McFunny
Sehr aktives Mitglied
Hallo,
habe soeben Informationen eines unserer Lieferanten bekommen
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Sehr geehrte Damen und Herren,
für den Fall, dass Sie einen Online- Shop / Endverbraucherwerbung betreiben, in dem Sie mit dem
Hinweis "CE-geprüft" werben, möchten wir Sie auf folgenden Sachverhalt hinweisen:
Diese Werbeaussage ist Umgang mit dem "durchschnittlich informierten Verbraucher" unzulässig.
Das Landgericht Stendal hat mit dem Urteil vom 13.11.2008 - AZ:31 O 50/08 - entschieden,
dass die besondere Kennzeichnung einer
Ware mit dem Hinweis
"CE-geprüft"
irreführend iSv. §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Beklagte in Ihrem Online-Shop für
Arbeitshandschuhe geworben und ihre Werbung mit dem Hinweis versehen, dass die
Arbeitshandschuhe
"CE-geprüft" seien. Dies reichte dem Gericht aus, um eine Irreführung
des Publikums anzunehmen.
Verbraucherzentralen und Abmahngesellschaften können dieses Urteil nutzen, um Verstöße gegen
das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), zu
unterbinden. Dieses erfolgt in Form
einer Abmahnung, welche mit einem erheblichen Kostenaufwand verbunden ist.
Um Ihnen unnötigen Ärger und Kosten zu ersparen, empfehlen wir Ihnen, Ihre Internetauftritte und
Online-Shops auf die Aussage "CE-geprüft"
zu überprüfen und diese vorsorglich zu entfernen.
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Gruß
Sven
habe soeben Informationen eines unserer Lieferanten bekommen
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Sehr geehrte Damen und Herren,
für den Fall, dass Sie einen Online- Shop / Endverbraucherwerbung betreiben, in dem Sie mit dem
Hinweis "CE-geprüft" werben, möchten wir Sie auf folgenden Sachverhalt hinweisen:
Diese Werbeaussage ist Umgang mit dem "durchschnittlich informierten Verbraucher" unzulässig.
Das Landgericht Stendal hat mit dem Urteil vom 13.11.2008 - AZ:31 O 50/08 - entschieden,
dass die besondere Kennzeichnung einer
Ware mit dem Hinweis
"CE-geprüft"
irreführend iSv. §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Beklagte in Ihrem Online-Shop für
Arbeitshandschuhe geworben und ihre Werbung mit dem Hinweis versehen, dass die
Arbeitshandschuhe
"CE-geprüft" seien. Dies reichte dem Gericht aus, um eine Irreführung
des Publikums anzunehmen.
Verbraucherzentralen und Abmahngesellschaften können dieses Urteil nutzen, um Verstöße gegen
das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), zu
unterbinden. Dieses erfolgt in Form
einer Abmahnung, welche mit einem erheblichen Kostenaufwand verbunden ist.
Um Ihnen unnötigen Ärger und Kosten zu ersparen, empfehlen wir Ihnen, Ihre Internetauftritte und
Online-Shops auf die Aussage "CE-geprüft"
zu überprüfen und diese vorsorglich zu entfernen.
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Gruß
Sven