Neu Widerrufsbutton: Jeder, der den Button betätigt, kann das Widerrufsformular ausfüllen und absenden - auch ohne Bestellung?

frankell

Sehr aktives Mitglied
9. September 2019
2.642
822
Flensburg
Interessant zu diesem Thema ist folgender Beitrag, der in den Text der Gesetzesbegründung eintaucht und damit zumindest teilweise für "Klarheit" sorgt, wenngleich die Gesetzesbegründung für ein Gericht am Ende nicht das alleinige Auslegungsmerkmal darstellt:
https://www.noerr.com/de/insights/umsetzungsgesetz-zum-widerrufsbutton-veroeffentlicht

Adressiert wird hierbei meiner Meinung nach das, was mich am meisten dabei umtreibt und was wir hier auch diskutiert wurde: Die Identifizierung des Verbrauchers und des Vertrags bzw. Vertragsteils. Denn es kann für einen wirksamen Widerruf nicht hinreichend sein, wenn irgendwer (bspw. ein Dritter) irgendeinen Artikel angibt. Die Willenserklärung des Verbrauchers muss natürlich geeignet sein, sowohl diesen als auch den Vertrag (nicht irgendeinen Vertrag!) zu identifizieren. Nichts anderes ergibt sich aus § 356a Abs. 2. Die Beliebigkeit, die zum Teil als hinreichend dargestellt wird, existiert so nicht.

Was auch nicht korrekt widergegeben ist (auch nicht im Handout des Händlerbunds) ist das Verhältnis von Bereitstellung der notwendigen Informationen durch den Verbraucher auf der einen Seite und der potentiellen Bestätigung derer auf der anderen Seite. Im Händlerbund-Handout wird beides als aufeinanderfolgend dargestellt. Damit wird aber übersehen, dass im Gesetz das Wort "oder" enthalten ist.

Wenn ich beides zusammennehme, sehe ich keinen Hinderungsgrund dafür, zum einen vom Kunden eine eindeutige Identifizierung des Vertrags zu fordern, anhand derer ich ihm dann einen oder mehrere aufgefundene Verträge zur Auswahl stellen kann, die er dann wiederum bestätigt. Das kann man datenschutzrechtlich sinnvollerweise aber nur nach vorigem Login machen, sonst könnte ja jeder, der die Mailadresse eines anderen Kunden kennt, mal schauen, was der so bestellt hat. In jedem Fall kann ich nicht erkennen, dass der Unternehmer verpflichtet ist, seinerseits die für die Identifizierung des zu widerrufenden Vertrags notwendigen Informationen beim Verbraucher einzuholen.

Gefordert ist "lediglich" die einfache Übermittlung eines Widerrufs. Das konstituiert keine Holschuld des Unternehmers. Natürlich werden wir Unternehmer so nett sein und dennoch nachfragen. Und am Ende wird wie der Teufel widerrufen, auch wenn die Widerrufsfrist schon abgelaufen ist. Denn es gibt nicht nur unter Unternehmern schwarze Schafe, wegen derer immer alle anderen leiden müssen, sondern auch unter den Verbrauchern.
 

Martin1977

Sehr aktives Mitglied
1. August 2023
560
149
Interessant zu diesem Thema ist folgender Beitrag, der in den Text der Gesetzesbegründung eintaucht und damit zumindest teilweise für "Klarheit" sorgt, wenngleich die Gesetzesbegründung für ein Gericht am Ende nicht das alleinige Auslegungsmerkmal darstellt:
https://www.noerr.com/de/insights/umsetzungsgesetz-zum-widerrufsbutton-veroeffentlicht

Adressiert wird hierbei meiner Meinung nach das, was mich am meisten dabei umtreibt und was wir hier auch diskutiert wurde: Die Identifizierung des Verbrauchers und des Vertrags bzw. Vertragsteils. Denn es kann für einen wirksamen Widerruf nicht hinreichend sein, wenn irgendwer (bspw. ein Dritter) irgendeinen Artikel angibt. Die Willenserklärung des Verbrauchers muss natürlich geeignet sein, sowohl diesen als auch den Vertrag (nicht irgendeinen Vertrag!) zu identifizieren. Nichts anderes ergibt sich aus § 356a Abs. 2. Die Beliebigkeit, die zum Teil als hinreichend dargestellt wird, existiert so nicht.

Was auch nicht korrekt widergegeben ist (auch nicht im Handout des Händlerbunds) ist das Verhältnis von Bereitstellung der notwendigen Informationen durch den Verbraucher auf der einen Seite und der potentiellen Bestätigung derer auf der anderen Seite. Im Händlerbund-Handout wird beides als aufeinanderfolgend dargestellt. Damit wird aber übersehen, dass im Gesetz das Wort "oder" enthalten ist.

