eBay - ein paar Fragen.

Andreas Grambow

Sehr aktives Mitglied
Moin,

da es ja jetzt so langsam auch bei mir losgeht, habe ich noch ein paar Fragen.

1. Widerrufsrecht
muss dieses bei jedem Artikel explizit ausformuliert sein, oder reicht ein deutlich sichtbarer Link auf die MICH-Seite mit dem Widerrufrecht.

2. MICH-Seite -> was muss da rauf
- Impressum
- Widerrufsrecht
- AGB

gibt es sonst noch eine wichtige Formulierung, die nicht fehlen sollte?

3. Auf was muss ich sonst noch achten, bei eBay Geschäften als gewerblicher Verkäufer. Bin für jeden Tip dankbar.


PS. Alle Antworten stellen KEINE Rechtsberatung dar. ;)
 

Marcel

Sehr aktives Mitglied
14. September 2006
7.153
5
Kurze Gegenfrage:
wie fit bist du denn generell in der ganzen Thematik?
(z. B. Widerrufsrecht vs. Rückgaberecht)
Weißt du denn grundsätzlich eigentlich schon was du willst und musst und solltest?
Oder gehts dir mehr um das wie und wo und entsprechende Formulierungen?
 

Andreas Grambow

Sehr aktives Mitglied
Fit -> Grundkenntnisse.

Ich bin dankbar, über jede Aufklärung oder auch hilfreichen Link.

Ich habe mir meine AGB und mein Widerrufsrecht von einem Internetanwalt (janolaw.de) erstellen lassen, daher sollten die schon passen.
Ich muss dort lediglich noch ein wenig ändern, da ich z.B. keine Kreditkartenzahlung akzeptiere.
 

Jan Schl.

Sehr aktives Mitglied
12. November 2006
4.337
4
Rendsburg, Hückelhoven
AGB würde ich bei ebay generell lassen ... es gibt zu 99% keine abmahnsicheren AGB.

Widerrufsrecht würde ich in jede Auktion einbauen und dann noch einmal in die erste Kontaktmail nach Kauf und wenn Du ganz sicher gehen willst, dann auch noch in die Sendung. Dies sollte beachtet werden:

http://www.internetrecht-rostock.de/widerrufsbelehrung-frist-textform.htm

Überhaupt eine ganz gute Seite:

www.internetrecht-rostock.de

Desweiteren musst Du an die ganzen Kleinigkeiten denken, wie z.B. Batterieverordnung, Vorsicht mit Abkürzungen etc.
 

Marcel

Sehr aktives Mitglied
14. September 2006
7.153
5
Zitat von Andreas Grambow:
Ich habe mir meine AGB und mein Widerrufsrecht von einem Internetanwalt (janolaw.de) erstellen lassen, daher sollten die schon passen.
Hoffen wirs mal :wink:

Zitat von Andreas Grambow:
Ich bin dankbar, über jede Aufklärung oder auch hilfreichen Link.
Ok, fangen wir mal mit dem Widerrufsrecht an. Alles schön allgemein gehalten und nicht auf deinen persönlichen Einzelfall bezogen.

Das Fernabsatzrecht gewährt dem Käufer das Recht, den Kaufvertrag innerhalb einer bestimmten Frist zu widerrufen. Alles, was der Käufer dazu tun muss, ist eine E-Mail, ein Fax oder einen Brief zu verfassen, in dem er schreibt: "Ich widerrufe den Kaufvertrag". Ausgenommen vom Widerrufsrecht sind unter anderem kundenspezifische Herstellungen, Zeitschriften oder versigelte Waren, bspw. CDs, DVDs oder versiegelte Software.

Grundsätzlich gibt es eine weitere wichtige Einschränkung des Widerrufrechts. Es gilt nämlich nicht bei "Versteigerungen". Die Frage der Fragen ist nun also: Sind Kaufverträge, die im Rahmen einer ebay-Auktion zustande kommen, Versteigerungen oder diesen zumindest gleichgestellt? Genau auf diese Frage gibt es nach aktuellem Stand derzeit noch keine wirklich befriedigende Antwort. Es gibt noch kein Urteil des BGH, sondern lediglich unterschiedliche Entscheidungen von Amtsgerichten und Landgerichten, die jedoch sehr unterschiedlich entschieden haben.

Den Weg des geringsten Widerstands geht man von daher, wenn man als gewerblicher Verkäufer das Widerrufsrecht auch für ebay-Auktionen als gegeben annimmt (zumindest bis das mal endlich endgültig geklärt ist). Bei einem Sofort-Kauf stellt sich die Frage ohnehin nicht.

Bleiben wir zunächst mal beim Widerrufsrecht. Dann gehts nun also um die Frage wo bzw. wie oft der Passus mit dem Widerrufsrecht erscheinen muss/soll.

