Da mich diese Thematik aus seit Jahren unterschwellig beschäftigt, hier einmal mein „Essay“ zu diesem Thema:
Zunächst vielen Dank an ManuelHudec für die Links. Das entspricht dem was ich vor Jahren, als ich mich initial damit beschäftigt habe, auch oftmals vorgefunden habe.
Leider sind Beiträge in meinen Augen eher ein Paradebeispiel für das was passiert wenn das Internet beginnt von sich selbst abzuschreiben. Das keinerlei Quellen genannt werden und nicht ansatzweise begründet wird wie man zu diesen Behauptungen kommt ist das Eine. Das Andere Hauptproblem ist, da werden unterschiedlichste Aspekte in einen Topf geworfen, die nichts miteinander zu tun haben (z. B. die zollrechtliche Geschichte und die firmeninterne Buchhalterische).
Was ich für richtig erachte ist, dass es in der Praxis eine „Proforma Rechnung“ im Rahmen der Zollabfertigung zur Deklaration den des Warenwertes gibt. Eine Quelle aus dem ZollVG oder Ähnlichem indem diese konkret benannt, definiert, etc. wird ist mir aber auch noch nicht unter gekommen. Allerdings ist es plausibel das es für Festlegung von z.B. Zöllen einer Grundlage, dem Warenwert, bedarf und nicht jedem Ex-/Import eine Handelsrechnung beiliegen kann.
An anderer Stelle, mit Blick auf das Buchhalterische, existiert meiner Erkenntnis nach ein so oder so ähnlich tituliertes Dokument schlicht nicht. Die Rechnung wird z.B. u.A. im UStG definiert. Aber mir bis heute nicht ansatzweise ein Gesetz, eine Verordnung oder eine ähnliche offizielle Quelle untergekommen die direkt oder indirekt Auskunft über eine „Proforma Rechnung“ gibt.
Die übliche Aussage der Kunden, man könne eine Vorkassenzahlung ohne PR nicht leisten muss folglich schon alleine deswegen (aber nicht nur deswegen) falsch sein, weil es keine „Proforma Rechnung“ gibt. „Feddisch“
Wann, ob, wie … Zahlungen, Buchungen, … mit oder ohne Belege - von wem auch immer ausgestellt – getätigt werden können oder auch nicht will ich hier gar nicht weiter thematisieren.
( Warum jetzt das ganze Theater!? Weil das Ausstellen einer PR für den Aussteller wohl zum Risiko werden kann!?
Ich weis nicht mehr wo ich es vor Jahren gelesen habe. Es wahr, so weit ich mich erinnern kann, auf dem Blog eines Steuerberaters.
Das Problem, in meinen laienhaften Worten, so weit ich es noch zusammen bekomme:
Wird im Rahmen der PR der Eindruck erweckt diese berechtige zum Vorsteuerabzug, und geschieht dies anschließen zweimal. Erst auf Basis der PR und dann nochmals auf Basis der eigentlichen Handelsrechnung, ist das FA gar nicht begeistert und fordert die doppelt erstattete Vorsteuer ggf. vom – und jetzt kommt es – Aussteller der Dokumente zurück. Es wurde empfohlen daher auf der PR explizit zu vermerken das dieses Dokument nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Ein Baum macht noch keinen Wald, eine Steuerberaten noch kei… aber einer gewissen Logik entbehrt das ja nicht, oder? )
Ich muss aaha also zunächst widersprechen. Die PR ist keine AB. Weil es Sie gar nicht gibt
um Ihm (oder Ihr) anschließen umfänglich zustimmen zu müssen.
Die geschmeidigste Lösung für uns ist es wohl die AB gleichzeitig zur PR zu machen.
Wir titulieren das Ganze jetzt sinngemäß so: „AUFTRAGSBESTÄTIGUNG (und PR für den Fall der Vorkassezahlung)“
Dann spart man sich eine extra Formularvorlage (die ja auch gepflegt werden muss) und das ständige verschicken eines extra Dokuments an den Kunden.
Ggf. ergänzt um den oben genannten Passus hinsichtlich der Vorsteuer.
Wer mir widersprechen und mich erhellen will ist dazu herzlich eingeladen (da steckt keine Ironie drin), aber bitte mit fundiertem Wissen und / oder entsprechenden Quellen. Was die XYZ GmbH auf Ihrer Homepage schreibt...