Da wäre ich mir nicht ganz so sicher. Ein XML-Dokument ist ja deutlich einfacher (unbemerkt) zu "manipulieren" (selbst ungewollt durch ein Antivirenprogramm, Filter oder Ähnliches), als z.B. eine PDF-Datei.
Demensprechend würde ich davon ausgehen, dass dem Übertragungsweg und der Unveränderlichkeit auf diesem auch ein wenig mehr Aufmerksamkeit zukommen sollte.
Das ist schade, da ja die Wawi mit dem Einkauf Teil der Prozesskette ist und man hier deutliche Vereinfachungen schaffen könnte. Insbesondere bei Drop-Shipping oder auch bei Rechnungen von Paketdiensten entstehen ja durchaus umfangreiche und unübersichtliche Rechnungskonstrukte, für deren Prüfung bzw. Vereinfachung der Prüfung alle Daten in der Wawi vorhanden sein sollten.
Dementsprechend wäre ja natürlich schön, wenn ich nur noch die E-Rechnung in die Wawi laden müsste und mir dann Abwecihungen der Rechnung angezeigt würden oder aber eine Übereinstimmung mit den Daten in der Wawi ausgegeben würde.
Dass das mit der Papierrechnung nicht möglich war/ist bzw. erschwert ist ja gerade der Digitalisierungs-Vorteil, den die E-Rechnung mit sich bringen soll und den es zu nutzen gilt. Schnellere Rechnungsprüfung (Zeit- und Kosten-Ersparnis), schnellere Zahlung der Rechnung (Kostenersparnis durch Skonto, etc.).
Die Rechnungsprüfung besteht dabei ja aus sachlich, fachlich und rechnerisch. Sachlich und rechnerisch wäre die Prüfung Aufgabe eines ERP-Systems und eigentlich erst die fachliche Prüfung wäre Aufgabe der Buchhaltung.
Zu dem Punkt mit der Manipulation der E-Rechnung ist man als Versender und Empfänger ja auch mit verpflichtet folgendes einzuhalten, siehe Auszug aus dem Wachstumschanchengesetz:
"(3) Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen
gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers.
Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert
wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des
Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche
Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung
schaffen können.
Unbeschadet anderer zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die
Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch
1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom
19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom
28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren
vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten."