"Zweifelhafte Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen, d.h. das Verlustrisiko ist abzuwägen, und in Höhe des nach vorsichtiger Schätzung zu erwartenden Forderungsausfalls müssen Abschreibungen auf die einzelnen Forderungen vorgenommen werden. Zu beachten ist, dass zweifelhafte Forderungen brutto (inkl. Umsatzsteuer) ausgewiesen, Abschreibungen jedoch auf den Nettowert der Forderung vorgenommen werden. Die Umsatzsteuer darf erst korrigiert werden, wenn der Forderungsfall endgültig abgeschlossen ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG). "
Tja, ob du willst oder nicht: Du wirst die USt zwei Jahre lang "vorfinanzieren" 😉