Wie einen SORNO behandeln ?

Schneiderhaus

Aktives Mitglied
18. Februar 2008
126
0
Wie behandelt ihr einen storno?

was macht ihr mit aufträgen in der wawi die nicht bezahlt werden. die können ja nicht ewig offen bleiben.
auch im shop bleiben die ja dann immer auf dem status offen oder in bearbeiten, je nach dem was man eingestellt hat.

ich geh nach einer gewissen zeit immer hin, mach den auftrag in der wawi als versendet, abgleich und stell den auftrag über den shopadmin dann in den selbst angelegten status storno.

gibt es eine bessere lösung ?
 

Hifi-Matze

Sehr aktives Mitglied
8. September 2006
1.192
8
Ich schreib die Kunden 1-2 mal an, ruf Sie an und falls sie dann net reagieren, lösch den Auftrag einfach in der WaWi und den Kunden komplett aus der Shop-DB... wer vorsätzlich nicht zahlt (und sich dann "tot stellt") muss damit klarkommen ;)
 

Schneiderhaus

Aktives Mitglied
18. Februar 2008
126
0
mir geht es nicht darum wie man mit dem kunden umgeht.

mir geht es darum das die aufträge einen bestimmten status erhalten.
ich möchte die nichtbezahlten aufträge nicht löschen weil ich diese für statistische zwecke haben möchte
aber der autrag bleibt ja immer offen, in der wawi wie im shop und das möchte ich anders haben.

ich bin mir am überlegen ob ich mir das mahnmodul in den xtc baue und dann ab der 3. mahnstufe nach zeitraum x den auftrag automatisch auf storno stellen lasse, aber damit habe ich noch keine lösung für die wawi.
in der wawi müsste es auch einen status storno geben.
 

argy

Gut bekanntes Mitglied
30. Juni 2007
908
0
Bitterfeld
Ich hatte es auch schon mal angesprochen. Da ging es darum, dass man den Kunden auch mahnen kann wenn noch keine Rechnung erstellt ist. Das gleiche ist bei den Stornos...
Leider wurde damals keine Lösung für gefunden... :cry:
 

conny2540

Sehr aktives Mitglied
23. November 2006
2.310
4
Österreich
Storno-Button (oder Möglichkeit zur Kennzeichnung wie z.B. versendet) würde ich auch sehr begrüssen. Jedoch ist es glaube ich rechtlich nicht gedeckt, wenn mann einen erhaltenen Auftrag ganz löscht. Das kann aber nur ein RA beantworten. Ich glaube, das ist ein Dokument, welches auch seine Aufhebepflicht hat. Ich habe das bist jetzt so gemacht. Den Kunden in jtl-Wawi unter gesperrte Kunden eingereiht (Kundengruppe dafür angelegt). Den Kunden auch gesperrt, den Auftrag aus JTL-Wawi gelöscht, damit er zumindest dort nicht weitergeführt wird, weil er sonst immer als offen bleibt, aber dafür die Bestellung im Shop selbst ungetastet belassen und mit Storno gekennzeichnet.

Wäre toll, wenn man in der Wawi auch Analog storno setzen könnte. Beim Löschen bin ich mir eben nicht sicher, ob das rechtlich gedeckt ist...

Was mir dazu noch einfällt, auch die Möglichkeit einen Auftrag als teilgeleifert zu kennzeichnen wäre in diesem Zusammenhang sehr hilfreich.

LG
Conny
 

bofh

Aktives Mitglied
29. März 2008
38
0
argh

Leute bitte bei aller Liebe wie wird denn da gearbeitet ? Seufz

Also AD1, Einen Auftrag löschen ist Rechtlich ein Problem nicht steuerrechtlich aber dem Kunden gegenüber.
Der Auftrag ist ja Rechtsverbindlich und muss dann gemäß ABG einseitig gekündig werden aufgrund nichterfüllig des Kunden. Löschen ist da nicht

Das ist aber nur Sekundäres Problem. Denn Ansich dient der Auftrag ja lediglich als Vertrag. Dem Kunden MUSS eine RECHNUNG gestellt werden bevor dieser bezahlt, sonst kann und darf ansich nichtmal was bezahlen.

Ansonsten wäre nämlich die Buchhaltung auf beiden Seiten jeweils zu früh oder zu spät drann.
D.h. ich erhalte heute eine Zahlung und stelle Morgen die Rechnung und der Kunde hat bezahlt aber erst den Beleg einen Tag später damit ist ansich Geld aus seiner Firma für einen Tag ohne Steuerrechtliches Dokumet verschwunden.

Was bei überweisungen noch grade so geht ist bei Barzahlungen sehr schlecht. Sicherlich wird das kaum ein Finanzler ahnden aber theoretisch ist zumindest der Kunde im Kassabuch drann.
Hier darf kein Fehlstand am Tagesabschluss bestehen KEINER nichtmal 50 cent.
(kann mich an eine 2tsd euro Strafe erinnern wegen 50 euro fehlstand am tagesabschluss)


Also Kunde darf erst auf die Rechnung eine Zahlung leisten (wäre auch korrekt so. Daher gibts es ja auch Barverkaufsrechnungen - Rechnung= Zhalungsbeleg und normale Rechnungen zu denen dann ein Beleg entweder Bar mit Beleg oder überweisung im Bankbuch)

So und jetzt haben wir das Problem. Wir müssen die Rechnung aus der Buchhaltung rausbringen und zwar korrekt das geht nur mit Storno

Sicher ihr könntet die Zhalung auf Bar setzen und eine Rechnung mit negativ positionen (-1 stück was gekauft wurde) und ann geich als Folgerechnung setzen dann das noch kommentieren und verweisen auf die Gegenrechnung ist aber so nicht wirklich korrekt oder Rechtlich gedeckt

Vernüftiger wäre ein Storno samt bestätigung ausdruck und Versand an den Kunden und aus den Offenen Posten raus

Im Jornal scheint die dann nicht auf aber im System.

