Mahnung und ggf. Vollstreckung Mahnbescheid

herr-stromberg

Gut bekanntes Mitglied
23. November 2007
458
2
Remscheid
Ich habe leider einen Kunden, dem ich ein Navi gemacht habe auf Rechnung, da Autohaus.

Habe immer Zahlungsziel nach erhalt 5 Tage. Wenn es 10 oder 15 werden sage ich auch noch nix, da bei Firmen auch meist zum Monatsende usw. gezahlt wird. Nach 20 Tagen habe ich dem mal eine Email geschrieben. Nix. Dann nochmal Frist gesetzt. Nix. Angerufen. Nix.

Mahnung per Einschreiben Ziel gesetzt. Nix

Als nächstes möchte ich nun den Mahnbescheid erlassen, da ich sehe, der hat keine Absicht zu zahlen oder kann es nicht.

Wie macht Ihr das, ggf. worauf muss man achten.

Gruss
 

reneromann

Sehr aktives Mitglied
31. August 2012
2.135
5
AW: Mahnung und ggf. Vollstreckung Mahnbescheid

Prinzipiell:
a) Rechnung mit Zahlungsziel
b) Mahnung mit Zahlungsziel (Mahngebühren nur dann, wenn auf der Rechnung explizit auf Zahlungsverzug hingewiesen wird und dort die Kosten genannt werden; du bist in der Nachweispflicht, dass dem Kunden die Rechnung zugegangen ist!)

Danach:
Zum Gericht gehen und Mahnbescheid beantragen. Die Gerichtskosten für den Mahnbescheid und ein eventuell folgendes Gerichtsverfahren musst du selbst vorstrecken.
Der Schuldner erhält daraufhin vom Gericht den Mahnbescheid zugestellt und kann diesem binnen einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widersprechen. Ansonsten wird der Mahnbescheid rechtsgültig und du erhälst den Vollstreckungstitel über die Höhe deiner Forderung + Gebühren (u.a. die vorgestreckten Gerichtskosten). Und dann kannst du die Zwangsvollstreckung aufgrund deines Titels beantragen (jeweils auch mit Vorstreckung der Kosten deinerseits, diese werden dann deiner Forderung bzw. deinem Titel automatisch aufgeschlagen).

Sollte der Schuldner der Forderung innerhalb der Frist widersprechen, so wird automatisch ein reguläres Mahnverfahren vor Gericht eröffnet, bei dem du deine Forderung nachweisen musst und der Schuldner versuchen wird, die Forderung abzuweisen.

Auf etwas achten musst du eigentlich nicht - lediglich musst du vorher dem Kunden nachweisbar die Rechnung und die Mahnung mit ausreichendem Zahlungsziel zugestellt haben. Als ausreichend gelten i.d.R. 2 Wochen. Die nachweisbare Zustellung kannst du i.d.R. über das Gericht vornehmen, ein Einschreiben-Rückschein reicht NICHT aus, da der Inhalt der Sendung nicht gerichtsfest dokumentiert wird. Ansonsten geht nur die persönliche Zustellung mit Quittierung des Empfangs auf einer Kopie.

Ansonsten hilft auch mal der Blick bei Wikipedia oder das nette Nachfragen direkt bei Gericht.
 

MasterChief

Gut bekanntes Mitglied
24. Oktober 2008
230
5
AW: Mahnung und ggf. Vollstreckung Mahnbescheid

Hier die offizielle Seite um das Ganze online auszufüllen:
https://www.online-mahnantrag.de
Hilfe steht dabei wenn man etwas braucht.

@ reneromann: im großen und ganzen so richtig, aber das Mahnverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Einschreiben mit Rückschein sollte man NICHT machen, sondern Einwurf-Einschreiben, klingt komisch - ist aber so, Suchmaschinen, Erfahrungen und Gerichtsurteile helfen zu diesem Thema weiter >>
<< wenn was mit Rückschein kommt wird das regelmässig nicht angenommen bzw. wird die Abholfrist nicht beachtet, ist zwar unklug, hilft dem Absender aber nicht weiter.

