Der einfache JTL-Kunde unterliegt der normalen GuV - er muss versteuern, was er tatsächlich an Geld bekommen hat. Also der Zahlungsfluss stattgefunden hat. (Zahlungsdatum ist relevant)
Der größere Kunde mit Bilanzierungspflicht, muss seine Forderungen versteuern, auch wenn er noch kein Geld bekommen hat. Zeitpunkt ist das Kaufdatum.
Würden wir das Auftragsdatum = Auftrag-In-
Wawi-Erstelldatum machen, würde der Kunde Steuerhinterziehung betreiben, weil die Forderung zum Zeitpunkt des Kaufs entstehen und nicht erst beim Import des Auftrags.
Für die reine Übersichtlichkeit könnte man Erstelldatum und Kaufdatum trennen, rein rechtlich / buchhalterisch ist es aktuell korrekt.