Denn wenn die Steuerprüfung kommt und die Schauen dann Re100 re 101 re 102 re 104 oups da fehlt was was ist mit dem fehlenden beleg hoppala

Es DARF unter KEINEN UMSTÄNDEN der Nummerlauf unterbrochen werden. ihr könnt monta und jahre voranstellen oder anhängen ist könnt mit renummer 1000000 oder 99999 beginnen damits besser aussieht
ihr könnt sogar /tag einen neuen Lauf machen und sogar getrennt nach standort oda sogar kassa einen machen
(re 100/03/2008/kassa1) aba die Rechnungsnummern dürfen nicht unterbrochen werden

wenn zb monat oder tag zum nummernpool gehört ist es kein problem am nächsten tag wieder mit 1 zu beginnen aber es darf keine dazwischen fehlen (löschen geht also nur mit der letzten rechnung des tages


im übrigen finde ich fehlt ein kassabuch (sam buchungen der bar bezahlt rechnungen) und das bankbuch wo ich auch ausgaben buchen kann

das ist dann noch keine buchhaltung aber die vorbereitung dafür
 

conny2540

Sehr aktives Mitglied
23. November 2006
2.310
4
Österreich
Re: argh

Zitat von bofh:
Leute bitte bei aller Liebe wie wird denn da gearbeitet ? Seufz

Also AD1, Einen Auftrag löschen ist Rechtlich ein Problem nicht steuerrechtlich aber dem Kunden gegenüber.
Der Auftrag ist ja Rechtsverbindlich und muss dann gemäß ABG einseitig gekündig werden aufgrund nichterfüllig des Kunden. Löschen ist da nicht

Das ist aber nur Sekundäres Problem. Denn Ansich dient der Auftrag ja lediglich als Vertrag. Dem Kunden MUSS eine RECHNUNG gestellt werden bevor dieser bezahlt, sonst kann und darf ansich nichtmal was bezahlen.

Sorry, das ist aber nicht korrekt. Wir haben ausschliesslich Vorauskasse als Zahlungskondition. Hier wird erst geliefert nach erfüllter Zahlung. Um zahlen zu können, erhält der Kunde eine Auftragsbestätigung. Diese ist dann auch der abgeschlossene Vertrag. Bei Onlinekäufe kann man den Zeitpunkt des Abschlusses eines Kaufvertrages variabel einsetzen. Entweder mit Lieferung und Rechnung oder durch Zusendung der Auftragsbestätigung. Eine Bestellung durch den Kunden ist lediglich ein Angebot des Kunden, um einen Vertrag abzuschliessen. Dieser kann vom Verkäufer angenommen werden oder nicht.... somit ist eine Bestellung noch kein rechtsgültiger Vertrag !! Die Bestelungen löschen wir aus dem Shop-Programm auch nicht raus. Lediglich die Bestellung aus der Wawi, weil diese eben nicht zustande gekommen ist, und einseitig nicht erfüllt wurde... Bei Storno wird im Shop-Programm die Bestellung auch so gekennzeichnet und vermerkt, aber nicht gelöscht.

Zitat von bofh:
Ansonsten wäre nämlich die Buchhaltung auf beiden Seiten jeweils zu früh oder zu spät drann.
D.h. ich erhalte heute eine Zahlung und stelle Morgen die Rechnung und der Kunde hat bezahlt aber erst den Beleg einen Tag später damit ist ansich Geld aus seiner Firma für einen Tag ohne Steuerrechtliches Dokumet verschwunden.

Wo ist hier das Problem ? Ich glaube nicht, dass Du täglich bilanzierst, also einen Abschluss machst. Vielleicht schliesst man eine Kassa täglich, dennoch bleiben Positionen immer wieder offen.Wie machst Du dann eine Retoure ? Die wird auch später "bilanziert", also in der Buchhaltung korrigiert.
Sammelrechnungen gibt es auch noch.... und Kunden, die einen Einkaufsrahmen haben, also nicht sofort zahlen müssen... Wie bilanzierst Du solche Fälle? Ist also nicht ganz richtig, dass irgendwas verschwindet.... Ware wird eingebucht und mit Lieferschein wieder ausgebucht. Die Rechnung wird erst dann viel später erstellt. Die Finanz hat mit solchem Prozedere auch kein Problem, es muss nur dokumentiert werden (in diesem Fall mit Wareneingang und Warenausgang (Lieferschein) - die Rechnung bleibt hier dann auch noch offen), und bilanziert wird später. Rückstellungen sind erlaubt und kommen immer wieder vor. Dennoch wenn diese Rückstellung über einem Bilanzierungsjahr liegen, muss man diese auch in der Einkommenssteuer angeben.

Zitat von bofh:
Was bei überweisungen noch grade so geht ist bei Barzahlungen sehr schlecht. Sicherlich wird das kaum ein Finanzler ahnden aber theoretisch ist zumindest der Kunde im Kassabuch drann.
Hier darf kein Fehlstand am Tagesabschluss bestehen KEINER nichtmal 50 cent.
(kann mich an eine 2tsd euro Strafe erinnern wegen 50 euro fehlstand am tagesabschluss)

Das wird immer vorkommen. Kunden geben Ware zurück, Ware wird umgetauscht, umgetauschte Ware hat einen Differenzbetrag, Mitarbeiter hat sich beim Retourgeld geirrt, usw., usw.. Einen ausgeglichenen Kassenstand ist nur in sehr wenigen Fällen auch der Fall. Immer wieder gibt es Korrekturen. Diese sind aber auch finanztechnisch, also bei der Steuer, bzw. Buchhaltung auch möglich. Eine Warenretoure, korrigiert man mit einen Wareneingang und mit einer Gutschrift an den Kunden. Somit sind Lager und auch Buchhaltung korrigiert. Oder machst Du das anders ? Buchhaltung ist zwar trocken, aber nicht so starr... es gibt genügend Möglichkeiten Korrekturen anzustellen. Das kann Dir aber ein Steuerberater mit Sicherheit besser erklären, da ich auch kein Finanzexperte bin, aber von der Praxis spreche und auch immer bravourös mit Lob die Buchprüfungen beim Finanzamt bestanden habe.