Ein Postzustellungsauftrag wird aufgrund des wohl eher geringen Warenwerts nicht in Frage kommen, daher Post Einschreiben Einwurf, da gilt die Zustellung durch den Briefträger Kraft seines Berufes als Zustellung und das wird i.d.R. auch von den Gerichten so gesehen.



Generell gilt: wenn eine letzte Frist verstrichen ist, auf jeden Fall den Mahnbescheid stellen! Wenn mal was für die Zahlung "dazwischenkommt" ist das ja kein Problem, aber sich nicht melden usw. entspricht nicht dem ehrbaren Kaufmann, und diesen Begriff kennen manche Richter bzw. Staatsanwälte auch noch.


vG
 

Robek12

Aktives Mitglied
25. Juli 2012
99
0
AW: Mahnung und ggf. Vollstreckung Mahnbescheid

wir benutzen inkasso-sofort.de : Mahnbescheid und anwaltliches Inkasso beauftragen - 24h online! und haben bisher gute Erfahrungen gemacht bzw. alle Forderungen konnten erfolgreich bearbeitet werden. Es gibt aktuell viele Anbieter auf dem Markt und persönlich bevorzuge ich einfache und schnelle Onlineabwicklung, auch wenn ich in Vorleistung bei den Dienstleistungen gehe. Am Ende muss sowieso der Schuldner alle anwaltlichen Ausgaben bezahlen. Wie reneromann ausführlich beschrieben hat, kann man natürlich die Abwicklung selber durchführen. Ich habe jedoch die Erfahrung gemacht, dass nach der 2. erfolglosen Mahnung das 1. anwaltliche Schreiben zum erwarteten Erfolg führt.
 

Robocop

Aktives Mitglied
6. April 2014
8
0
AW: Mahnung und ggf. Vollstreckung Mahnbescheid

wir benutzen inkasso-sofort.de : Mahnbescheid und anwaltliches Inkasso beauftragen - 24h online! und haben bisher gute Erfahrungen gemacht bzw. alle Forderungen konnten erfolgreich bearbeitet werden. Es gibt aktuell viele Anbieter auf dem Markt und persönlich bevorzuge ich einfache und schnelle Onlineabwicklung, auch wenn ich in Vorleistung bei den Dienstleistungen gehe. Am Ende muss sowieso der Schuldner alle anwaltlichen Ausgaben bezahlen. Wie reneromann ausführlich beschrieben hat, kann man natürlich die Abwicklung selber durchführen. Ich habe jedoch die Erfahrung gemacht, dass nach der 2. erfolglosen Mahnung das 1. anwaltliche Schreiben zum erwarteten Erfolg führt.

Bei Beträgen ab welcher Höhe würdest du sagen, dass sich die Nutzung eines solchen Dienstes lohnt? Gibt es da eine Mindesthöhe?
 

reneromann

Sehr aktives Mitglied
31. August 2012
2.135
5
AW: Mahnung und ggf. Vollstreckung Mahnbescheid

[...]
@ reneromann: im großen und ganzen so richtig, aber das Mahnverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Einschreiben mit Rückschein sollte man NICHT machen, sondern Einwurf-Einschreiben, klingt komisch - ist aber so, Suchmaschinen, Erfahrungen und Gerichtsurteile helfen zu diesem Thema weiter >>
<< wenn was mit Rückschein kommt wird das regelmässig nicht angenommen bzw. wird die Abholfrist nicht beachtet, ist zwar unklug, hilft dem Absender aber nicht weiter.

Ein Postzustellungsauftrag wird aufgrund des wohl eher geringen Warenwerts nicht in Frage kommen, daher Post Einschreiben Einwurf, da gilt die Zustellung durch den Briefträger Kraft seines Berufes als Zustellung und das wird i.d.R. auch von den Gerichten so gesehen.[...]

