Bundestag beschließt Gesetz zur „Button-Lösung“

mercury

Gut bekanntes Mitglied
27. Juni 2011
990
0
Köln
AW: Bundestag beschließt Gesetz zur „Button-Lösung“

Verstehe ich nicht. Was denn noch? Der Button ist schon längst geändert und die "wesentlichen Merkmale" steuert man über die Beschreibungen, oder ?
 

ag-websolutions.de

Sehr aktives Mitglied
29. Dezember 2009
14.548
232
AW: Bundestag beschließt Gesetz zur „Button-Lösung“

sehe ich genau so wie mercury ... ob das dann ausreicht, kann JTL auch nicht wissen, denn letztlich treffen die Gerichte die Definition, was denn "die wesentlichen Mekrmale" sind .. ergo kann auch nihcts anderes bereit gestellt werden
 

McClane

Aktives Mitglied
8. April 2011
713
0
bei Aachen
AW: Bundestag beschließt Gesetz zur „Button-Lösung“

Verstehe ich nicht. Was denn noch? Der Button ist schon längst geändert und die "wesentlichen Merkmale" steuert man über die Beschreibungen, oder ?

Jain....
Die wesentlichen Markmale stehen in den Beschreibungen, doch diese müssen nochmals auf der Bestellabwicklung (letzt Seite) dargestellt werden:

Quelle: Buttonlösung: Neue Informationspflichten ab 01.08.2012!

Auszug:

Hierbei muss sich der Unternehmer in die Lage des Verbrauchers versetzen und abschätzen, welche Merkmale des Produkts für dessen Kaufentscheidung von Belang sein könnten. Gefordert ist damit eine übersichtliche, aber dennoch detaillierte Beschreibung des Produkts, aus welcher der Verbraucher die für seine Kaufentscheidung maßgeblichen Produktmerkmale entnehmen kann.Die Fülle der Angaben zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware bzw. Dienstleistung kann dabei nicht pauschal beurteilt werden. Dies hängt vielmehr individuell von der jeweils verkauften Ware bzw. angebotenen Dienstleistung ab. So weist ein angebotener Pkw-Reifen wohl deutlich mehr „wesentliche Merkmale“ auf als eine WC-Bürstengarnitur.In aller Regel reicht es jedoch nicht mehr aus, lediglich die Bezeichnung des Artikels wiederzugeben (z.B. die Artikelüberschrift im Shop). Künftig müssen damit auch beschreibende Elemente, also Artikelmerkmale, die sich bislang nur in der Artikelbeschreibung fanden (nochmals) vor dem Absenden der Bestellung angegeben werden.Eine Weitschweifigkeit ist dabei aber zu vermeiden. Sie verwirrt den Verbraucher mehr, als dass sie ihn informiert. Dies gilt umso mehr bei einer Bestellung mit vielen verschiedenen Artikeln. Würde hier für jeden Artikel vor Abschluss des Bestellvorgangs die Angaben der jeweiligen Artikeldetailseite integriert, würde dies mehr Chaos als Information darstellen. Von den programmiertechnischen Unwägbarkeiten ganz abgesehen.Wir raten daher Unternehmern dazu, lediglich die markanten Produktmerkmale, die für eine Identifikation des Produkts erforderlich sind (wie etwa Art des Produkts, genaue Bezeichnung und Ausführung, ggf. Marke, Größe, Farbe) als wesentliche Merkmale (hier einer Ware) anzugeben und zugleich für weitere Artikeldetails auf die jeweilige Artikeldetailseite zu verlinken.Eben aus Gründen der Übersichtlichkeit (die wiederum Voraussetzung für die bei der Erteilung der Pflichtinformation geforderte Klarheit und Transparenz ist) muss es letztlich ausreichen, wenn lediglich die prägenden Merkmale der Ware genannt werden und der Unternehmer zusätzlich für sämtliche Artikeldetails unter Hinweis auf eine genaue Beschreibung und das Setzen eines Links auf die jeweilige Artikeldetailseite verweist.Zumal handelt es sich bei den Kennzeichnungspflichten (etwa nach der Energieeffizienzklasse) nicht zwingend um Merkmale der Ware, die ihr in wesentlicher Weise anhaften, sondern nur um Merkmale, die der Gesetzgeber für bestimmte Zwecke (z.B. Senkung des Energieverbrauchs) als wesentlich erachtet.So spricht auch die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, die durch das „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“ teilweise umgesetzt wird, davon, dass die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang darzustellen sind.Folgt man der Gegenansicht, müssten im Rahmen der Pflichtinformation nochmal sämtliche Artikeldetails, die sich auch schon auf der Artikeldetailseite finden, dargestellt werden.