Wenn ich beides zusammennehme, sehe ich keinen Hinderungsgrund dafür, zum einen vom Kunden eine eindeutige Identifizierung des Vertrags zu fordern, anhand derer ich ihm dann einen oder mehrere aufgefundene Verträge zur Auswahl stellen kann, die er dann wiederum bestätigt. Das kann man datenschutzrechtlich sinnvollerweise aber nur nach vorigem Login machen, sonst könnte ja jeder, der die Mailadresse eines anderen Kunden kennt, mal schauen, was der so bestellt hat. In jedem Fall kann ich nicht erkennen, dass der Unternehmer verpflichtet ist, seinerseits die für die Identifizierung des zu widerrufenden Vertrags notwendigen Informationen beim Verbraucher einzuholen.

Gefordert ist "lediglich" die einfache Übermittlung eines Widerrufs. Das konstituiert keine Holschuld des Unternehmers. Natürlich werden wir Unternehmer so nett sein und dennoch nachfragen. Und am Ende wird wie der Teufel widerrufen, auch wenn die Widerrufsfrist schon abgelaufen ist. Denn es gibt nicht nur unter Unternehmern schwarze Schafe, wegen derer immer alle anderen leiden müssen, sondern auch unter den Verbrauchern.
Jo, das trifft genau den Punkt den ich die ganze Zeit meinte
 

MichaelH

Sehr aktives Mitglied
17. November 2008
14.631
1.964
Der Zweck der Änderung ist einen Widerruf einfach absetzen zu können und der "Empfang" wird bestätigt, somit ist es einfach möglich eine Frist einzuhalten ohne große Hürden bewältigen zu müssen.
Das finde ich grundsätzlich gut, soll es doch verhindern, dass es schwierig gestaltet werden kann irgendwelche Nummern oder Angaben machen zu müssen.

Es geht hier ja nicht nur um uns als aufrechte und kundenorientierte Shopbetreiber ...

Daher glaube und hoffe ich, dass es nicht mit seltsamen Interpretationen von einzelnen Worten ausgehebelt werden könnte oder sollte.
 

Martin1977

Sehr aktives Mitglied
1. August 2023
560
149
A und O ist dass du eine Spamfreie Lösung bekommst und du den Widerruf korrekt zuordnen kannst. Dann kann man prüfen ob der Kunde wirklich innerhalb der Frist ist, ob er überhaupt ein Widerrufsrecht hat und kann dann erneut in Kontakt treten. Mehr ist das ja alles nicht. Aber ich habe kein Bock jeden Tag 100 Mails durchzugehen bei denen 98 Spam sind. Das werde ich bestimmt nicht machen.
 

frankell

Sehr aktives Mitglied
9. September 2019
2.642
822
Flensburg
Daher glaube und hoffe ich, dass es nicht mit seltsamen Interpretationen von einzelnen Worten ausgehebelt werden könnte oder sollte.

Das war tatsächlich nicht mein Ansatz. Denn so eine gesetzliche Regelung kommt nie von ungefähr, sondern weil es eben die benannten schwarzen Schafe gibt, die es Verbrauchern extra schwer gemacht haben, dass diese von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen können.

Es muss nur weiterhin eine gewisse Balance eingehalten sein.
 

Steffen80

Sehr aktives Mitglied
27. August 2012
419
91
So hab nen Update auf den Shop 5.7 gemacht...

Zum Widerrufsbutton:

1. Keine Prüfung der Bestellnummer ( Kann man halt auch "Geht Dich nix an" eintragen )
2. Keine Einstellmöglichkeiten gefunden (wäre schön, wenigstens die Empfangsmail angeben zu können)
3. Ich bekomme die Widerrufsmail an meine Shopmailadresse gleich doppelt ( So übersieht man die wenigstens nicht🙄)
4. Nach klick auf den Button erscheint der Text "Wir bearbeiten Ihren Widerruf. Sie erhalten eine Bestätigungs-E-Mail." ( Eine Bestätigungsmail wird nicht versendet 🙄)

Fazit: 💩

Sorry aber das kanns nicht sein...



EDIT:
Punkt 3 und 4 haben sich geklärt und existieren so nicht.
Das war mein eigener dummer Fehler 🙈
 
Zuletzt bearbeitet:

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Steffen80

Sehr aktives Mitglied
27. August 2012
419
91
Dann hast du vermutlich deine Shop E-Mail angegeben, denn das funktioniert, der Shop Besitzer bekommt die Kopie der E-Mail, die der Kunde bekommt.
Anders kann ich es mir in deinem Fall nicht vorstellen.
Touche...
Ich gebe Dir recht und der Fehler existiert so nicht, da das Problem hier in Form von meiner Person vor dem Bildschirm saß.
Beitrag von mir wird editiert und richtiggestellt.

Zur Verteidung meiner eigenen Dummheit kann ich nur sagen:
Das ich bei dem Updateverhalten von JTL solche Fehler mittlerweile leider nicht mehr sofort ausschließe.
 

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:)

Das schlimme dabei ist, du kannst auf diese E-Mail nicht, für eventuelle Rückfragen, antworten, denn als reply ist deine Shop E-Mail eingetragen.

Ich bin von meinem Plugin überzeugt, dass kann so wie es ist, auf jede mögliche Gesetztes Änderung reagieren.
 
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