Nur als Hinweis: Weder ein "normales" Einschreiben (mit den Problemen der Nicht-Annahme) noch ein Einschreiben-Einwurf bringen dir vor Gericht irgendwas. Schließlich beweist die Zustellung eines Einschreibens (sowohl mit Rückschein als auch mit nachträglich von der Post angeforderter Zustellurkunde) nicht, dass im Schreiben irgend ein gewisser Inhalt enthalten war. Und genau da liegt das Problem...
Vor Gericht musst du als Antragsteller BEWEISEN, dass die Rechnung zugegangen ist. Einschreiben (sowohl Einwurf als auch "normal") beweisen NICHT, dass ein bestimmtes Schriftstück dem Antragsgegner zugegangen ist (vgl. hier).
Es gibt lediglich zwei gerichtsfeste Methoden der Zustellung: Eigenhändig mit Unterschrift auf der Kopie -oder- per Postzustellauftrag an den Gerichtsvollzieher. In ersterem Fall erhälst du auf deiner Kopie die Eingangsbestätigung (womit sich der Gegner nicht mehr herauswinden kann) und in zweiterem Fall wird die beglaubigte Kopie des Schriftstücks zusammen mit der Zustellurkunde für genau diese beglaubigte Kopie an dich ausgehändigt.

Übrigens: Falls du der Meinung bist, dass ein Einwurf-Einschreiben ausreicht, so kann ich dir folgendes sagen: Vor Gericht muss das Gegenüber nur behaupten, dass der Umschlag leer war oder nicht das behauptete Schriftstück enthielt - schon stehst du blöd dar, weil du dir deine Zustellurkunde der Post dann getrost in den Ar... stecken kannst. Was dann natürlich nicht mehr klappt, ist die Aussage, dass gar nichts angekommen ist - da aber auf dem Umschlag IMMER ersichtlich ist, dass ein Einschreiben zugestellt wird, wäre der Kunde natürlich ziemlich "blöd", wenn er behaupten würde, dass nichts angekommen sei.
 

MagnusR

Gut bekanntes Mitglied
24. Januar 2012
472
8
Nähe Nürnberg
AW: Mahnung und ggf. Vollstreckung Mahnbescheid

....Als ich dann in den Bungalow, kam wo die "Vollstreckung" vorgenommen
wurde, geleitete man uns in das sehr beschauliche Wohnzimmer.

Der überaus großzügig bemessene Couchtisch war mit einigen gebrauchten
aber gereinigten Handtüchern, Waschlappen und ähnlichen Utensielien eher
belästigt. Unter diesen Gaben durften wir uns angemessen bereichern im
Gegenwert von einer Vorderung von 1700 DM, da der Käufer nicht mehr besaß, wie uns erklärt wurde,
und alles andere seiner Frau gehörte, wir auch die Räumlichkeiten
nicht weiter betreten durften, blieben wir auf unserer Vorderung bis heute sitzen.
Herr "von ..." (das "von" stimmt) ist im Nirvana der Welt scheinbar verschwunden.

NB. Weder "Von" noch seine Frau waren zu diesem Anlass scheinbar anwesend.

Muß ich mir denn sowas antun?
 

reneromann

Sehr aktives Mitglied
31. August 2012
2.135
5
AW: Mahnung und ggf. Vollstreckung Mahnbescheid

....Als ich dann in den Bungalow, kam wo die "Vollstreckung" vorgenommen
wurde, geleitete man uns in das sehr beschauliche Wohnzimmer.

Der überaus großzügig bemessene Couchtisch war mit einigen gebrauchten
aber gereinigten Handtüchern, Waschlappen und ähnlichen Utensielien eher
belästigt. Unter diesen Gaben durften wir uns angemessen bereichern im
Gegenwert von einer Vorderung von 1700 DM, da der Käufer nicht mehr besaß, wie uns erklärt wurde,
und alles andere seiner Frau gehörte, wir auch die Räumlichkeiten
nicht weiter betreten durften, blieben wir auf unserer Vorderung bis heute sitzen.
Herr "von ..." (das "von" stimmt) ist im Nirvana der Welt scheinbar verschwunden.

NB. Weder "Von" noch seine Frau waren zu diesem Anlass scheinbar anwesend.

Muß ich mir denn sowas antun?
Um genau zu sein: Nein...
Bei einer Zwangsvollstreckung MUSS der Schuldner dem Gerichtsvollzieher (aber nicht dir!) ALLES zeigen, was er besitzt. Sollte er unwahre Angaben machen, so ist dies direkt als Widerstand gegen Vollzugsbeamte zu werten...

