Zitat von Andreas Grambow:
Ich habe mir meine AGB und mein Widerrufsrecht von einem Internetanwalt (janolaw.de) erstellen lassen, daher sollten die schon passen.
Hoffen wirs mal :wink:
Zitat von Andreas Grambow:
Ich bin dankbar, über jede Aufklärung oder auch hilfreichen Link.
Ok, fangen wir mal mit dem Widerrufsrecht an. Alles schön allgemein gehalten und nicht auf deinen persönlichen Einzelfall bezogen.
Das Fernabsatzrecht gewährt dem Käufer das Recht, den Kaufvertrag innerhalb einer bestimmten Frist zu widerrufen. Alles, was der Käufer dazu tun muss, ist eine E-Mail, ein Fax oder einen Brief zu verfassen, in dem er schreibt: "Ich widerrufe den Kaufvertrag". Ausgenommen vom Widerrufsrecht sind unter anderem kundenspezifische Herstellungen, Zeitschriften oder versigelte Waren, bspw. CDs, DVDs oder versiegelte Software.
Grundsätzlich gibt es eine weitere wichtige Einschränkung des Widerrufrechts. Es gilt nämlich
nicht bei "Versteigerungen". Die Frage der Fragen ist nun also: Sind Kaufverträge, die im Rahmen einer ebay-Auktion zustande kommen, Versteigerungen oder diesen zumindest gleichgestellt? Genau auf diese Frage gibt es nach aktuellem Stand derzeit noch keine wirklich befriedigende Antwort. Es gibt noch kein Urteil des BGH, sondern lediglich unterschiedliche Entscheidungen von Amtsgerichten und Landgerichten, die jedoch sehr unterschiedlich entschieden haben.
Den Weg des geringsten Widerstands geht man von daher, wenn man als gewerblicher Verkäufer das Widerrufsrecht auch für ebay-Auktionen als gegeben annimmt (zumindest bis das mal endlich endgültig geklärt ist). Bei einem Sofort-Kauf stellt sich die Frage ohnehin nicht.
Bleiben wir zunächst mal beim Widerrufsrecht. Dann gehts nun also um die Frage wo bzw. wie oft der Passus mit dem Widerrufsrecht erscheinen muss/soll.
Das Widerrufsrecht gilt mindestens zwei Wochen nach Erhalt der Ware. Diese zwei Wochen gelten aber
nur, wenn der Verbraucher
vor dem Vertragsabschluss entsprechend belehrt wurde. Die Belehrung muss in "Textform" erfolgen. Es reicht daher
nicht aus, wenn nur
allein in der Artikelbeschreibung der Hinweis auf das Widerrufsrecht aufgenommen wird. Im schönen amtlichjuristischem Kauderwelsch versteht man unter einer "textformgebundenen Belehrung" eine, die per E-Mail, Fax oder Brief erfolgt ist. Bei ebay kommt es dazu aber erst dann, wenn der Vertrag bereits geschlossen ist - und dann gilt zumeist eine Frist von einem Monat.
Der Hinweis in der Artikelbeschreibung ist keinesfalls umsonst und sollte dort auch unbedingt aufgenommen werden. Der Verbraucher muss aber also mindestens zwei Mal auf sein Recht hingewiesen werden.
Deutlich interessanter fände ich allerdings (unter anderem auch aus o. g. Gründen), in vielen Fällen das Widerrufsrecht durch das Rückgaberecht zu ersetzen...oder möchtest du das nicht?