AW: Mehrwertsteuer der Nebenleistung richtet sich nach der Hauptleistung - Kann das J
1Nebenleistungen teilen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung (vgl. jedochAbschnitt 4.12.10 Satz 1 zum Aufteilungsgebot bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstückenmit Betriebsvorrichtungen und Abschnitt 12.16 Abs. 8 zum Aufteilungsgebot bei Beherbergungsumsätzen)61.2Das gilt auch dann, wenn für die Nebenleistung ein besonderes Entgelt verlangt und entrichtetwird (vgl. BFH-Urteil vom 28. 4. 1966, V 58/63, BStBl III S. 476). 3Eine Leistung ist grundsätzlich dann alsNebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich ist,mit ihr eng – im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung – zusammenhängt undüblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt (vgl. BFH-Urteil vom 10. 9. 1992, V R 99/88, BStBl 1993 II S. 316). 4Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck,sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 31. 5. 2001, V R 97/98, BStBl II S. 658). 5Gegenstand einer Nebenleistung kannsowohl eine unselbständige Lieferung von Gegenständen als auch eine unselbständige sonstige Leistung sein.
-> Und nu Herr Professor ?
"Wer jetzt schreibt, dass das nicht stimmt, der muss mir das Gegenteil beweisen. Sicher nicht mit der Aussage, ich solle bei einem Finanzamt anrufen oder ähnliches."
-> Doch oder muss dir wer die Nummer raussuchen ?
Du wirst doch nicht annehmen dass 10.000 JTL-Shopkunden noch nie eine Steuerprüfung hatten ?
Wir hatten eine und ich hatte auch beim FA angerufen, "gewichtet" ist übliche Praxis und korrekt.
Das Thema gibt es im Forum nicht zum ersten Mal ...
1Nebenleistungen teilen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung (vgl. jedochAbschnitt 4.12.10 Satz 1 zum Aufteilungsgebot bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstückenmit Betriebsvorrichtungen und Abschnitt 12.16 Abs. 8 zum Aufteilungsgebot bei Beherbergungsumsätzen)61.2Das gilt auch dann, wenn für die Nebenleistung ein besonderes Entgelt verlangt und entrichtetwird (vgl. BFH-Urteil vom 28. 4. 1966, V 58/63, BStBl III S. 476). 3Eine Leistung ist grundsätzlich dann alsNebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich ist,mit ihr eng – im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung – zusammenhängt undüblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt (vgl. BFH-Urteil vom 10. 9. 1992, V R 99/88, BStBl 1993 II S. 316). 4Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck,sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 31. 5. 2001, V R 97/98, BStBl II S. 658). 5Gegenstand einer Nebenleistung kannsowohl eine unselbständige Lieferung von Gegenständen als auch eine unselbständige sonstige Leistung sein.
-> Und nu Herr Professor ?
"Wer jetzt schreibt, dass das nicht stimmt, der muss mir das Gegenteil beweisen. Sicher nicht mit der Aussage, ich solle bei einem Finanzamt anrufen oder ähnliches."
-> Doch oder muss dir wer die Nummer raussuchen ?
Du wirst doch nicht annehmen dass 10.000 JTL-Shopkunden noch nie eine Steuerprüfung hatten ?
Wir hatten eine und ich hatte auch beim FA angerufen, "gewichtet" ist übliche Praxis und korrekt.
Das Thema gibt es im Forum nicht zum ersten Mal ...