Hallo alle zusammen,
ich habe einen Kunden gegen den ich noch offen Forderungen habe. Diese stammt aus dem gerichtlichen Mahnverfahren und beläuft sich über die Kosten für Mahngebühren und Sonstiges Gebühren. Den Kaufpreis hat er inzwischen bezahlt. Für diese Forderungen liegt mir inzwischen ein Vollstreckungsbescheid vor. Der Gerichtsvollzieher hat aber den Schuldner nicht angetroffen und nun muss ich die Wohnungsöffnung beantragen, was ja wieder Kosten macht.
Eidesstattliche Versicherung wurde bereits letztes Jahr abgegeben.
Nun hat der Kunde aber eine Bestellung per Vorkasse gemacht und diese bezahlt. Kann ich nun die Zahlung mit der offenen Forderung verrechnen also § 387 BGB vom Recht der Aufrechnung Gebrauch machen?
Habe dem Kunden mitgeteilt, dass die Bestellung erst mal nicht versendet werden kann bis die Sache geklärt ist. Nun droht der mir auch noch mit einer Anzeige.
Wie würdet Ihr in so einer Sache verfahren? Hat schon mal jemand solch eine Erfahrung gemacht?
Gruß
h.freeman
ich habe einen Kunden gegen den ich noch offen Forderungen habe. Diese stammt aus dem gerichtlichen Mahnverfahren und beläuft sich über die Kosten für Mahngebühren und Sonstiges Gebühren. Den Kaufpreis hat er inzwischen bezahlt. Für diese Forderungen liegt mir inzwischen ein Vollstreckungsbescheid vor. Der Gerichtsvollzieher hat aber den Schuldner nicht angetroffen und nun muss ich die Wohnungsöffnung beantragen, was ja wieder Kosten macht.
Eidesstattliche Versicherung wurde bereits letztes Jahr abgegeben.
Nun hat der Kunde aber eine Bestellung per Vorkasse gemacht und diese bezahlt. Kann ich nun die Zahlung mit der offenen Forderung verrechnen also § 387 BGB vom Recht der Aufrechnung Gebrauch machen?
Habe dem Kunden mitgeteilt, dass die Bestellung erst mal nicht versendet werden kann bis die Sache geklärt ist. Nun droht der mir auch noch mit einer Anzeige.
Wie würdet Ihr in so einer Sache verfahren? Hat schon mal jemand solch eine Erfahrung gemacht?
Gruß
h.freeman