Neu Amazon VCS mit falschen Preisen in der Rechnung

dc-nico

Sehr aktives Mitglied
17. März 2011
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Brandenburg an der Havel
Ja, das habe ich jetzt gefunden.

Dort heißt es aber auch:
  • Die bisherigen Lieferschwellen der einzelnen EU-Länder (35.000 oder 100.000 EUR) für den Versand an Privatkunden im Ausland entfallen.
  • Stattdessen gilt seit 01.07.2021 eine europaweite Lieferschwelle in Höhe von 10.000 EUR (netto) für alle EU-Länder in Summe.
  • Die Nutzung des OSS-Verfahrens ist freiwillig.
Somit habe ich dem Verfahren weder zugestimmt, noch ist es für mich bei Umstätzen von wenigen Euros uns EU-Ausland interessant.
Es scheint mir so, als wenn Amazon hier irgendwelche Interessen hat.
 

mesh

Sehr aktives Mitglied
30. Dezember 2017
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Amazon hat damit nichts zu tun. Wie man dort die UST Berechnung bei Händlern die nicht unter die OSS Schwelle von 10.000 € fallen, regelt weiß ich nicht. Da müsste man dort nachfragen.

Das "freiwillig" würde ich dort nicht überbewerten. Wenn die Auslandsverkäufe 10.000 € netto / Jahr überschreiten ist da nichts mehr mit "freiwillig".

Im Moment mögen die deutschen Finanzämter noch nicht wirklich was damit anfangen können, aber das wird sich ändern.

Besprich doch das für deinen Fall mit deinem STB. Der muss sich in jedem Fall damit auskennen.
 

dc-nico

Sehr aktives Mitglied
17. März 2011
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Brandenburg an der Havel
Du brauchst nur mal OSS bei Google eingeben

https://blog.taxdoo.com/one-stop-shop-2/

Das hat aber weniger mit dem deutschen Steuergesetz zu tun. Das ist eine EU weite Regelung und betrifft alle EU Länder.
Hier steht auch folgendes:

  • Die bisherigen Lieferschwellen der einzelnen EU-Länder (35.000 oder 100.000 EUR) für den Versand an Privatkunden im Ausland entfallen.
  • Stattdessen gilt seit 01.07.2021 eine europaweite Lieferschwelle in Höhe von 10.000 EUR (netto) für alle EU-Länder in Summe.
  • Die Nutzung des OSS-Verfahrens ist freiwillig.
Demnach darf man auch selbst bestimmen, ob man das Verfahren nutzt oder nicht.
 

dc-nico

Sehr aktives Mitglied
17. März 2011
2.969
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Brandenburg an der Havel
Wir machen unsere Steuer seit 12 Jahren selbst.
Da die Umsätze für den Versand ins Ausland weit unter 1000 € liegen, sehe ich da auch kein Bedarf für OSS.
Hier geht es mir auf den Zeiger, dass Amazon immer meint, für alle die Gesetze machen zu müssen.
Ich würde verlangen, dass sich ausländische unternehmen / Plattformen an die deutschen gesetze zu halten haben.
Das gilt auch für die von Amazon unberechtigten Rückzahlungen an Kunden, ohne das diese etwas zurückgeschickt haben.
Hier haben wir uns unser geld nach langem hin und her wieder geholt.
Wer sich alles gefallen lässt, wird in Zukunft Amazon bei sich im Büro sitzen und keine Kontrolle über seine eigenen Tätigkeiten mehr haben.

Nicht mir mir 😉
 

dc-nico

Sehr aktives Mitglied
17. März 2011
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Brandenburg an der Havel
Nachdem ich nun zum 3. mal auf den miserablen Service bzgl. der Antworten von Amazon hingewiesen habe, kommt nun eine ausfürliche Rückmeldung seiten Amazon.
Ich möchte diese hier posten, damit auch andere den Sachverhalt verstehen und gegebenenfalls Änderungen vornehmen können.

Guten Tag!

Vielen Dank für Ihre Nachricht bezüglich den von Amazon erstellten Rechnungen.

Ich verstehe Sie, dass Sie mit den erstellten Rechnungen nicht zufrieden sind.

Das System von Amazon wendet nur die Steuervorschriften der EU an.

Diese besagen laut der folgenden Seite:
https://sellercentral-europe.amazon.com/gc/vat-education/eu-dr

"Schwellenwerte für den Fernabsatz werden durch ein allgemeines Steuerprinzip am Bestimmungsort für alle B2C-E-Commerce-Lieferungen von Waren ersetzt, d.h. die Mehrwertsteuer ist im Zielland der EU fällig."

Ebenfalls ist auf der folgenden Hifelseite zu lesen:
https://sellercentral.amazon.de/gp/help/external/G202084570?referral=AEQDFLKGQWI4_A32OY26MB0X67X

"Die Schwellenwerte für Fernverkäufe, die im jeweiligen EU-Mitgliedstaat festgelegt sind, werden abgeschafft. Stattdessen gilt das Prinzip des allgemeinen Steuersatzes am Bestimmungsort für alle grenzüberschreitenden B2C-Warenlieferungen, d. h. Mehrwertsteuer ist in dem EU-Land fällig, in das die Waren versandt werden. Daher müssen Sie möglicherweise in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem Sie B2C-Fernverkäufe durchführen, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen.

Es gibt eine Ausnahme von der oben genannten Regel für 34 Kleinstunternehmen. Wenn grenzüberschreitende Fernverkäufe, die von Ihrem Hauptgeschäftssitz versandt werden, 10 000 € pro Jahr nicht überschreiten, können Sie in dem Land, in dem Sie Ihre Bestellung versenden (d. h. Ihr Hauptgeschäftssitz), Umsatzsteuer berechnen und erheben. Bestellungen, die von anderen Ländern aus versandt werden, profitieren von dieser Ausnahme nicht und werden im Zielland besteuert.

Anmerkung: Der Umsatzsteuer-Berechnungsservice von Amazon bietet Verkäufern, die für sich die Ausnahme für Kleinstunternehmen beantragen, keinen Support an."

Wenn Sie die Rechnung ändern möchten liegt dies in Ihrer Verantwortung. Sie können eine Gutschrift erstellen und diese inklusive der neuen Rechnung dem Käufer zukommen lassen.

Verkäufer sind allein dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass ihre Informationen und Einstellungen, einschließlich der Versandorte, in Seller Central jederzeit korrekt und aktuell sind (wenn dies erforderlich ist). Amazon garantiert nicht, dass die Umsatzsteuerberechnungen oder die vom Umsatzsteuer-Berechnungsservice von Amazon erstellten Umsatzsteuerrechnungen immer korrekt sind oder dass sie immer rechtzeitig an die zuständige Steuerbehörde gemeldet werden (sofern die Services eine solche Berichterstellung beinhalten) und wir sind nicht dazu verpflichtet, die vom Verkäufer oder vom Kunden bereitgestellten Informationen zu überprüfen oder zu korrigieren (können dies jedoch nach eigenem Ermessen tun).

Wenn Sie weitere Fragen haben, sollten Sie Ihren persönlichen Steuerberater konsultieren.

Ich habe hier immer noch nicht ganz verstanden, welche Steuer man nun ausweisen muss, wenn der jähliche Umsatz im Zielland die 10.000 € nicht überschreitet.
Für mich sollte es doch normal sein, wenn die 19% Steuer gilt, da der Empfänger eine Privatperson ist und keine Steuer absetzen kann.
Weshalb sollte ich hier nun andere Steuersätze verbuchen müssen, was bisher nicht der Fall war.

Gruß

NICO
 

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