Zitat von bofh:
Also Kunde darf erst auf die Rechnung eine Zahlung leisten (wäre auch korrekt so. Daher gibts es ja auch Barverkaufsrechnungen - Rechnung= Zhalungsbeleg und normale Rechnungen zu denen dann ein Beleg entweder Bar mit Beleg oder überweisung im Bankbuch)

Das ist aber nur der Fall bei Kassaverkauf. Hierzu wird ja gerade ein Pos-Modul entwickelt... oder ist schon fertig. Das weiss ich leider auch nicht, weil ich das nicht verwende.

Zitat von bofh:
So und jetzt haben wir das Problem. Wir müssen die Rechnung aus der Buchhaltung rausbringen und zwar korrekt das geht nur mit Storno

Rechnungen dürfen finanztechnisch nicht storniert werden (es entsteht sonst eine Lücke in der fortlaufenden Nr.), aber man kann sie mittels Gutschrift wieder aufheben. Eingang xx,xx Euro, Ausgang xx,xx Euro. Falls ein Restbetrag überbleibt, dann fällt dieser im Regelfall unter Abschreibung... Im übrigen auch bei Ware, welche nicht retourniert wird. Diese wird als Verlust bilanziert...
Solche Fälle tangieren die Wawi aber nur sehr am Rande. JTL-Wawi ist eine Wawi und kein Buchhaltungsprogramm. Auch wir machen die Buchhaltung mit einem anderen Programm, weil eine Wawi nicht den Zweck erfüllt und auch keine Anbindung an die Finanz hat. Wäre das dennoch so, wie bei Rowi-Kaufmann, dann würde es nur für Deutschland nützlich, aber nicht für andere Länder. Ich habe früher mit Rowi gearbeitet und konnte nur 1/3 davon verwenden... :(, weil für Österreich nicht brauchbar.

Zitat von bofh:
Denn wenn die Steuerprüfung kommt und die Schauen dann Re100 re 101 re 102 re 104 oups da fehlt was was ist mit dem fehlenden beleg hoppala
Genau das darf nicht passieren. Deshalb sind auch Gutschriften da... Was mir bei JTL-Wawi fehlt ist die "Weiterführung" von Belegen. Das wurde schon als Verbesserung vorgeschlagen und würde das Thema hiermit erledigen.
Derzeit machen wir das so, dass mit dem Auftrag, die Rechnung, Lieferschein und auch ggfs. Gutschriften zusammen abgelegt werden. So kann die Finanz sofort sehen, was gelaufen ist. Wer doppelte Buchhaltung führt, ist sowieso verpflichtet ALLE Belege zu einem Vorgang anzuheften.

Zitat von bofh:
im übrigen finde ich fehlt ein kassabuch (sam buchungen der bar bezahlt rechnungen) und das bankbuch wo ich auch ausgaben buchen kann
das ist dann noch keine buchhaltung aber die vorbereitung dafür
Wie gesagt, ist eigentlich nicht die Aufgabe einer Wawi, sondern eines Buchhaltungsprogrammes...
Wir haben das so gelöst:
Wir haben auch ab und zu mal Stammkunden, für welche wir Barverkäufe erlauben. Da die Rechnungen meistens unter Euro 150,00 bleiben und wir steuerrechtlich nicht verpflichtet sind hier einen Namen und Adresse in der Rechnung anzugeben = Kassabeleg, laufen diese unter Barverkauf, also eigenen Kunden als Barverkauf angelegt. Somit werden diese Rechnungen, wo Barverkauf steht in der Buchhaltung als Kassa gebucht und das im Buchhaltungsprogramm so erfasst. Im übrigen kannst Du beim erfassen eines Kunden in der Wawi diesen auch schon als Kassakunden angeben, ich nehme an schon als Vorbereitung für das Pos-Modul gedacht.
Ich habe es zwischenzeitlich halt mit einem eigenen Kunden "Barverkauf" gelöst, so kann man diese im csv-Export dann auch sortieren und erkennt sofort, was Kassa anbelangt.
Vielleicht hilft Dir das auch weiter.

LG
Conny
 

bofh

Aktives Mitglied
29. März 2008
38
0
Ujee also erstens ist das so nicht Korrekt
Ein Auftrag ist kein Zahlungsauftrag (auch Rechtlich nicht).

Versuch mal einer größeren Firma zwecks Vorkassa einen Auftrag zuzusenden. Sie werden Ihn bekommen und wenn sie nett sind dich Fragen wo die Rechnung bleibt damit sie das endlich bezahlen können.

Das ganze als Aufrag in Rechnung zustellen bringt dann auch wirkliche Probleme bei Zahlungsausfällen. Nun gut reine Vorauskassa kann das noch egal sein bei Normalen Rechnungen mit Zahlungsziel ist das dann schon ein massives Problem.

Du kannst zwar gerne auf deinen Auftrag reinschreiben das er dieses und jenes Zahlungsziel hat aber das ist Rechtlich in keiner Weise bindend.


Zum Kassastand, so bilanziert keiner täglich aber ein Kassaabschluss ist RECHTLICH ZWINGEND. Nach dem Steuerrecht MUST DU jeden Tag einen abschluss des Kassabuchs machen

und der barverkauf ist keineswegs sache eines POS Moduls.
EIn Pos brauche ich für ein Ladengeschäft vorwiegend für Artikel kleineres Wertes (weis jetzt nicht auswendig wo da die grenze war glaub so 150 oda 200 euro).

Gerade in der Edv wäre ein POS nicht wirklich brauchbar. Egal ob du nun mehr oder weniger Regelmäßigen Barverkauf hast so sind in den meisten Fällen Rechnungen zum Barverkauf nötig (wegen des Warenwertes und Absetzfähigkeit)

Und ich kann keine Buchhaltung einsetzen wenn ich nicht herrausbekomme was Bar oder per Bank oder Kreditkarte oder Moneybookers etc eingegangen ist.