Das Widerrufsrecht gilt mindestens zwei Wochen nach Erhalt der Ware. Diese zwei Wochen gelten aber nur, wenn der Verbraucher vor dem Vertragsabschluss entsprechend belehrt wurde. Die Belehrung muss in "Textform" erfolgen. Es reicht daher nicht aus, wenn nur allein in der Artikelbeschreibung der Hinweis auf das Widerrufsrecht aufgenommen wird. Im schönen amtlichjuristischem Kauderwelsch versteht man unter einer "textformgebundenen Belehrung" eine, die per E-Mail, Fax oder Brief erfolgt ist. Bei ebay kommt es dazu aber erst dann, wenn der Vertrag bereits geschlossen ist - und dann gilt zumeist eine Frist von einem Monat.
Der Hinweis in der Artikelbeschreibung ist keinesfalls umsonst und sollte dort auch unbedingt aufgenommen werden. Der Verbraucher muss aber also mindestens zwei Mal auf sein Recht hingewiesen werden.

Deutlich interessanter fände ich allerdings (unter anderem auch aus o. g. Gründen), in vielen Fällen das Widerrufsrecht durch das Rückgaberecht zu ersetzen...oder möchtest du das nicht?
 

Andreas Grambow

Sehr aktives Mitglied
Anstelle des Widerrufsrechts kann der Unternehmer dem Verbraucher bei Vorliegen nachfolgend genannter Voraussetzungen ein Rückgaberecht einräumen. Der entscheidende Unterschied zum Widerrufsrecht besteht darin, dass das Rückgaberecht grundsätzlich nur durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden kann. Außerdem besteht anders als beim Widerrufsrecht nicht die Möglichkeit, dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung bei Waren bis EUR 40,- aufzuerlegen sowie das Widerrufsrecht in bestimmten Fällen (bspw. entsiegelte Software, nach Kundenwunsch gefertigte Sache etc.) auszuschließen.

Voraussetzung für das Rückgaberecht ist,
1. dass der Vertrag aufgrund eines Verkaufsprospekts (Katalog, Postwurfsendung, aber auch Internetkatalog) geschlossen wird,
2. der Verkaufsprospekt eine deutliche Belehrung über das Rückgaberecht enthält,
3. der Verbraucher vor Vertragsschluss ausreichend Zeit hatte, den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers zur Kenntnis zu nehmen und
4. dem Verbraucher die Belehrung über das Rückgaberecht in Textform übermittelt wird (bspw. Brief, aber auch die elektronische Übermittlung ist ausreichend, wenn der Verbraucher sie speichern und ausdrucken kann, bspw. E-Mail oder Computerfax; bei bloßer Anzeige der Belehrung auf der Website des Unternehmers muss hingegen tatsächlich ein Download der Erklärung durch den Verbraucher erfolgt sein).


antwort gefunden.
 

Marcel

Sehr aktives Mitglied
14. September 2006
7.153
5
"Rechtens" ist grundsätzlich beides (sofern wir mal davon ausgehen, daß das Widerrufsrechts auch bei ebay genutzt werden darf).

Der große Unterschied besteht vor allem aber darin, daß das Rückgaberecht grundsätzlich eben nur duch Rücksendung der Ware vom Käufer ausgeübt werden kann, daher der Name :wink:

Es gibt grundsätzlich die Bestimmung, daß der Verkäufer dem Endverbraucher keine Sonderregelungen aufs Auge drücken darf. Dies gilt aber nur, wenn der Endverbraucher dadurch schlechter gestellt ist. Beim Rückgaberecht ist er das aber nicht. Im Gegenteil: er hat sogar das zusätzliche Privileg, daß er definitiv bei der Rücksendung keine Portokosten hat - auch wenn der Kaufpreis unter 40 Euro liegt (damit wären wir beim "Nachteil" des Verkäufers :wink: ).

Nun fragst du dich wahrscheinlich, was das Ganze dann soll. Der Vorteil liegt...sagen wir mal "in der menschlichen Psyche" begründet. Es ist nunmal einfach leichter, innerhalb von 14 Tagen (oder auch vier Wochen) schnell eine E-Mail zu schicken und damit kundzutun, daß man von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Etwas ganz anderes ist es, innerhalb dieser Frist das Paket zu packen und zurückzusenden. Denn genau das ist die Pflicht des Käufers beim Rückgaberecht. Er muss es innerhalb der Frist auf den Weg zum Verkäufer bringen. Und das machen erfahrungsgemäß sehr viel weniger Kunden, als den einfachen Klick auf "Senden" in Outlook.
 

Andreas Grambow

Sehr aktives Mitglied
ich glaube, da nehme ich doch das Rückgaberecht ;)

wobei ich soeben noch nachgelesen habe, das die Formulierung auf den Seiten von ebay eine andere sein muss als später in der versandten Variant. lt. aktuellem Urtail aus berlin. zu lesen unter obigen Link von Schlitzohri und auch auf anderen Portalen.

Da haben wir schon wieder eine Schwierigkeit mit der Wawi. denn danach müsste die Rückgabebelehrung mit einer Mail mitgesendet werden, und / oder ausgedruckt dem Paket beigelegt werden.
 

