Ich habe heute diese nette Nachricht erhalten, verrückte Zeiten -)
Guten Tag!
Ich würde gerne bei Ihnen einen Gürtel bestellen. Sie fragen bei der Erfassung der Kundendaten nach einer Anrede, und erzwingen eine Auswahl zwischen Herr und Frau. Menschen, die weder eindeutig männlich noch eindeutig weiblich sind, wie ich, trägt seit mittlerweile fat zwei Jahren (teilweise) das Personenstandgesetz mit den Möglichkeiten divers und keine Angabe Rechnung. Für uns ist oftmals weder die Anrede Frau noch Herr korrekt (übrigens ist auch divers nicht als Anrede brauchbar, aus verschiedenen Gründen, die ich Ihnen gerne auf Nachfrage erläutere).
Ich bitte sie, doch mal zu überlegen, ihrem Formular zumindest eine dritte Möglichkeit, nämlich die Anrede leer zu lassen, hinzuzufügen.
Ich darf bei der Gelegenheit darauf hinweisen, dass hier möglicherweise ein Verstoß gegen das AGG (§19 Abs. 1), das allgemeine Persönlichkeitsrecht (aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs.1 GG) mit dem Anspruch auf Schadensersatz (BGB §823) vorliegt bzw. wegen der Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten ein Anspruch auf Richtigkeit (Art. 5 Abs. 1 Satz d DSGVO) und ein Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) vorhanden ist, dem nachgekommen werden müsste.
Vielen Dank
bei Rückfragen schreiben Sie mir gerne
Guten Tag!
Ich würde gerne bei Ihnen einen Gürtel bestellen. Sie fragen bei der Erfassung der Kundendaten nach einer Anrede, und erzwingen eine Auswahl zwischen Herr und Frau. Menschen, die weder eindeutig männlich noch eindeutig weiblich sind, wie ich, trägt seit mittlerweile fat zwei Jahren (teilweise) das Personenstandgesetz mit den Möglichkeiten divers und keine Angabe Rechnung. Für uns ist oftmals weder die Anrede Frau noch Herr korrekt (übrigens ist auch divers nicht als Anrede brauchbar, aus verschiedenen Gründen, die ich Ihnen gerne auf Nachfrage erläutere).
Ich bitte sie, doch mal zu überlegen, ihrem Formular zumindest eine dritte Möglichkeit, nämlich die Anrede leer zu lassen, hinzuzufügen.
Ich darf bei der Gelegenheit darauf hinweisen, dass hier möglicherweise ein Verstoß gegen das AGG (§19 Abs. 1), das allgemeine Persönlichkeitsrecht (aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs.1 GG) mit dem Anspruch auf Schadensersatz (BGB §823) vorliegt bzw. wegen der Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten ein Anspruch auf Richtigkeit (Art. 5 Abs. 1 Satz d DSGVO) und ein Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) vorhanden ist, dem nachgekommen werden müsste.
Vielen Dank
bei Rückfragen schreiben Sie mir gerne