ZUM THEMA GUTSCHRIFT
Nein du kannst nicht einfach einen auf einen Beleg schreiben Gutschrift und gut isses. Das geht mit einer Stornorechnung
hier auhc ein kleines Missverständniss, man kann natürlich keine Rechnung "stornieren" im Sinne von Löschen hierzu gibt es überall die Stornofunktion die eben einen Neuen Beleg zwecksw stornierung anfertig und den alten ausbucht.
Dabei wird dann entweder ein negatives Kundenkonto ausgeglichen oder (im Falle schon bezahlter Ware) eine Gutschrift erstellt (wobei das allein auch schon ein problem werden kann ist man doch Gesetzlich verpflichtet die ware zurückzunehmen und auch wieder in Bar auszuzahlen wenn es der Kunde wünscht hier wäre es gut gleich die Wahl zwischen Gutschrift und Geldretour (in der jeweiligen Form wie es reingekommen ist zb bank eingänge nur zurücküberweisen das muss der kunde verstehen und man schützt sich vor diversen betrugsversuchen)

Stimmt eine Warenwirtschaft ist keine Buchhaltung aber sollte zumindest die Grundbedingungen für einen export in eine solche (meist reicht eine EAN) mitbringen. Im übrigen haben die meisten wenn nicht gar alle Wawis eine EAN dabei oder als modul

Ansonsten muss ich sämtliche einnahmen doppelt verbuchen (einmal in der ean, einmal in der wawi) was auch etwas sinnlos ist

Dann muss ich noch jeden mist doppelt ausdrucken anstatt alles in einem aufwasch zu verbuchen und in einem satz an das zuständige programm zu exportieren.
Es reicht ja vollkommen wenn man für jede zahlungsart das entsprechende konto hat (eigentlich ja nur bar oder bank wobei kreditkarten( moneybookers, paypla etc ein extra bankkonto sind)

einfach die möglichkeitkassabuch zu führen (mit täglichen abschluss wie es vorgeschrieben ist dann seht ihr auch gleich fehlstände und hilft fehler zu vermeiden) und eine eingabemöglichkeit ovn eingangsrechnungen

im prinzip reichts wenn man einfach den lieferanten, rechnungsnummer, betrag bezahlt am und bezahlt mit angeben kann (kommentarfeld natürlich nicht vergessen)

mehr brauchts nicht dann kann man alles bequem in eine fibu oder richtige EAN übertragen

so hingegen hilft das programm etwas beim "kundenmanagement" macht aber hinterher nochmal doppelte arbeit. i
 

conny2540

Sehr aktives Mitglied
23. November 2006
2.310
4
Österreich
Zitat von bofh:
Ujee also erstens ist das so nicht Korrekt
Ein Auftrag ist kein Zahlungsauftrag (auch Rechtlich nicht).

Versuch mal einer größeren Firma zwecks Vorkassa einen Auftrag zuzusenden. Sie werden Ihn bekommen und wenn sie nett sind dich Fragen wo die Rechnung bleibt damit sie das endlich bezahlen können.

Das ganze als Aufrag in Rechnung zustellen bringt dann auch wirkliche Probleme bei Zahlungsausfällen. Nun gut reine Vorauskassa kann das noch egal sein bei Normalen Rechnungen mit Zahlungsziel ist das dann schon ein massives Problem.

Du kannst zwar gerne auf deinen Auftrag reinschreiben das er dieses und jenes Zahlungsziel hat aber das ist Rechtlich in keiner Weise bindend.

Aufträge sind rechtlich sehr wohl bindend und zwar für beide, Verkäufer und Käufer. Sonst bräuchten wir auch keine Gesetze und jeder macht was er will. Das ist sowohl im e-commerce, als auch im normalen Ladengeschäft genau definiert. Auch die vereinbarten oder in der den AGB's niedergelegten Zahlungsziele sind bindend. Im Export-Geschäft mit Länder aus der Dritten Welt ist es sogar nötig, dass man zum Auftrag auch noch eine Pro-Forma-Rechnungen erstellt. Diese ist meistens für Zollformalitäten und Freimachen von Auslandsdevisen nötig. Wenn dennoch die Zahlung eingetroffen ist, wird dann muss die Ware sogar mit allen nötigen Dokumenten verschickt werden (Auftragsbestätigung, Rechnung, Ursprungszegnis, Zollpapiere,usw...).
Kassageschäfte sind wirklich die einizige Ausnahme, wo Abschlüsse täglich gemacht werden und der Unternehmer lediglich Aufzeichnungen über Wareneingan und Warenausgang, sowie Einnahmen und Ausgaben führen muss. Aber Kassageschäfte sind auch immer mit Rückstellungen behaftet aus den bereits genannten Gründen.

Auch bei Barzahlungsgeschäfte muss ein verkaufter Artikel verbucht werden, also aus dem Lagerstand wieder genommen werden, egal ob man diesen mittels Auftrag/Lieferschein oder Rechnung verbucht . Oder wie machst Du sonst Wareneingang und Warenausgang ? Jeder Unternehmer ist verpflichtet dies ebenso zu dokumentieren. Alles was Du auf Lager hast ist Kapital, egal wann Du es verbuchst - morgen, übermorgen oder in einem Jahr.

Wenn eine Firma bei mir was einkauft, dann schickt diese auch eine Bestellung. Wie sonst würde ich wissen, dass der Kunde was von mir will und ich ihm das verkauft habe ? Auch bei Kassageschäfte ist das nicht anders. Alles was ich im Regal habe, ist als Lager eingebucht, wenn ich das verkaufe, wird mittels Kassabon der Aritkel wieder ausgebucht und verkauft.

Ich denke wenn das Kassa-Modul fertig ist, dann wird es auch die nötigen Funktionen für Kassa beinhalten. Ich denke auch, dass Janusch und Thomas sich schon Gedanken gemacht haben, wie man das am Besten auch in eine Buchhaltung hineinbekommt. Ich habe da von Janusch schon gehört, dass es eine Datev-Schnittstelle geben soll. Also glaube ich ist das Thema im Moment sowieso überflüssig. Ich würde mal abwarten...
Ein Vorschau über was kommt und geplant ist, findest Du hier:
http://www.jtl-software.de/lspos.php
Vielleicht nimmt es Dir einige Zweifel.