Was die Angaben zur Gütertrennung in Bezug auf Ehepaare anbetrifft: Solange der Schuldner mit seinem/r Parnter/in als "ZUGEWINNGEMEINSCHAFT" lebt, haften auch beide gemeinschaftlich (außer es ist klar erkennbar, dass die Gegenstände von Wert eindeutig nur einer der beiden Personen zuzuordnen sind). Anders sieht es bei Lebensgemeinschaften aus - hier kann eine Vollstreckung auf das Eigentum des Partners nicht [ohne Weiteres] durchgeführt werden.
Übrigens für genau diesen Fall gibt es im Gesetz die Möglichkeit des Einspruchs der dritten (nicht verschuldeten) Person, sofern diese nachweisen kann, dass die gepfändeten Gegenstände nicht dem Schuldner gehören (bspw. Firmenwagen/-geräte oder geliehene Geräte). Sofern diese Einrede erfolgreich verläuft, muss der gepfändete Gegenstand natürlich an den Eigentümer (sprich die dritte Person) herausgegeben werden.
 

moomax

Aktives Mitglied
8. Juni 2013
54
0
AW: Mahnung und ggf. Vollstreckung Mahnbescheid

Bei solchen Schreiben immer per Gerichtsvollzieher zustellen lassen, kostet nicht viel mehr als ein Einschreiben, aber der Inhalt des Schreibens kann nicht bestritten werden, da dem Gerichtsvollzieher das Originalschreiben vorliegt.
 

MasterChief

Gut bekanntes Mitglied
24. Oktober 2008
230
5
AW: Mahnung und ggf. Vollstreckung Mahnbescheid

@reneromann: ich habe leider die letzten 3-4 Jahre genügend Erfahrung mit solchen Dingen sammeln müssen, nicht wegen uns oder wegen Kunden, sondern wegen beknackten Handwerkern die weder technisches noch vertragsrechtliches noch buchhalterisches Wissen haben und meinen, sich da rumstreiten zu müssen. Die Anerkennung eines Einwurf-Einschreibens ist gängige Praxis bei Gericht, zumindest wenn man sich unter Kaufleuten oder von GmbH zu GmbH schreibt... vorher alles per email und Fax senden und gut ists. Vielleicht sind die Gerichte da mittlerweile auch -glücklicherweise- etwas lebensnaher, und lassen eine "Unterstellung" daß der Umschlag leer war einfach nicht mehr zu, ist ja in der Gesamtheit der Sache auch sinnfrei etwas "nicht" abzusenden.


Bei Inkasso mein genereller Tip: Finger weg, die Kostenlast kann einfachst umgedreht werden, da der Schuldner nur die anfallenden Kosten i.vgl. Höhe eines Mahnbescheids zahlen muss und die Inkassofirmen da nicht zufrieden mit sind, dann zahlt ihr denen ihre Wunschgebühren.
 

Robocop

Aktives Mitglied
6. April 2014
8
0
AW: Mahnung und ggf. Vollstreckung Mahnbescheid

Hmm... OK - danke für die Antwort. Habe ich mir schon gedacht, dass sich das mit dem Inkasso nicht so ganz lohnen kann, vor allem dann, wenn der Schuldner tatsächlich nicht bezahlen kann und nicht nur nicht bezahlen will...
 

MichaelH

Sehr aktives Mitglied
17. November 2008
14.629
1.962
AW: Mahnung und ggf. Vollstreckung Mahnbescheid

Meine Erfahrung ist eine ganz andere: Ich habe ein Inkasso, Besitzer ist ein RA, ich zahle 0 Euro und der weiß wie der Hase läuft ... übrig bleiben wirklich nur die Konkursfälle und das kann man/er schon vorab in Erfahrung bringen (kostet auch nichts) und der Rest wird bis zur Exekution betrieben. Zahlemann ist der Schuldner, nicht ich. So läuft das in wenigen Worten ...
Er hat 20 MitarbeiterInnen im Inkasso, EDV-gestützt.
Also den richtigen Suchen und nicht so pauschal abtun.
 
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