Marcel

Sehr aktives Mitglied
14. September 2006
7.153
5
Es kommt eben wirklich auf den jeweiligen Fall an.
Für sehr kleine Unternehmen kann es natürlich (zumindest am Anfang) auch ein Hinderungsgrund sein.

Der Vorteil für den Verkäufer beim Rückgaberecht ist ganz klar:
Der Kunde kann dieses Recht ausschließlich (!) durch Rücksendung der Ware wahrnehmen. Als Verkäufer ist man dadurch in der komfortablen Lage, dem Kunden den Kaufpreis erst nach (fristgerechter!) Rücksendung erstatten zu müssen. Und man kann sicher sein, die Ware auf jeden Fall wieder zurückzubekommen.

Der Nachteil für den Verkäufer: Dem Kunden können nicht die Kosten für die Rücksendung auferlegt werden und eben auch dann nicht, wenn es nur Ware für 10,95 oder 3,50 ist.

Bei vielen ebay-Verkäufern ist das noch nicht wirklich angekommen und da wird dann kräftig zusammengewürfelt wie es eben gefällt. Die Vorteile nimmt man gern, die Nachteile natürlich nicht :roll:

Es hängt letztendlich also wirklich davon ab, in welchem Umfang (und Wert) verkauft wird und welche "Service-Philosophie" man seinen Kunden gegenüber vertritt oder vertreten möchte.
 

Marcel

Sehr aktives Mitglied
14. September 2006
7.153
5
So...was war noch offen? AGB?
Würde ich auf die "Mich"-Seite packen und innerhalb der Artikelbeschreibung deutlich darauf hinweisen bzw. darauf verlinken.

Ansonsten ist zu AGB grundsätzlich vielleicht zu sagen, daß man sich eigentlich immer erstmal fragen sollte, ob und warum man eigene AGB braucht. Es gibt natürlich Gründe die dafür sprechen, je nach Einzelfall eben.
Zumindest bei ebay verhält es sich aber so, daß Verkäufer und Käufer auf jeden Fall aufgrund den ebay-AGB handeln. Die persönlichen AGB dürfen ohnehin in keinem Fall im Widerspruch zu denen von ebay stehen. Von daher könnten sich ne Menge Leute das Ganze sowieso sparen.
 

anderswelten

Aktives Mitglied
26. Januar 2007
5
0
Kann ich denn grundsätzlich die Mustervorlage verwenden?

Auf der Seite http://www.internetrecht-rostock.de/einschraenkung-widerrusfrecht.htm heisst es auszugsweise:

[...]
Am rechtssichersten handelt der Verkäufer, in dem er die amtlichen Muster zur Widerrufs- oder Rückgabebelehrung des Gesetzgebers verwendet. Diese sind in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) niedergelegt. Der Gesetzgeber ist hier ausnahmsweise einmal dem Shopbetreiber entgegen gekommen. In § 14 Abs. 1 BGB-InfoV ist nämlich geregelt, dass auf jeden Fall rechtskonform belehrt wird, wenn die entsprechenden Muster verwendet werden. Voraussetzung ist, dass von dem Muster nicht abgewichen wird. Auch wenn die offizielle Widerrufs- oder Rückgabebelehrung zum Teil falsch oder zumindestens missverständlich ist, sollte man mit keinem Buchstaben von ihr abweichen. Zu beachten sind in diesem Fall im Übrigen Ergänzungen der Widerrufsbelehrung für Sonderfälle, wie bspw. finanzierte Geschäfte. Auch hier können entsprechende Mustertexte aus dem Verordnungstext übernommen werden.
[...]

Ich versteh das jetzt so, dass es vollkommen ausreicht, auch wenn es andererseits im Widerspruch zu dem steht was sonst da steht, nämlich, dass es individuell angepasst werden muss.

Wenn ich das Rückgaberecht jetzt einräume, dann brauch ich doch NICHT das Widerrufsrecht zusätzlich einzuräumen, oder?
 

Marcel

Sehr aktives Mitglied
14. September 2006
7.153
5
Grundsätzlich wird man dir empfehlen, in solchen Dingen einen Fachanwalt aufzusuchen, damit du wirklich auf der sicheren Seite bist und die entsprechenden Texte wirklich individuell auf dich und dein Unternehmen zugeschnitten sind.

janolaw ist aber durchaus kein schlechter, sondern ein sehr guter Tip. Sie stellen in diesem Bereich eine ziemliche Ausnahme dar, weil sie wirklich nachweislich mit Rechtsanwälten arbeiten und das Preis-Leistungs-Verhältnis fast ungeschlagen ist.

Es ist auch in diesem Bereich übrigens dringend davon abzuraten, einfach irgendwelche "fremden" Texte für AGB, Widerrufs- oder Rückgabebelehrungen zu übernehmen. Erstens können diese Formulierungen auf völlig andere Belange zugeschnitten sein, zweitens gibt es auch bei derartigen Texten ein Urheberrecht und drittens kann man sich nie sicher sein, ob die Texte die man sich aneignet, nicht zuvor schon aus zweiter oder dritter Hand stammen :wink:
 
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