Wegen Bar, Paypal oder sonstwie bezahlt. Verstehe ich nicht ganz... Im Auftrag ist dies ja bereits angegeben. Wenn der Kunde zahlt, kann man ja die Modalität wie es eingegangen ist angeben. Das einzige was hier fehlen würde ist eine Filterfunktion, also bei den Aufträgen noch eine Spalte dazu, wo man z.B. nach Zahlungsart sortieren kann und auch die Funktion Zahlungsart auch in die Export-Datei mitzuübernehmen. Das wäre vielleicht ein Vorschlag in der Kategorie Vorschläge, Verbesserung wert, weil es die Arbeit auch erleichtern würde. Die Funktionen einer Buchhaltungssoftware, kann aber eine Wawi nicht erfüllen, da sich auch die Gesetze immer wieder ändern. Meine Buchhaltungssoftware wird mindestens 1 Mal im Jahr upgedatet, weil sich eben die Gesetze ändern...
Was eine gute Wawi aber enthalten kann, sind die Grundsätze der Buchhaltung, um Arbeit vorzubereiten. Da gebe ich Dir Recht.

Poste den Verbesserungsvorschlag doch unter Verbesserungen, Kritik, Lob, usw...
Vielleicht wird das dann im nächsten update eingebaut ?

LG
Conny
 

bofh

Aktives Mitglied
29. März 2008
38
0
Ähm ALso bezüglich Aufträge ist das so nicht richtig.

Erstens ist ein Kunde erst an einen Auftrag gebunden wenn er diesen erteilt. In dem Fall zb Telefonisch (was rechtlich einen mündlichen kaufvertrag darstellt.
Soweit so gut. Ihr versendet nun einen Auftrag. Auch gut damit hat der Kunde (schon mal mehr als ihr) etwas in der Hand zu seinen Gunsten nämlich die einseitige Bestätigung zur Auftragsannahme mehr ist ein Auftrag in dieser Form nicht.

Erst wenn dieser unterschrieben von Kunden zurück kommt ist dieser nun auch für euch in Schriftlicher Form vorhanden was Rechtlich schon mal etwas besser für euch ist (mündliche Beweisführung vor Gericht? jaja theorie und Praxis :)


Natürlich ist ein Auftrag bindend da er einen Teil des Vertrages darstellt (euren und ihr seid an diesen Gebunden der Kunde ist lediglich an seinen mündlichen nciht beweisbaren gebunden NICHT an euren Schriftlichen)

Weiters selbst wenn ein Kunde das unterschreiben sollte und zurückschickt ist der Auftrag dann rechtlich bindend jedoch immernoch keine rechtliche bindung an eine zahlung.

ja es ist eigentlich erstmal ein vertrag. steht nun drinnen zb zahlungsziel 30 tage dann stimmt er zwar der zahlung innerhalb von 30 tagen zu ABER ERST NACH RECHNUNGSERHALT

Das ist Gesetzlich so. Zahl er nun nicht (weil er keine Rechnung hat) und Ihr schleift ihn vor Gericht VERLIERT IHR 100%

Das Argument ich kann ohne einen Belegt nichts übeweisen und damit hat er auch recht

Weiters kann er nicht so ohne weiteres heute Geld überweisen und das Rechnungdatum ist 3 Tage später

Problematisch wirds dann am 31/1 des Monats oder verkauft ihr nur bis 3 Tage vor Monatsende? In welches Monat soll er nun seine Zahlung buchen? bezahlen tut er im jänner rechnungdatum ist februar das haut euch jeder bessere steuerberater um die ohren

Jaja ich weis es gibt die Praxis oft Anzahlungen etc zu nehmen dafür einen kassenbeleg auszustellen und auf der rechnung die belenummer verbuchen mag ja auch von der finanz akzepotiert werden

der richtige weg jedoch sind teilabrechnungen zum vertrag
in dem fall rechnung und zahlung vor leistung (teilrechnung mit teilzahlung)

das wäre der korrekte weg

selbes gilt ei aufträgen. Normalerweg wäre Auftragsversand entweder zur Bestätigung oder als Iinfo oder gar nicht und Rechnung bei Vorkassa

Anders bei Nachnahme hier wär eine Auftragsbestätigung per Mail. Danach versandbestätigung und Rechnung beiliegend bei Lieferung üblich

So nun versendet ihr per NN aber Kunde nimmt die Sendung nicht an
und DANN???



Und jA du hast Recht es ist nötig zum Auftra eine Proformarechnung zu vernsenden. Dort deswegen so zwingen weil das gleich kontrolliert wird (was bei internen eu warenverkehr ja nicht der Fall ist)
und ist übrigens IMMER NÖTIG

Immer erst Rechnung dann zahlung. Beim export dauert die dann eben länger oder es wird eine Zahlung nach lieferung vereinbart mit sicherstellung durch eine Bankgarantie aber lassen wir das


Natürlich werden bei Bargeschäften artikel verbucht. ich habe aiuch niemals nie und nimmer je etwas anderes behaupet. woher nun dieses?


ABER Lagerstand? Hallo?
Lagerstand ist gut für Internes Controlling von Kontrolle der MItarbeiter bishin zum Einkauf alles sehr wichtig. Steuerrechtlich EGAL vollkommen

LAgerbestände werden nur bei Betriebsprüfungen kontrolliert aber auch nicht weil Fehlstände illegal wären sondern um eventuell den waren illegalen machenschaften auf die spur zu kommen. sind keine vorhanden suchen sie dort eben nicht...

ja der Lagerstand stellt den Wert des Umlaufvermögens da.
Dennoch reicht dieser in keiner Weise sondern es ist iene Inventur nötig.
http://de.wikipedia.org/wiki/Inventur

Woebi natürlich exakte lagerstände helfen dennoch sollte man das im eigenen interesse kontrollieren


Verbuchen tust du in der Fibu. Das ist ein anderes kapitel. Dort unterscheidest du was zum umlaufvermögen kommt (ich weis in d heist ads alles etwas anders verzeihung) und was zum anlagevermögen

anders. das was mir gehührt muss genau geführt werden das was verkauft wird nicht hier gehen nur werte rein und raus.
der überschuss sprich aktuelle lagerstand wird dann mit inventur überprüft und gegebenenfalls abgeschrieben (zb in der edv ohnehin andauernd da werte hier ja extrem sinken) oder bei beschädigung etc



