"Rechnung zu Ihren Gunsten" anstatt "Gutschrift"

babytexx

Gut bekanntes Mitglied
9. Juli 2009
389
7
MD / PM
Hallo Gemeinde,
ich lese grad, dass Zitat:
"Laut BGBI I 2013 1809 VÖ 29.06.2013 sind Gutschriften jetzt als "Rechnung zu Ihren Gunsten" zu kennzeichnen."

Demnach die Überschrift in der Gutschriften Vorlage ändern und gut?!...
 

knackig

Sehr aktives Mitglied
17. November 2011
953
157
Nordhessen
AW: "Rechnung zu Ihren Gunsten" anstatt "Gutschrift"

Woher stammt denn diese Information? Ich finde in dem BGBI I 2013 1809 VÖ 29.06.2013 jedenfalls keine Information dazu, dass Gutschrift jetzt als "Rechnung zu Ihren Gunsten" gekennzeichnet werden muss.
 

babytexx

Gut bekanntes Mitglied
9. Juli 2009
389
7
MD / PM
AW: "Rechnung zu Ihren Gunsten" anstatt "Gutschrift"

die info stammt aus einem privatem Beitrag eines Shopbetreibers. weiss nicht ob es eine Ente ist. Hab auch nicht wirklich was finden können das den Wortlaut wiedergibt. denkbar ist alles, ob wahr weiss ich nicht. ich schau nochmal genauer hin
 

L.Mechler

Gut bekanntes Mitglied
14. August 2013
183
1
AW: "Rechnung zu Ihren Gunsten" anstatt "Gutschrift"

Lt. Aussage unseres Steuerberaters werden "Gutschriften" in dieser Form wohl in absehbarer Zeit nicht mehr aktzeptiert. Wir haben in Abstimmung mit Ihm die Überschrift im Formular-Editor zu "Storno-Rechnung" geändert.
 

knackig

Sehr aktives Mitglied
17. November 2011
953
157
Nordhessen
AW: "Rechnung zu Ihren Gunsten" anstatt "Gutschrift"

Lt. Aussage unseres Steuerberaters werden "Gutschriften" in dieser Form wohl in absehbarer Zeit nicht mehr aktzeptiert. Wir haben in Abstimmung mit Ihm die Überschrift im Formular-Editor zu "Storno-Rechnung" geändert.

Ja, auf solche Informationen bin ich inzwischen auch schon gestoßen. Allerdings ist das lediglich eine Vermutung in den Fachkreisen. Noch gibt es dazu keine Entscheidungen. Ich werde demnächst mal beim Finanzamt nachfragen - die sollten dazu etwas sagen können.
 

buergi-ks

Gut bekanntes Mitglied
1. November 2006
676
5
Mitten in Deutschland
AW: "Rechnung zu Ihren Gunsten" anstatt "Gutschrift"

Ich lauf bald weg:

Eine Gutschrift liegt dann vor, wenn der Leistungsempfänger (Kunde) über eine Lieferung oder Leistung abrechnet und dies vorher zwischen den Parteien vereinbart wurde.
z.B. Provisionen an Handelsvertretern, oder eine Firma erhält Alteisen vom Lieferanten, das Alteisen wird bei der Firma gewogen und eine Gutschrift über die bezogene Menge erstellt. Der Gutschriftsempfänger ist der Leistende!

Der Begriff Stornorechnung ist für alle Rücklieferungen, Mängelnachlässe usw. zu verwenden. Es handelt sich hier um eine Stornierung der ursprünglich ausgestellten Rechnung, die Verwendung des Begriffs "Gutschrift" ist hier unzulässig!

Haftungsgefahr droht, soweit ein Unternehmer eine als Gutschrift gekennzeichnete Stornorechnung erhält, hier schuldet der Unternehmer den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag (quasi als Einnahme)!

Quellen u.a.:
Änderungen bei Gutschriften ab 2013! - Steuerberater-News

Um Diskussionen aus dem Weg zu gehen, die nächste Umsatzsteuerprüfung kommt bestimmt - werden wir ab sofort das Layout anpassen... tut nicht weh...
aber auf sowas muss man erst mal kommen.
 

knackig

Sehr aktives Mitglied
17. November 2011
953
157
Nordhessen
AW: "Rechnung zu Ihren Gunsten" anstatt "Gutschrift"

Quellen u.a.:
Änderungen bei Gutschriften ab 2013! - Steuerberater-News

Um Diskussionen aus dem Weg zu gehen, die nächste Umsatzsteuerprüfung kommt bestimmt - werden wir ab sofort das Layout anpassen... tut nicht weh...
aber auf sowas muss man erst mal kommen.

