Neu Wie kann man unliebsame "Kunden" ausschliessen? Beispielsweise email-Adressen sperren?

ingosp2

Sehr aktives Mitglied
3. Mai 2021
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Es gibt eine Kategorie Menschen, die Waren bestellen und grundsätzlich dann nicht in Empfang nehmen. Spaßbesteller? Wie wehrt man sich gegen die?

Wir haben eine Kundin, die schon 5 Bestellungen vorgenommen hat, mit Paypal zahlt, aber bisher noch kein Paket angenommen hat. Die lässt das einfach immer zurückgehen oder holts nicht ab. Das führt dann immer zu Rückerstattungen und unseren Kosten zum Versenden der Waren. Einfach sperren kann ich die nicht, weil sie immer als "Gast" (aber mit derselben email-Adresse) bestellt.

Nach den Informationen hier (https://www.it-recht-kanzlei.de/online-hausrecht-online-shop-hausverbot.html) könnte man zwar in der AGB und Bestellbestätigung den Vertragsschluss hinauszögern, aber nicht wenn sie bezahlen, beispielsweise mit Paypal. Dann sind wir verpflichtet die Waren zu versenden. Bei aktiven Rücksendungen natürlich auch noch die Rücksendung.

Wie kann man sich gegen solche Schädlinge dann wehren? Am liebsten wäre mir, es gäbe eine Funktion im Shop, die bestimmte email-Adressen abweist. Wäre das nicht ein sinnvolles Feature im Shop? Keine Bestellung möglich - es kommt auch kein Vertrag zustande.

Zweite Möglichkeit: Ich finde, wenigstens die Versandkosten müssten die bezahlen, haben ja durch das Nichtabholen ihren Teil des Kaufvertrags nicht erfüllt.

Ich suche nun nach einem Rechtstext, der es erlaubt die (selbstverschuldeten) Versandkosten auf die nächste Rechnung mit aufzuschlagen. Hat jemand eine Lösung? Oder wie wehrt Ihr Euch denn so bei diesen Fällen?
 

ingosp2

Sehr aktives Mitglied
3. Mai 2021
218
29
wow. gibt es - danke für den Hinweis. Das ist wohl schon vielen anderen so gegangen.

Was die Weiterbelastung der Versandkosten betrifft, habe ich festgestellt, dass es n meiner AGB (von der IT-rechts kanzlei) schon so geregelt war, dass Kunden die Rücksendung bei Wiederruf selbst tragen müssen. "5.2 Scheitert die Zustellung der Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, trägt der Kunde die dem Verkäufer hierdurch entstehenden angemessenen Kosten. Dies gilt im Hinblick auf die Kosten für die Hinsendung nicht, wenn der Kunde sein Widerrufsrecht wirksam ausübt". Nachdem die aktuelle Spaßbestellerin einfach nicht angenommen bzw abgeholt hat, könnte man die Hinsendekosten also berechnen. (vermutlich ohne Aussicht auf Erfolg).
 

MichaelH

Sehr aktives Mitglied
17. November 2008
14.722
1.988
"könnte man die Hinsendekosten also berechnen. (vermutlich ohne Aussicht auf Erfolg)."

Warum ? Bei Paypal-Zahlung abziehen - ansonsten eine GU ohne Versandkosten erstellen und den Rest mahnen.
Eine solche Kundin würde ich dem Inkasso übergeben, auch bei ein paar Euros, denn wie du siehst, sie hört nicht auf damit.
 

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