So zum näcshten ZAHLUNGEN

Ja stimmt hier fehlt die Filterfunktion nichts anderes habe ich da behauptet. und das fehlen macht es unbrauchbar. Woher soll ich in einer liste mit belegen wissen was wie bezahlt wurde (sofern ich mehr als 1 stück pro tag buche) und wenn ich das nicht weis muss ich jede rechnung 2 mal drucken (getrennt aufschreiben würde ihc wegen der fehlerquote nicht machen) getrennt ablegen und nochmal in einer EAN verbuchen die der Steuerberater dann samt belegen bekommt und der macht den rest

Oder aber ich hab wir schon geschrieben ein kassabuch bzw ein bankbuch und kann gleich inder wawi alle zahlungen und ausgänge verbuchen. es seichen ja einfache listen mit legenummern und beträgen etc

da wäre ein export schnell und einfach und mich freuts umsomehr da der steuerberater noch weniger arbeit hat :) ja ich weis kann mann und rau alles selber machen maa danke nein ich hasse buchhaltung :)
 

bofh

Aktives Mitglied
29. März 2008
38
0
und der vllständigkeit halber

Ein Beleg ist im betrieblichen Rechnungswesen ein Dokument, das Daten über einen Geschäftsfall enthält. Er dokumentiert ein Ereignis im Geschäftsprozess, das eine finanzielle Auswirkung auf ein Unternehmen hat und daher in der Buchhaltung erfasst werden muss.

Einer der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung lautet: „Keine Buchung ohne Beleg“. Der Buchungsbeleg ist Grundlage jeder Buchung und der Nachweis für die Richtigkeit der Aufzeichnung. Für Buchungsbelege gilt die gesetzliche Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren (§ 257 HGB).

Belege können aus Zahlungsvorgängen, aber auch aus allen anderen Ereignissen entstehen, die die Vermögenslage des Unternehmens ändern (beispielsweise Materialentnahmescheine oder Inventurlisten). Die Mindestangaben, die ein Beleg enthalten muss, sind die Bezeichnung des Vorgangs, das Datum und der Betrag.

Nach der Herkunft unterscheidet man zwischen externen und internen Belegen:

* Externe oder Fremdbelege sind Eingangsrechnungen und -gutschriften, Quittungen, Bank- und Postbelege, Wechsel und Schecks, Handelsbriefe, Steuer- und Strafbescheide. Sie werden von anderen Wirtschaftsteilnehmern ausgestellt und dem Unternehmen im Geschäftsverkehr zugestellt.

* Interne oder Eigenbelege sind Dokumente, die das Unternehmen selbst erstellt. Hierunter fallen Ausgangsrechnungen und -gutschriften, Kopien von Quittungen, Wechseln, Schecks und abgesandten Handelsbriefen, Entnahmebelege in der Materialwirtschaft, Lohn- und Gehaltslisten, Belege über Stornos und Umbuchungen und der Ergebnisverwendungsbeleg.

Abweichend davon wird im Steuerrecht unter Eigenbeleg ein Ersatz für fehlende oder verlorengegangene Rechnungen und Quittungen verstanden. An diese Dokumente werden besondere Anforderungen gestellt, sollen sie steuerlich anerkannt werden.

Schmolke/Deitermann: Industrielles Rechnungswesen IKR, Winklers
Verlag 1999, ISBN 3-8045-6652-9, S. 9 und 89.
aus wikipedia

sodala und was nun. wie beazhlen euch eure kunden nun wenn ihr denen nur den auftrag sendet hmm problem oda?

ahja noch eine Idee dazu

Rechnung auf bezahlt setzen zahlungsart Storno
hinweis auf rechnungsnummer mit der Gegenbuchung
eine gegenrechnung schreiben mit minus positionen (jede position exakt verkehrt) bezahlt setzen mit hinweis storno und hinweis auf die uhrsprungsrechnung

das wäre der korrekte weg der auch rechtlich gedeckt ist (dazu gibts aber eben eine storno funktion die ds automatisiert)
werd das noch crossposten
 

conny2540

Sehr aktives Mitglied
23. November 2006
2.310
4
Österreich
Zitat von bofh:
und der vllständigkeit halber

Ein Beleg ist im betrieblichen Rechnungswesen ein Dokument, das Daten über einen Geschäftsfall enthält. Er dokumentiert ein Ereignis im Geschäftsprozess, das eine finanzielle Auswirkung auf ein Unternehmen hat und daher in der Buchhaltung erfasst werden muss.

Einer der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung lautet: „Keine Buchung ohne Beleg“. Der Buchungsbeleg ist Grundlage jeder Buchung und der Nachweis für die Richtigkeit der Aufzeichnung. Für Buchungsbelege gilt die gesetzliche Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren (§ 257 HGB).

Belege können aus Zahlungsvorgängen, aber auch aus allen anderen Ereignissen entstehen, die die Vermögenslage des Unternehmens ändern (beispielsweise Materialentnahmescheine oder Inventurlisten). Die Mindestangaben, die ein Beleg enthalten muss, sind die Bezeichnung des Vorgangs, das Datum und der Betrag.

Nach der Herkunft unterscheidet man zwischen externen und internen Belegen:

* Externe oder Fremdbelege sind Eingangsrechnungen und -gutschriften, Quittungen, Bank- und Postbelege, Wechsel und Schecks, Handelsbriefe, Steuer- und Strafbescheide. Sie werden von anderen Wirtschaftsteilnehmern ausgestellt und dem Unternehmen im Geschäftsverkehr zugestellt.

* Interne oder Eigenbelege sind Dokumente, die das Unternehmen selbst erstellt. Hierunter fallen Ausgangsrechnungen und -gutschriften, Kopien von Quittungen, Wechseln, Schecks und abgesandten Handelsbriefen, Entnahmebelege in der Materialwirtschaft, Lohn- und Gehaltslisten, Belege über Stornos und Umbuchungen und der Ergebnisverwendungsbeleg.

Abweichend davon wird im Steuerrecht unter Eigenbeleg ein Ersatz für fehlende oder verlorengegangene Rechnungen und Quittungen verstanden. An diese Dokumente werden besondere Anforderungen gestellt, sollen sie steuerlich anerkannt werden.