Letzten Endes wird jeder mit dem Thema überfordert sein.....
 

mercury

Gut bekanntes Mitglied
27. Juni 2011
990
0
Köln
AW: Bundestag beschließt Gesetz zur „Button-Lösung“

Ja, ich weiß. Es gab doch schonmal hier im Forum einen Workaround um Attribute (Funktionsattribute?) in die Übersichtsseite der Bestellung zu basteln. Damit wäre es dann meiner Meinung nach geklärt. Ob bei einer Klobürste nun die Länge und die Beschaffenheit der einzelnen Bürstenhaare dann ein "wesentliches Merkmal" sein wird, entscheiden in letzter Instanz die Gerichte um bei dem Beispiel zu bleiben ;) .

Wir (JTL) Shopbetreiber füllen dann die Attribute mit Leben, nach unserem besten Gewissen.
 

mercury

Gut bekanntes Mitglied
27. Juni 2011
990
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Köln
AW: Bundestag beschließt Gesetz zur „Button-Lösung“

Naja, es ist eben eine Anpassung im Template. Wenn Du die vornimmst, und dann beim Artikel die wesentlichen Merkmale hinterlegst, hast Du zunächst das Problem doch gelöst. Wenn dann das nächste Shopupdate kommt, werden die entsprechenden Template-Änderungen dann drin sein. Für Dich, wenn du sie bereits umgesetzt hast ändert sich dann nichts mehr.

Ich weiß nicht was JTL denn sonst noch liefern könnte? (außer dieser bereits im Forum veröffentlichten Lösung). Etwa eine automatische Merkmalerkennung? ;)

Die Merkmale musst Du ja schon selber den Artikeln "zufügen". Oder geht es um einen anderen (mir noch nicht bekannten) Änderungsaspekt?
 

Torsten

Gut bekanntes Mitglied
16. Oktober 2006
270
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LK Stade
AW: Bundestag beschließt Gesetz zur „Button-Lösung“

... hier im Forum einen Workaround um Attribute (Funktionsattribute?) in die Übersichtsseite der Bestellung ...

Weißt Du zufällig noch wo/wie man den Thread findet? Konnte ihn nicht finden.

Ich gebe aber noch zu bedenken, dass nicht jeder hier im Forum fit ist seinen Templatecode eigenhändig zu ändern. Von daher wäre natürlich eine vorgefertigte Version nicht schlecht.
 

guenter68

Gut bekanntes Mitglied
8. August 2007
272
3
AW: Bundestag beschließt Gesetz zur „Button-Lösung“

Nur den Button umzubenennen ist leider nur der Anfang, das reicht aber längstens nicht.
Es sind auch einige Reihenfolgen einzuhalten. Ich sehe es ja wie fast jeder hier, dass das Gesetz völliger Unsinn ist. Aber letztendlich spielt das keine Rolle, wir müssen es umsetzen ob wir wollen oder nicht.

Beispiel:
a. Die AGB-Bestätigung, der Hinweis auf das Widerrufsrecht und das Feld in dem der Kunde Bemerkungen zur Bestellung eintragen kann befinden sich auf der vorherigen Seite, also einen Schritt vor der Bestellseite. (Das will ich gerade anpacken und darauf bezieht sich auch meine Frage, ob man die Codesnippels einfach per copy and paste einfügen kann).

b. Oben auf der Seite stehen Liefer- bzw. Rechnungsadresse

c. Nachfolgend die gewählte Versand- und Zahlungsart

d. Abschließend die Informationspflichten zur Ware hervorgehoben und am Besten mit zusätzlicher Verlinkung auf die Produktdetailseite, zeitlich und räumlich UNMITTELBAR VOR DEM Bestellbutton.

Zwischen dem Bestellbutton und den Infomationspflichten zur Ware darf NICHTS mehr stehen.

Daher nochmal die Frage, ob JTL dahingehend ein Shopudate herausbringt oder jeder einzeln die entsprechenden Templateseiten anpassen muss?
Letzteres wäre nicht so gut, da bei einem späteren Shopudate die Dateien wieder überschrieben werden würden.

Viele Grüße
Günter
 

chef1568

Sehr aktives Mitglied
4. Mai 2009
1.265
2
Bayern
AW: Bundestag beschließt Gesetz zur „Button-Lösung“

Also es reicht leider nicht, nur den Button umzubenennen und "wesentliche Merkmale" darzustellen.

