Bestellseite derzeit
Häufig sind Bestellseiten in Online-Shops derzeit wie folgt gestaltet:
Ganz oben wird noch einmal das Produkt kurz erwähnt, welches der Verbraucher kaufen möchte. Direkt daneben befinden sich die Angaben zum Preis und den Versandkosten. Darunter befinden sich dann Angaben zur gewählten Zahlungsart, die Lieferadresse, ggf. die Rechnungsadresse. Anschließend wird auf die Geltung der AGB verwiesen. Darunter befindet sich dann der Bestell-Button.
Diese Ausgestaltung ist ab 1. August nicht mehr zulässig und kann abgemahnt werden.
Ebenfalls
unzulässig sind Ausgestaltungen, bei denen sich der Bestell-Button an zwei Stellen befindet, einmal oberhalb der Bestellzusammenfassung und einmal unterhalb. So wäre es möglich, dass der Verbraucher die Bestellung absenden kann, ohne dass er die Informationen zur Erkenntnis nimmt.
Die Gesetzesbegründung spricht eindeutig davon, dass die Informationen oberhalb des Bestell-Buttons erteilt werden müssen.
Unzulässig wird es ebenfalls sein, einen statischen Bestell-Button zu implementieren. Sollten sich nämlich Informationen außerhalb des Bildschirmfensters befinden und sind diese erst durch Scrollen zu sehen, wäre es ebenfalls möglich, dass der Verbraucher die Bestellung absendet, ohne alle Informationen zur Kenntnis zu nehmen.
Anderslautende Informationen sehen wir als stark abmahngefährdet an.
Bestellseite der Zukunft
Ab 1. August muss die Reihenfolge auf der Bestellseite daher angepasst werden. Es empfiehlt sich, an oberster Stelle die Angaben zur Liefer- und Rechnungsadresse sowie zur gewählten Zahlungsart zu nennen.
Der Hinweis auf die AGB sollte ganz oben auf der Bestellseite erfolgen. Er sollte keineswegs zwischen den Pflichtinformationen und dem Bestellbutton gemacht werden. Ganz oben sollte ebenfalls der Hinweis auf das Bestehen des Widerrufsrechtes inkl. eines Links auf die vollständige Widerrufsbelehrung stehen.
Anschließend muss man die wesentlichen Produktmerkmale aufführen.
Noch unklar ist, wie umfangreich die wesentlichen Merkmale der Ware dargestellt werden müssen. Diesen Begriff gibt es bereits seit Inkrafttreten des Fernabsatzgesetzes im Jahr 1999.
Teilweise werden darunter z.B. auch Testergebnisse, Textilkennzeichnungen, Energieeffizienzklassen u.ä. verstanden. Dies kann unseres Erachtens über den Zweck des Gesetzes hinaus gehen, weil diese Details jedenfalls bereits auf der Produktseite zu nennen sind. Hier kann es auch zu einer intransparenten Anhäufung von Informationen bei vielen Artikel im Warenkorb kommen. Daher genügt u.E. folgende Gestaltung den Anforderungen:
Auf der Bestellseite ist in jedem Fall das Produktbild und die Bezeichnung, evtl. noch die Größe und Farbe und Ausführung (je nach Produkt) zu nennen, so dass das Produkt eindeutig als das zu dem genannten Preis zu bestellende Produkt in seiner Ausgestaltung zu identifizieren ist.
Zusätzlich sollte ein eindeutig bezeichneter Link, z.B. „alle Detail-Informationen zu dem Produkt“, mit aufgenommen werden, der dann auf die Produktdetailseite führt.
Hinweis: Die Anwälte der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen sehen den Link auf die Produktdetail-Seite als unzulässig an.
Die sicherste Variante wäre, noch einmal sämtliche Produktdetails wie auf der Produktdetail-Seite aufzuführen. Dann würde die Bestellseite aber schnell unübersichtlich und intransparent und die Anzahl der Bestellabbrüche dürfte enorm steigen.