Schmolke/Deitermann: Industrielles Rechnungswesen IKR, Winklers
Verlag 1999, ISBN 3-8045-6652-9, S. 9 und 89.
aus wikipedia
Um dieses Thema zum Abschluss zu bringen:
Ich denke es bringt hier nichts irgendwelche Texte aus Wiki oder sonstigen Büchern zu zitieren. Hier kann man schnell in das kleinste Detail gehen und Steuerrecht ist auch relativ kompliziert und wird auch immer wieder geändert. Wichtig für eine Wawi sind die Grundfunktionen (Wareneingang, Warenausgang, Auftragsabwicklung, Bestellabwicklung). Es heisst ja auch mit Recht Wawi (Warenwirtschaft). An dieser Wawi arbeiten wir alle und ich vertraue auf Janusch und Thomas. Die wissen schon was sie tun...

Feinheiten... dazu sind Steuerberater, Rechtsanwälte & Co. dazu da. Dieses Forum soll auch keiner Steuerberatung oder Finanzberatung dienen.

Am Grundgerüst der Wawi wird noch gearbeitet, jede neue Idee oder Verbesserung kann gepostet werden und wird auch in internen Diskussionen miteinbezogen und abgewogen. Wenn die Idee gut ist, dann wird sie auch durchgeführt. Wenn die Wawi eine kleine Anbindung mit allen relevanten Daten an ein Buchhaltungsprogramm hat, dann ist es ein Idealfall ist aber nicht die Aufgabe einer Wawi.
Wie man seine Buchführung und die kaufmännische Abwicklung gestaltet, das bleibt einem jeden Unternehmer selbst über... und das hat auch nichts mit der Wawi zu tun. Manche machen es nur mit Excel-Listen (kleine Einzelunternehmen z.B., weil das Gesetzt auch nicht mehr verlangt, als eine EA-Abrechnung.)

Ich werde den Verbesserungsvorschlag mal posten und warten wir ab, vielleicht ist das in einem der nächsten updates dabei.
Ich glaube viele hier vergessen, dass das ein Gemeinschaftsprojekt in Entwicklung ist und noch lange nicht vollendet ist. Will man was vollendetes und ausgetestetes, dann muss man sich einer bereits bestehender Wawi bedienen. (z.B. SAP, mention, Navision, Rowi-Kaufmann, usw. usw.).
Buchhaltung ist nicht die Aufgabe einer Wawi und in meinen Augen sowieso sinnlos, da jedes Land seine eigenen Gesetze hat (auch wenn diese ähnlich sind).
 

bofh

Aktives Mitglied
29. März 2008
38
0
Ja stimmt im Detail wirds komplizierter
Änderd aber nichts das die hier vertretene Meinung mit einem Auftrag gleichzeitig eine Zahlungsaufforderung schlichtweg falsch und illegal ist.

Es änderd nichts daran das die funktion einem Auftrag eine Zahlung zuzuordnen, eine Rechnung zu löschen oder Nachträglich zu ändern ebenfalls illegal ist und schlimmernoch zu erheblichen sicherheitsproblemen führen kann (innerhlab der eigenen mauern)
(ja ok wenn ihr alein arbeitet isses egal)



Und nein das is so nicht richtig. WEnn du ein Programm zur Rechnungsführung verwendest dann muss es sehr wohl den Gesetzlichen anfordeungen genügen. und ob excel liste hin oder her ES DARF KEIN AUFTRAG ALS BELEG (im steuerrechtlichen sinn) verwendet oder verstanden werden. NIEMALS


Im übrigen ist es durchaus aufgabe der Wawi eine zumindest minimale anbindung an ein buchaltungsystem zu haben. zumindest aus praktischer sicht.
jedoch ändert das nichts daran das funktionen die genaugenommen nicht erlaubt sind (wie rechnungen löschen, aufträge als bezahlt ansehen) schon im interresse der kunden raus müssen

das verleitet wie man hier nur sehr gern liest ein falsches vorgehen der leute (bzw wird es in sogar erwartet)


im übrigen kenne ich einige firmen die ähnlich arbeiten und tatsächlich meinten ich würde per vorkassa auf einen auftrag bezahlen. nur haben die es eher eingesehen das es weder mir noch einem mitarbeiter nicht möglich ist ohne einen beleg in der hand geld auszugeben
 

conny2540

Sehr aktives Mitglied
23. November 2006
2.310
4
Österreich
Zitat von bofh:
im übrigen kenne ich einige firmen die ähnlich arbeiten und tatsächlich meinten ich würde per vorkassa auf einen auftrag bezahlen. nur haben die es eher eingesehen das es weder mir noch einem mitarbeiter nicht möglich ist ohne einen beleg in der hand geld auszugeben

Sorry, aber was ist dann eine Bestellung und ein Auftrag (Kaufvertrag) für Dich ? Diese Belege sind im rechtlichen Sinne sehr wohl aber ein Dokument welches auch für die Finanz und Buchprüfung wichtig sind. Die Rechnung gewährt den am Handel beteiligten Personen in aller Regel keinerlei Rechte oder Pflichten, die diese nicht ohnehin schon haben, denn allgemein ist eine Rechnung weder Voraussetzung für die Entstehung noch für die Fälligkeit einer Leistung. Schließen Käufer und Verkäufer beispielsweise einen Vertrag, in dem eine Sache x zum Preis von y EUR verkauft werden soll, so steht bereits mit Vertragsschluss fest, welche Leistungspflichten bestehen; einer Rechnung bedarf es für die Entstehung der Leistungspflichten daher nicht.
Die Rechnung ist in aller Regel – beispielsweise beim Kauf – auch nicht erforderlich, um die Leistungsverpflichtung des Käufers zur Fälligkeit zu bringen, denn nach dem gesetzlichen Normalfall werden Forderungen im Zweifel sofort, also mit Entstehung fällig. Das ist in diesem Fall die Auftragsbestätigung mit dem Hinweis bitte den Betrag innerhalb von der vereinbarten Frist zu begleichen (z.B. bei Geschäfte mit Vorauskasse).

