25% Rabattaktion mit Janolaw

Katja Christ

Moderator
16. Mai 2011
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Hückelhoven
[FONT=&amp]Widerrufsbelehrung: Frist abgelaufen[/FONT]

[FONT=&amp]Die Schonfrist für Shopbetreiber ist endgültig vorbei: Heute [/FONT][FONT=&amp]läuft die Übergangsregelung für die Umstellung auf die bereits am 4. August in Kraft getretene neue Widerrufsbelehrung aus. Ab sofort herrscht also höchste Abmahn-Alarmstufe bei Verwendung der alten Belehrung. [/FONT]


[FONT=&amp]Kurz vor dem Start der Weihnachts-Shopping-Saison steht bei vielen Online-Händler immer noch ein Punkt auf der To-Do-Liste, der nun schnell abgehakt werden sollte. Sofern im Onlineshop und in den Auftrags- bzw. Eingangsbestätigungs-E-Mails derzeit noch der [/FONT][FONT=&amp]Text der alten Muster-Widerrufsbelehrung verwendet wird, so muss dieser unverzüglich [/FONT][FONT=&amp]gegen die bereits am 4. August in Kraft getretene Widerrufsbelehrung ausgetauscht werden, um keine Abmahnung zu riskieren. [/FONT]

[FONT=&amp]Warum Neuregelung?[/FONT]

[FONT=&amp]Die Neuregelung war nötig, weil die deutsche Wertersatzregelung bei den Richtern des Europäischen Gerichtshofs [/FONT][FONT=&amp](EuGH) [/FONT][FONT=&amp]durchfiel. Der Kunde sollte allein für die bloße Möglichkeit der Nutzung eines gekauften Gegenstands während der Widerrufsfrist Wertersatz zahlen. Das ging dem [/FONT][FONT=&amp]EuGH[/FONT][FONT=&amp] zu weit und daher musste der deutsche Gesetzgeber nachbessern.[/FONT]

[FONT=&amp]Durch die nun gültige Neuregelung, die auch für die Rückgaberegelung gilt, kann ein Online-Händler nur noch dann Wertersatz verlangen, wenn der Kunde die Kaufsache "übergebührlich" genutzt hat. Dies muss der Verkäufer dem Kunden jedoch im Streitfall nachweisen.[/FONT]

[FONT=&amp]Von der Neuregelung betroffen sind alle Online-Händler, die – z.B. über einen eigenen Internetshop – Versandware an Verbraucher verkaufen und daher dazu verpflichtet sind, die Kunden mittels einer Widerrufsbelehrung über ihr Widerrufsrecht bezüglich des Kaufvertrages zu informieren. [/FONT]

[FONT=&amp]Abmahnschutz garantiert?[/FONT]

[FONT=&amp]Wie schon in der Vergangenheit bleibt es den Shopbetreibern überlassen, ob sie sich mit Hilfe der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Textbausteine ihre Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung zusammenstellen oder einen selbst formulierten Text nutzen. Doch Vorsicht: Nur die Verwendung der – richtig zusammengestellten – gesetzlichen Musterbelehrung zieht einen gesetzlich garantierten Abmahnschutz nach sich. [/FONT]

[FONT=&amp]Die Neuerungen im Überblick:[/FONT]


  • [FONT=&amp]wichtigste[/FONT][FONT=&amp] inhaltliche Änderung: eingeschränkter Wertersatz [/FONT]
  • [FONT=&amp]in der Verweisungskette wurde § 312e BGB nach § 312g BGB verschoben, inhaltlich aber nicht geändert[/FONT]
  • [FONT=&amp]bei der sog. 40-Euro-Klausel wurde die Beschränkung auf die „regelmäßigen“ Kosten aufgenommen[/FONT]

[FONT=&amp]Wie geht’s weiter?[/FONT]

[FONT=&amp]Auch künftig wird es kaum ruhiger werden um die Widerrufsbelehrung: Zum einen bleibt abzuwarten, ob die Neuregelung einer ggf. stattfindenden Überprüfung durch den EuGH standhält. Zum anderen hat das Europaparlament schon eine Richtlinie verabschiedet, die voraussichtlich eine Neufassung der Widerrufs- bzw. der Rückgabebelehrung im Jahr 2013 nach sich ziehen wird. [/FONT]

[FONT=&amp]Shopbetreiber müssen die Rechtsentwicklung also weiter im Auge behalten und sich darauf einstellen, auch künftig neue Belehrungen erstellen zu müssen. [/FONT]



[FONT=&amp]Fazit[/FONT]

[FONT=&amp]Shopbetreiber müssen die Rechtsentwicklung also weiter im Auge behalten und sich darauf einstellen, auch künftig neue Belehrungen erstellen zu müssen. [/FONT]

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