Der Aufbau der Bestellabschlussseite muss komplett umgestrickt werden:
Bestellseite derzeit

Häufig sind Bestellseiten in Online-Shops derzeit wie folgt gestaltet:
Ganz oben wird noch einmal das Produkt kurz erwähnt, welches der Verbraucher kaufen möchte. Direkt daneben befinden sich die Angaben zum Preis und den Versandkosten. Darunter befinden sich dann Angaben zur gewählten Zahlungsart, die Lieferadresse, ggf. die Rechnungsadresse. Anschließend wird auf die Geltung der AGB verwiesen. Darunter befindet sich dann der Bestell-Button.
Diese Ausgestaltung ist ab 1. August nicht mehr zulässig und kann abgemahnt werden.
Ebenfalls unzulässig sind Ausgestaltungen, bei denen sich der Bestell-Button an zwei Stellen befindet, einmal oberhalb der Bestellzusammenfassung und einmal unterhalb. So wäre es möglich, dass der Verbraucher die Bestellung absenden kann, ohne dass er die Informationen zur Erkenntnis nimmt.
Die Gesetzesbegründung spricht eindeutig davon, dass die Informationen oberhalb des Bestell-Buttons erteilt werden müssen.
Unzulässig wird es ebenfalls sein, einen statischen Bestell-Button zu implementieren. Sollten sich nämlich Informationen außerhalb des Bildschirmfensters befinden und sind diese erst durch Scrollen zu sehen, wäre es ebenfalls möglich, dass der Verbraucher die Bestellung absendet, ohne alle Informationen zur Kenntnis zu nehmen.
Anderslautende Informationen sehen wir als stark abmahngefährdet an.
Bestellseite der Zukunft

Ab 1. August muss die Reihenfolge auf der Bestellseite daher angepasst werden. Es empfiehlt sich, an oberster Stelle die Angaben zur Liefer- und Rechnungsadresse sowie zur gewählten Zahlungsart zu nennen.
Der Hinweis auf die AGB sollte ganz oben auf der Bestellseite erfolgen. Er sollte keineswegs zwischen den Pflichtinformationen und dem Bestellbutton gemacht werden. Ganz oben sollte ebenfalls der Hinweis auf das Bestehen des Widerrufsrechtes inkl. eines Links auf die vollständige Widerrufsbelehrung stehen.
Anschließend muss man die wesentlichen Produktmerkmale aufführen.
Noch unklar ist, wie umfangreich die wesentlichen Merkmale der Ware dargestellt werden müssen. Diesen Begriff gibt es bereits seit Inkrafttreten des Fernabsatzgesetzes im Jahr 1999.
Teilweise werden darunter z.B. auch Testergebnisse, Textilkennzeichnungen, Energieeffizienzklassen u.ä. verstanden. Dies kann unseres Erachtens über den Zweck des Gesetzes hinaus gehen, weil diese Details jedenfalls bereits auf der Produktseite zu nennen sind. Hier kann es auch zu einer intransparenten Anhäufung von Informationen bei vielen Artikel im Warenkorb kommen. Daher genügt u.E. folgende Gestaltung den Anforderungen:
Auf der Bestellseite ist in jedem Fall das Produktbild und die Bezeichnung, evtl. noch die Größe und Farbe und Ausführung (je nach Produkt) zu nennen, so dass das Produkt eindeutig als das zu dem genannten Preis zu bestellende Produkt in seiner Ausgestaltung zu identifizieren ist.
Zusätzlich sollte ein eindeutig bezeichneter Link, z.B. „alle Detail-Informationen zu dem Produkt“, mit aufgenommen werden, der dann auf die Produktdetailseite führt.
Hinweis: Die Anwälte der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen sehen den Link auf die Produktdetail-Seite als unzulässig an.
Die sicherste Variante wäre, noch einmal sämtliche Produktdetails wie auf der Produktdetail-Seite aufzuführen. Dann würde die Bestellseite aber schnell unübersichtlich und intransparent und die Anzahl der Bestellabbrüche dürfte enorm steigen.


Nachzulesen unter: Button-Lösung: Wie muss die Bestellseite künftig aussehen? » shopbetreiber-blog.de

gruß feder
 

guenter68

Gut bekanntes Mitglied
8. August 2007
272
3
AW: Bundestag beschließt Gesetz zur „Button-Lösung“

Danke chef1568, hast es auf den Punkt gebracht.

An die JTL-Programmierer die Frage: Ist das z. B. als Shopudate in Planung?
Eine Antwort wäre sehr nett.

Viele Grüße
Günter
 

McClane

Aktives Mitglied
8. April 2011
713
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bei Aachen
AW: Bundestag beschließt Gesetz zur „Button-Lösung“

danke chef..... jetzt sollte auch der letzte Servicepartner die Problematik verstanden haben :)

btw. das mit den Code Schnipseln und selber rumbasteln ist nicht ganz mein Fall.
Ich habe Subscription daher möchte ich auch zum 01.08. einen abmahnsicheren Shop haben, ohne dass ich Stunden lang selbst basteln muss.
 

ag-websolutions.de

Sehr aktives Mitglied
29. Dezember 2009
14.548
232
AW: Bundestag beschließt Gesetz zur „Button-Lösung“

jetzt sollte auch der letzte Servicepartner die Problematik verstanden haben

solange die shop-betreiber nicht vergessen, dass letztlich sie diejenigen sind, die bei einer Abmahnung vor Gericht stehen ... ja

Aber im Ernst ... der JTL-Shop3 ist bei TrustedShops vor-zertifiziert.