Erstens: Auch wenn Du das nicht so siehst, aber ein Kaufvertrag ist bindend für beide Teile, regelt alle gesetzlichen, steuerlichen und auch andere Abmachungen zwischen Käufer und Verkäufer = Kaufvertrag. Dieses Dokument hat ebenfalls eine 10-jährige Aufbewahrungspflicht. Hier stehen auch z.B. Finanzteile drinnen (inkl./exkl. Steuer und zu verteuernder Betrag). Wozu sonst enthält dieses Dokument diese Angaben, wenn nicht für die Finanz ? Steht auch in jedem Kassabon...

Zweitens: Wie sonst sollen Geschäfte angebahnt werden ? Mündlich ? Auch eine mündliche Vereinbarung ist bindend und rechtsgültig. Zur Sichherheit werden mündliche Abmachungen dann auch noch schriftlich (mittels Auftrag(sbestätigung)) bestätigt. Bei Verträge, welche längerfristig abgeschlossen werden (Kauf auf Abruf, usw.) oder höhere Werte, sowie Dienstleistungen über einen bestimmten Zeitraum, wird meistens sogar die Unterschrift beider Parteien druntergesetzt. Ist aber auch hier formlos.

Hier ein paar nützliche Links:
http://de.wikipedia.org/wiki/Auftrag
http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufvertrag
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechnung

Zitat von bofh:
Es änderd nichts daran das die funktion einem Auftrag eine Zahlung zuzuordnen, eine Rechnung zu löschen oder Nachträglich zu ändern ebenfalls illegal ist und schlimmernoch zu erheblichen sicherheitsproblemen führen kann (innerhlab der eigenen mauern)
(ja ok wenn ihr alein arbeitet isses egal)

Ich habe auch nicht behauptet, dass man das so machen soll. Löschen oder ändern von Rechnungen ist nicht erlaubt, Storno wird mittels einer Gutschrift teil oder ganz aufgehoben. Gutschriften sind ebenfalls Dokumente, welche von der Finanz anerkannt sind, also sehe ich hier kein Problem. Ersatzbelege sind ebenso erlaubt, z.B. Eigenbeleg.

Mehr gibt es zu diesem Thema nicht zu sagen. Ein ordentlicher Kaufmann (ich meine einer mit Ausbildung), wird das schon richtig machen. Ein anderer tut sich vielleicht schwer und stolpert über diese oder andere Begriffe, dennoch sind alle Begriffe mit Ihren eindeutigen Richtlinien genau festgelegt (entweder im Steuergesetz oder im Handelsgesetz und die darunter laufenden Sub-Gesetze).

Zitat von bofh:
Und nein das is so nicht richtig. WEnn du ein Programm zur Rechnungsführung verwendest dann muss es sehr wohl den Gesetzlichen anfordeungen genügen. und ob excel liste hin oder her ES DARF KEIN AUFTRAG ALS BELEG (im steuerrechtlichen sinn) verwendet oder verstanden werden. NIEMALS

Rechnung im Sinne des § 14 des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit §§ 31-34 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

Es kann also auch ein Lieferschein oder eine Auftragsbestätigung sein..

Während eine Rechnung jedoch das Bestehen einer Forderung dokumentiert, bestätigt eine Quittung (etwa ein Kassenbon), dass eine Forderung erloschen ist (zum Beispiel durch eine Zahlung). Siehe auch weiter oben Kaufvertrag -> Leistungspflichten.

Deshalb muss eine Rechnung auch eine Quittierung durch das liefernde Unternehmen enthalten, z.B. durch den Satz - Betrag dankend erhalten, Datum und Unterschrift des liefernden Unternehmens.

Wie bereits erwähnt: Wawi ist Wawi und Buchhaltung ist Buchhaltung. Beides haben nur am Rande miteinander was zu tun. Gibt es eine ordentliche Anbindung an die Buchhaltung ist es Dein Gewinn. Wenn nicht, dann wird das Problem durch ein anderes Programm gelöst. Verantwortlich für die Buchungen, also wie der Unternehmer was bucht, ist immer der Unternehmer selbst. Und wie gesagt, JTL-Wawi ist ein Programm in Entwicklung und es enthält bereits die Mindestanforderungen um ordentlich arbeiten zu können. Einige Einzelunternehmen habe nicht einmal so einen Luxus und dokumentieren alles mittels Excel-Tabellen und Word-Dokument ! Wie hat man das vor 40 Jahren, ohne PC gemacht ? Und es ging auch...

Den Vorschlag auch Konto, Kassa und Kreditkarte einzurichten für die Vorbereitung der Buchhaltung, habe ich bereits gepostet. Warten wir ab, was Janusch oder Thomas dazu sagen.
 

bofh

Aktives Mitglied
29. März 2008
38
0
so na das wird mir langsam zu blöd
bitte lies nochmal die definition von auftrag und rechnung

und nein eine rechnung kann kein lieferschein sein.
sie brauch t eine fortlaufende rechnungsnummer und das wort rechnungsnummer muss in einer form oben stehen
lieferscheinnummer zählt da nicht

ach egal ich gebs auf bin ja nicht zum nachschulen da

macht wasihr wollt bin nur gespannt wiviel firmenkunden auch auf einen auftrag bezahlen
 

dhammaserver

Aktives Mitglied
15. Juni 2007
260
0
....und nein eine rechnung kann kein lieferschein sein.

Na das ist mir aber auch neu! :wink:

Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung in der Rechnung langt vollkommen aus.

Gruß
Dhammaserver
 

Hifi-Matze

Sehr aktives Mitglied
8. September 2006
1.192
8
Zitat von bofh:
macht wasihr wollt bin nur gespannt wiviel firmenkunden auch auf einen auftrag bezahlen

Ich habe einen Lieferanten, der eigentlich fast ausschliesslich mit Großfirmen arbeitet und ganze Rechenzentren mit Notstromversorgungen bestückt, bei denen es um mehrere LKW-Ladungen voller Batterien geht.

Und auch dieser Lieferant schreibt die Rechnung erst zur Lieferung - vorab gibts nur die Auftragsbestätigung...
 
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