AW: Bundestag beschließt Gesetz zur „Button-Lösung“
Ich verstehe die ganze Hysterie nicht. Die ganzen Onlineportale, die einen Haufen Geld für "Rechtsberatung" im weitesten Sinne kassieren, legen einen Aktionismus zu Tage, den ich nur mit der Sucht nach Präsenz im Internet und erhöhnten Zugriffszahlen erklären kann.
Was die Herren TS, Onlinebund IT-Recht usw. auch alles für Ideen haben, wie denn eine Bestellabschluss-Seite auszusehen hat, bleibt nichts weiter als "Interpretation". Seht euch doch einfach den Gesetzestext selber an. Ich nehme an Ihr könnt lesen?
Dann macht euch ein Bild von eurer Abschluss-Seite, und prüft ob Ihr das Gesetz aus eurer Sicht erfüllt.
Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
ich kann beim besten Willen hier nichts finden von AGB vor oder nach irgendetwas usw. Dieser ganze Quatsch mit der richtigen Positionierung von Elementen kann sich erst konkretisieren lassen, wenn es die ersten Urteile in diesbezüglichen Streitfragen geben wird.
Einzig die Sache mit dem "wesentlichen Merkmalen" ist ein offensichtlicher bearbeitungsbedürftiger Aspekt, neben der (Um)Benennung des Buttons.
Mal ganz davon abgesehen, dass dieser Tage der Euro zusammenbrechen könnte, und auf die jeweiligen Gerichte dann ganz andere Probleme zukommen dürften (ich denke dann an eine Flut von Insolvenzanträgen) als sich mit popeligen Abmahnungen bezüglich der Position von gestalterischen Elementen auf einer Bestellabschlussseite zu beschäftigen.