Ich gehe davon aus, dass im Rahmen dieser Vor-Zertifizierung zwischen JTL und TS die Gestaltung abgestimmt wird.

Ein Shop-Update (im bisherigen Sinne) ist dafür sicher nicht erforderlich. Letztlich reicht es aus, die "letzte Seite" zu re-designen.

@guenter68

Beispiel:
a. Die AGB-Bestätigung, der Hinweis auf das Widerrufsrecht und das Feld in dem der Kunde Bemerkungen zur Bestellung eintragen kann befinden sich auf der vorherigen Seite, also einen Schritt vor der Bestellseite.

Das verstehe ich nun überhaupt nicht ... wenn du die Checkbox korrekt gesetzt hast, wird diese auf der letzten Seite angezeigt. Ob jetzt die Position (oben...unten...mitte...3 cm von links....4,3 mm von rechts) passend ist, sei jetzt mal dahingestellt.
 

ag-websolutions.de

Sehr aktives Mitglied
29. Dezember 2009
14.548
232
AW: Bundestag beschließt Gesetz zur „Button-Lösung“

Die soll bzw. darf aber laut der Button-Lösung nicht mehr auf der "letzen Seite" angezeigt werden, daher soll / muss sie auf die "vorletzte Seite" (ist derzeit die Seite mit den Zahlungsweisen).

das lese ich aber ganz anders daraus


Ab 1. August muss die Reihenfolge auf der Bestellseite daher angepasst werden. Es empfiehlt sich, an oberster Stelle die Angaben zur Liefer- und Rechnungsadresse sowie zur gewählten Zahlungsart zu nennen.
Der Hinweis auf die AGB sollte ganz oben auf der Bestellseite erfolgen. Er sollte keineswegs zwischen den Pflichtinformationen und dem Bestellbutton gemacht werden. Ganz oben sollte ebenfalls der Hinweis auf das Bestehen des Widerrufsrechtes inkl. eines Links auf die vollständige Widerrufsbelehrung stehen.
Anschließend muss man die wesentlichen Produktmerkmale aufführen.
 

ag-websolutions.de

Sehr aktives Mitglied
29. Dezember 2009
14.548
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AW: Bundestag beschließt Gesetz zur „Button-Lösung“

Hier mal ein Screenshot, wie meiner Meinung nach auf der letzten Seite sämtliche in Frage kommenden Elemente angeordnet werden können:

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ag-websolutions.de

Sehr aktives Mitglied
29. Dezember 2009
14.548
232
AW: Bundestag beschließt Gesetz zur „Button-Lösung“

@Günter

nein das geht nicht mal eben so ... wobei ich auch rechtliche Zweifel hätte ... denn die Bestätigung der zur Kenntnisnahme der AGB / WRB gehört meiner Meinung nach zwingend zum VertragsABSCHLUSS

und damit auf die letzte Seite
 

McClane

Aktives Mitglied
8. April 2011
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bei Aachen

ag-websolutions.de

Sehr aktives Mitglied
29. Dezember 2009
14.548
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AW: Bundestag beschließt Gesetz zur „Button-Lösung“

ich habe die im Rahmen eines exkl. Kunden-Templates welches ich gerade am machen bin heute morgen so gebaut

es ist also eine "echte" letzte Shop-Seite und nicht nur eine Grafik-Demo wenn du das meinst
 

guenter68

Gut bekanntes Mitglied
8. August 2007
272
3
AW: Bundestag beschließt Gesetz zur „Button-Lösung“

Danke, das meinte ich.
Ich hatte die Hoffnung, dass Du es schon einsetzt und etwas über die Abbruchquote sagen könntest.
Du merkst schon, die Abbruchquote macht mir etwas zu schaffen. Wie denkst Du darüber?
Mache ich mir diesbezüglich zuviele Sorgen?
Viele Grüße
Günter
 

Zorro

Aktives Mitglied
23. April 2012
13
0
AW: Bundestag beschließt Gesetz zur „Button-Lösung“

Darf man das Layout der Bestellseite eigentlich von anderen Shops abkupfern? Wenn ja, würd ich einfach Amazon kopieren (in der Hoffnung, dass die ihre Rechtsabteilung schon darauf angesetzt haben)...
 

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