AW: Versandkosten und Rückgaberecht
Hallo Andreas
kannst du mal bitte präzise angeben, was du eigentlich vor hast? Dein Post lautet Versandkosten und Rückgaberecht. Leider ging der Ansatz im Verlauf verloren, weil hier plötzlich die 40 Euro-Grenze auftaucht.
Entweder Widerrufsrecht oder Rückgabe - es sind zwei verschiedene Paar Schuhe!!!
Beim Widerrufsrecht hat der Kunde die Rücksendekosten zu tragen, wenn der Wert der Rücksendung 40 Euro nicht übersteigt und bei einem Wert der Rücksendung über 40 Euro nur dann, wenn der Kunde die Gegenleistung (z.B. Zahlung der Rechnung) oder eine vertragliche Teilzahlung nicht erbracht hat. Ansonsten trägst du die Rücksendekosten.
Beim Rückgaberecht trägt der Händler
IMMER die Rücksendekosten - es gibt keine Wertgrenze!!
In jedem Falle erfolgt die Rücksendung FREI HAUS. Unfreie Sendungen können nicht angenommen werden. Ihre Versandkosten bekommen Sie zusammen mit der Ware gutgeschrieben.
Mit diesem Passus hast du sofort 50 Abmahnungen im Hause, weil bei Rückgaberecht stets die Rücksendekosten zu übernehmen sind - du darfst den Kunden niemals mit den Rücksendekosten belasten!
Anderer Punkt: Unfreie Rücksendungen müssen nicht angenommen werden. Bitte lest die Urteile der Gerichte komplett durch und dann wissen die Poster vor mir auch , dass die Behauptung "Unfreie Rücksendungen müssen angenommen werden - Gericht XY hat so entschieden" absoluter rechtlicher Schwachsinn sind. Leider publizieren dies auch einige "Rechtsverdreher" - diese haben in meinen Augen einfach versagt!
Grund des Ganzen ist, dass ein Onlinehändler verlangt hat, dass der Kunde die Rücksendekosten nach Eingang der Rücksendung erstattet bekommt und er deshalb unfreie Rücksendungen nicht annimmt. Dies wurde durch die Gerichte zu Recht beanstandet, weil dies den Kunden bei der Ausübung seines Widerrufsrechts behindert. Das war der Fakt und alle machen gleich daraus, dass unfreie Rücksendungen immer angenommen werden müssen. Schwachsinn. Lest die Begründung und lest bitte zwischen den Zeilen!
Was haben wir daraus gelernt: Wir arbeiten nach Widerrufsrecht und bei Rechnungskauf zahlt kein Kunde seine Rechnung, wenn er was zurückschickt -> Kosten trägt der Kunde & unfrei wird verweigert. Wenn der Kunde bereits bezahlt hat und sein Widerrufsrecht ausübt und die Kosten von uns zu tragen sind, lassen wir das Paket beim Kunden direkt abholen. Dem Kunden kostet es nichts und die Methode läuft sehr gut. Steht alles auf dem Rücksendeschein, den der Kunde mit der Ware erhält. Damit wird der Kunde nicht behindert, sein Widerrufsrecht auszuüben -> unfrei wird verweigert. So geht es bereits die ganze Zeit und es hat keine Abmahnung deswegen gehagelt und wurde anwaltlich abgesegnet. Der Kunde hat eine Schadensminderungspflicht und sendet er die Rücksendung unfrei zurück, obwohl er weiß, dass wir die Sendung kostenlos bei ihm abholen lassen, hat er den verursachten Schaden und die daraus resultierenden Schäden zu tragen. Verweigert er dann die verweigerte unfreie Rücksendung selbst, wird die Sendung kostenpflichtig bei DHL eingelagert und solange die Sendung deshalb nicht bei uns eintrifft, weil wir die Sendung nicht bei ihm abholen können, gibt es auch keine Erstattung.
Keine Rechtsberatung - nur Erfahrungswerte und "Wie machen wir es"-Darstellungen.
Gute Nacht
Mike