Neu Versandschaden wird vom Paketdienstleister (DPD) nicht erstattet

bitshaker

Gut bekanntes Mitglied
20. April 2011
187
2
54340
Hallo Zusammen,

wir haben ein Paket mit DPD zu einem Kunden (Endverbraucher) geschickt. Das Paket kam mit einer äußerlich sichtbaren Beschädigung an. Der Artikel war an gleicher Stelle ebenfalls beschädigt (eingedrückt) und somit nicht mehr zu gebrauchen. Der Kunde hatte sich am gleichen Tag (der Zustellung) bei uns wegen dem Schaden gemeldet. Beim Fahrer hatte er den Schaden nicht dokumentieren lassen.

DPD hat uns, nachdem wir den Schaden gemeldet haben, wie folgt geantwortet:

Auf dem beigefügten Bild ist die Beschädigung deutlich an der Kartonage erkennbar. Hier greift § 438 HGB. Äußerlich erkennbare Schäden müssen durch den Empfänger bei Ablieferung angezeigt werden.

Weiter schreibt DPD:

Der Frachtvertrag wurde zwischen Ihnen und der DPD Deutschland GmbH geschlossen. Der Empfänger ist kein Vertragspartner unsererseits. Wir verweisen auf § 345 des Handelsgesetzbuches (HGB): "Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäft ist, kommen die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt."
Daher greift § 438 HGB. Äußerlich erkennbare Schäden müssen durch den Empfänger bei Ablieferung angezeigt werden.


Der Händlerbund hat uns hierzu folgendes geantwortet:

Der Verbraucherkunde kann nicht verpflichtet werden, die Ware direkt bei Erhalt zu überprüfen.
Dies wäre nur in einem B2B-Verhältnis möglich, da dort bei zwei Kaufleuten die Regelung des § 377 HGB Anwendung findet.
Wenn die Ware auf dem Weg zum Verbraucher beschädigt wird, dann tragen Sie als Verkäufer zunächst die sogenannte Transportgefahr. Der Kunde hat sodann gegen Sie einen Anspruch auf Mängelbeseitigung.
Sie können bei einem Transportschaden dann den Versanddienstleister in Regress nehmen, da Sie mit diesem den Vertrag geschlossen haben.


Welche Meinungen bzw. Erfahrungen habt ihr gemacht? Das HGB kann hier doch eigentlich nicht gelten, da dieses gegenüber einem Endverbraucher nicht gilt. Ich bin gespannt, was ihr darüber denkt bzw. welche Tipps/Hinweise ihr habt.


Viele Grüße,

Thorsten
 

deliman

Sehr aktives Mitglied
13. Februar 2016
961
116
Bei offensichtlichen Schäden am Paket hat man so gut wie keine Chance gegenüber den Paketdiensten außer man ist Großkunde und die andere Seite sehr kulant.

Warum ein Verbraucher einen offensichtlichen Schaden nicht erkennen und reklamieren kann/muss erschließt sich mir zwar auch nicht, da ist eine andere "Gehaltsklasse" von Experten in der Verantwortung, die sowas festlegen - gegen jeden gesunden Menschenverstand. Aber das ist eina nderes Thema...
 

bitshaker

Gut bekanntes Mitglied
20. April 2011
187
2
54340
Hi Matthias,

das man so gut wie keine Chancen gegenüber den Paketdiensten hat, wird so von denen publiziert, weil es so in deren Interesse ist. Aber auf welcher Rechtsgrundlage beruht das?