Ich habe immer noch keine einzige Stelle im Gesetz gefunden, an der geregelt wird, dass für Rücklieferungen usw. der Begriff "Stornorechnung" zu verwenden ist. Wenn, dann handelt es sich nur um eine Empfehlung, nicht um Zwang. In dem von Dir verlinkten Beitrag findet man die folgende Information:
Entwarnung für Gutschriften bei Rechnungskorrekturen:

  • trotz der Aufnahme des Wortes "Gutschrift" in den Katalog der Rechnungspflichtangaben können, unseres Erachtens, Rechnungskorrekturen auch in Zukunft mit dem Wort Gutschrift bezeichnet werden.
  • Bei der Verwendung des Wortes "Gutschrift" im Rahmen von Rechnungskorrekturen, ist es viel wichtiger, dass alle anderen Merkmale wie Rechnungsinhalte bzw. Gutschriftsinhalte den gesetzlichen Vorgaben nämlich der eindeutigen Identifizierbarkeit und Zuordnungsfähigkeit zum Ursprungsumsatz oder zum Ursprungsdokument entsprechen.
  • Aktuell ist ein häufig gelesenes Thema (Juli 2013), ob nicht bei Betriebsprüfungen mit vermehrten Diskussionen zu rechnen sein wird? Die baldige Zukunft wird das zeigen. Wir rechnen jedoch damit, dass die vom EuGH stets in den Vordergrund gestellte Umsatzsteuerneutralität zwischen Unternehmen auch weiterhin gilt und es somit in diesem Bereich zu keinen Schwierigkeiten kommen wird.
Quelle: Änderungen bei Gutschriften ab 2013! - Steuerberater-News
 

buergi-ks

Gut bekanntes Mitglied
1. November 2006
676
5
Mitten in Deutschland
AW: "Rechnung zu Ihren Gunsten" anstatt "Gutschrift"

Aber, und das ist wohl das entscheidende - wenn Du eine Gutschrift erhältst bis Du verpflichtet, den Betrag, der dort als Umsatzsteuerbetrag angegeben ist, als vereinnahmte Umsatzsteuer anzumelden. Es geht hier nicht so sehr um die Seite des "Gutschrift" ausstellenden, sondern um die des Empfängers! Und das widerum findet man in den Umsatzsteuervorschriften und das ist eben neu und deshalb die Konfusion über die Begrifflichkeit.

Haftungsgefahr droht, soweit ein Unternehmer eine als Gutschrift gekennzeichnete Stornorechnung erhält, hier schuldet der Unternehmer den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag (quasi als Einnahme)!
 

mitlaser

Gut bekanntes Mitglied
28. Oktober 2008
708
19
AW: "Rechnung zu Ihren Gunsten" anstatt "Gutschrift"

jaaa.. aber das ist doch nix neues....oder ich stehe grade furchtbar auf dem schlauch..
eine gutschrift (oder eben auch eine stornorechnung) ist ein mittelzufluss, also wie eine einnahme zu buchen, demzufolge buche ich auch die umsatzsteuer der gutschrift als zugang.. soweit ausgewiesen..
vielleicht soll nur den tricksern ein riegel vorgeschoben werden, die rechnungen von Konto A bezahlen, aber die gutschriften auf Konto B verrechnen..
 

Nippon

Gut bekanntes Mitglied
1. Juni 2009
743
8
AW: "Rechnung zu Ihren Gunsten" anstatt "Gutschrift"

Aber, und das ist wohl das entscheidende - wenn Du eine Gutschrift erhältst bis Du verpflichtet, den Betrag, der dort als Umsatzsteuerbetrag angegeben ist, als vereinnahmte Umsatzsteuer anzumelden.

Aber das ist jetzt doch auch schon so und logisch, oder stehe ich auf dem Schlauch? Wenn ich für 119 Euro Brutto beim Lieferanten einkaufe und 19 Euro als Vorsteuer abziehe und dann die Ware umtausche, will das Finanzamt die 19 Euro ja auch zurück.
 

buergi-ks

Gut bekanntes Mitglied
1. November 2006
676
5
Mitten in Deutschland
AW: "Rechnung zu Ihren Gunsten" anstatt "Gutschrift"

Vielleicht will das FA in seinen Umsatzsteuer-Richtlinien auch nur konkretisieren, wie der Geschäftsvorfall zustande gekommen ist:

Gutschrift erstellt nur noch ein "Leistungsempfänger"
Storno-Rechnung nur ein "Leistender"
 

deepblue

Sehr aktives Mitglied
2. Januar 2009
2.301
6
Hannover / Hamburg
AW: "Rechnung zu Ihren Gunsten" anstatt "Gutschrift"

Hallo,
wurde gestern durch unseren Steuerberater darauf aufmerksam gemacht. Die Änderungen in der JTL-Wawi, wird das nun mit dem nächsten Update geändert?
Oder muss man sich das von Hand selbst anpassen? Wollte mich nur vorher mal erkundigen, nicht das wieder jeder hier selbst die Sachen anpasst und im nächsten JTL-Wawi Update die Sachen schon drin sind. Was ist hier von JTL geplant???
 

FlensGold

Aktives Mitglied
17. November 2013
89
1
AW: "Rechnung zu Ihren Gunsten" anstatt "Gutschrift"

Irgendwie habe ich das noch nicht ganz verstanden.
Ganz subjektiv verstehe ich es so, dass eine "Rechnungskorrektur" sich auf eine zuvor von mir erstellte Rechnung beziehen muss.

Wie gehe ich in JTL WaWi mit Gutschriften um, wenn ich z.B. eine Provision auszahlen möchte?
Danke und Gruß
 
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