zu diesem Thema ist folgender Beitrag, der in den Text der Gesetzesbegründung eintaucht und damit zumindest teilweise für "Klarheit" sorgt, wenngleich die Gesetzesbegründung für ein Gericht am Ende nicht das alleinige Auslegungsmerkmal darstellt:
https://www.noerr.com/de/insights/umsetzungsgesetz-zum-widerrufsbutton-veroeffentlicht
Adressiert wird hierbei meiner Meinung nach das, was mich am meisten dabei umtreibt und was wir hier auch diskutiert wurde: Die Identifizierung des Verbrauchers und des Vertrags bzw. Vertragsteils. Denn es kann für einen wirksamen Widerruf nicht hinreichend sein, wenn irgendwer (bspw. ein Dritter) irgendeinen Artikel angibt. Die Willenserklärung des Verbrauchers muss natürlich geeignet sein, sowohl diesen als auch den Vertrag (nicht irgendeinen Vertrag!) zu identifizieren. Nichts anderes ergibt sich aus § 356a Abs. 2. Die Beliebigkeit, die zum Teil als hinreichend dargestellt wird, existiert so nicht.
Was auch nicht korrekt widergegeben ist (auch nicht im Handout des Händlerbunds) ist das Verhältnis von Bereitstellung der notwendigen Informationen durch den Verbraucher auf der einen Seite und der potentiellen Bestätigung derer auf der anderen Seite. Im Händlerbund-Handout wird beides als aufeinanderfolgend dargestellt. Damit wird aber übersehen, dass im Gesetz das Wort "oder" enthalten ist.
Wenn ich beides zusammennehme, sehe ich keinen Hinderungsgrund dafür, zum einen vom Kunden eine eindeutige Identifizierung des Vertrags zu fordern, anhand derer ich ihm dann einen oder mehrere aufgefundene Verträge zur Auswahl stellen kann, die er dann wiederum bestätigt. Das kann man datenschutzrechtlich sinnvollerweise aber nur nach vorigem Login machen, sonst könnte ja jeder, der die Mailadresse eines anderen Kunden kennt, mal schauen, was der so bestellt hat. In jedem Fall kann ich nicht erkennen, dass der Unternehmer verpflichtet ist, seinerseits die für die Identifizierung des zu widerrufenden Vertrags notwendigen Informationen beim Verbraucher einzuholen.
Gefordert ist "lediglich" die einfache Übermittlung eines Widerrufs. Das konstituiert keine Holschuld des Unternehmers. Natürlich werden wir Unternehmer so nett sein und dennoch nachfragen. Und am Ende wird wie der Teufel widerrufen, auch wenn die Widerrufsfrist schon abgelaufen ist. Denn es gibt nicht nur unter Unternehmern schwarze Schafe, wegen derer immer alle anderen leiden müssen, sondern auch unter den Verbrauchern.
https://www.noerr.com/de/insights/umsetzungsgesetz-zum-widerrufsbutton-veroeffentlicht
Adressiert wird hierbei meiner Meinung nach das, was mich am meisten dabei umtreibt und was wir hier auch diskutiert wurde: Die Identifizierung des Verbrauchers und des Vertrags bzw. Vertragsteils. Denn es kann für einen wirksamen Widerruf nicht hinreichend sein, wenn irgendwer (bspw. ein Dritter) irgendeinen Artikel angibt. Die Willenserklärung des Verbrauchers muss natürlich geeignet sein, sowohl diesen als auch den Vertrag (nicht irgendeinen Vertrag!) zu identifizieren. Nichts anderes ergibt sich aus § 356a Abs. 2. Die Beliebigkeit, die zum Teil als hinreichend dargestellt wird, existiert so nicht.
Was auch nicht korrekt widergegeben ist (auch nicht im Handout des Händlerbunds) ist das Verhältnis von Bereitstellung der notwendigen Informationen durch den Verbraucher auf der einen Seite und der potentiellen Bestätigung derer auf der anderen Seite. Im Händlerbund-Handout wird beides als aufeinanderfolgend dargestellt. Damit wird aber übersehen, dass im Gesetz das Wort "oder" enthalten ist.
Wenn ich beides zusammennehme, sehe ich keinen Hinderungsgrund dafür, zum einen vom Kunden eine eindeutige Identifizierung des Vertrags zu fordern, anhand derer ich ihm dann einen oder mehrere aufgefundene Verträge zur Auswahl stellen kann, die er dann wiederum bestätigt. Das kann man datenschutzrechtlich sinnvollerweise aber nur nach vorigem Login machen, sonst könnte ja jeder, der die Mailadresse eines anderen Kunden kennt, mal schauen, was der so bestellt hat. In jedem Fall kann ich nicht erkennen, dass der Unternehmer verpflichtet ist, seinerseits die für die Identifizierung des zu widerrufenden Vertrags notwendigen Informationen beim Verbraucher einzuholen.
Gefordert ist "lediglich" die einfache Übermittlung eines Widerrufs. Das konstituiert keine Holschuld des Unternehmers. Natürlich werden wir Unternehmer so nett sein und dennoch nachfragen. Und am Ende wird wie der Teufel widerrufen, auch wenn die Widerrufsfrist schon abgelaufen ist. Denn es gibt nicht nur unter Unternehmern schwarze Schafe, wegen derer immer alle anderen leiden müssen, sondern auch unter den Verbrauchern.