Viele Grüße,

Thorsten
 

SebiW

Sehr aktives Mitglied
2. September 2015
2.406
1.002
Netter Versuch von DPD. Ablauf ist: Kunde an Dich, Du ersetzt dem Kunden die Ware oder rückerstattest die Kohle und danach holst Du Dir das ganze von DPD wieder.
Natürlich sind die da erstattungspflichtig. Bei DPD und DHL muss man da gelegentlich ziemlich bohren aber am Ende gibts eigentlich immer das Geld wieder.
 

bitshaker

Gut bekanntes Mitglied
20. April 2011
187
2
54340
Hi Sebi,

vielen Dank. Der Händlerbund hat ja auch mir geschrieben, "Leider hören wir von unseren Mitgliedern immer wieder, dass die Versanddienstleister eine Klausel, wie die von Ihnen angesprochene, in den AGB haben.". Auf die AGB hat sich DPD bisher zwar (noch?) nicht bezogen. Aber ich kann mir vorstellen, dass das tatsächlich ein generelles Problem ist. Es wäre daher interessant, ob es hierzu schon Gerichtsentscheidungen gibt?


Viele Grüße,

Thorsten
 

deliman

Sehr aktives Mitglied
13. Februar 2016
961
116
In der Regel kommt, wenn man den ganzen Reklamtions-Formularkram + Schadensrechnung u.s.w. erledigt hat, ein Schreiben, das man alles geprüft hat und die Scandaten keine Beschädigung anzeigen und damit das Paket in einwandfreiem Zustand übergeben hat, was der Kunde mit seiner Unterschrift bei Sendungsübergabe auch bestätigt hat. Es tut uns Leid aber leider können wir hier keine Erstattung vornehmen (außer sie beweisen uns, das wir das Paket kaputt gemacht haben und nicht sie schon kaputt losgeschickt haben).

Klar kann man da gerichtlich gegen vorgehen aber wieviele Verfahren will man anstrengen und durchfechten? Wir müssen auch noch unterscheiden, da wir B2C und B2B Kunden haben.

Gute Karten hat man, wenn das Paket bereits von irgendeinem Depot nachverklebt wurde. Dann können sie nicht mehr behaupten, dass das Paket nicht in ihrem Besitz beschädigt wurden.
 

MasterChief

Gut bekanntes Mitglied
24. Oktober 2008
230
5
....aber leider können wir hier keine Erstattung vornehmen (außer sie beweisen uns, das wir das Paket kaputt gemacht haben und nicht sie schon kaputt losgeschickt haben).....

Äääähhh - NÖ, denn beschädigte Pakete darf der Fahrer ja gar nicht mitnehmen.... war sogar mal in den AGB von DPD so drin, ggf. geben die Allgem. deutschen Spedit.beding. da auch was her, darauf beziehen die sich ja alle immer gern :) Und so eine Beweislastumkehr ist rechtlich äusserst problematisch, da würde DPD wohl nach 3 Minuten vorm Richter drauf ausrutschen.


Eine andere Frage hätte ich noch zu Transportschäden: hat jemand schnell Ahnung oder Erfahrung welche Verjährungsfrist da zwischen uns als Versender und DPD gilt ?!?! danke
 

Neodym

Sehr aktives Mitglied
13. Februar 2012
1.155
75
Berlin
Äääähhh - NÖ, denn beschädigte Pakete darf der Fahrer ja gar nicht mitnehmen.... war sogar mal in den AGB von DPD so drin, ggf. geben die Allgem. deutschen Spedit.beding. da auch was her, darauf beziehen die sich ja alle immer gern :) Und so eine Beweislastumkehr ist rechtlich äusserst problematisch, da würde DPD wohl nach 3 Minuten vorm Richter drauf ausrutschen.


Eine andere Frage hätte ich noch zu Transportschäden: hat jemand schnell Ahnung oder Erfahrung welche Verjährungsfrist da zwischen uns als Versender und DPD gilt ?!?! danke


Vielleicht einfach mal den Rechtsanwalt deines Vertrauens bemühen? Oder wer soll dir hier kostenlose (laienhafte) Rechtsberatung geben?
 

SebiW

Sehr aktives Mitglied
2. September 2015
2.406
1.002
Unserer Erfahrung nach: Nach 3 Monaten vergeben die Dienstleister die Sendungs IDs meist neu. Danach ist nichts mehr zu wollen wenn man nicht vorher alles ausgedruckt und den Prozess schon angestoßen hat.
 
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