Copyright bei Herstellung von Produkten

boaa-group

Sehr aktives Mitglied
28. Dezember 2007
4.932
9
Thailand, Bangkok
Folgende Frage:

Folgende Annahme(n):

Firma A stellt Artikel aus Stoffen her auf den urheberrechtlich geschütze Dinge abgebildet sind. Firma B erwirbt diese Artikel im B2B Bereich und und vertreibt diese dann B2C.
Würde hier eine Urheberrechtsverletzung vorliegen, und wen der beiden Firmen würde dies betreffen!?

andere Annahme,

Firma B beuaftragt Firma A in ihrem Auftrag Artikel aus besagten Stoffen herzustellen. Firma B verkauft diese dann B2B.
Wie würde es hier mit der Urheberrechtsverletzung aussehen!?

ps: hoffe meine annahmen so korrekt und den forum regeln konform formuliert zu haben!
 

Marcel

Sehr aktives Mitglied
14. September 2006
7.153
5
Zitat von ust-tuning:
Firma A stellt Artikel aus Stoffen her auf den urheberrechtlich geschütze Dinge abgebildet sind.
Hat Firma A denn die entsprechende Erlaubnis bzw. die Nutzungsrechte, dies zu tun, also diese urheberrechtlich geschützten "Dinge" zu verwenden?
Wenn dies nicht gegeben ist, braucht man sich über alles andere eigentlich kaum noch Gedanken machen.

Zitat von ust-tuning:
Firma B erwirbt diese Artikel im B2B Bereich und und vertreibt diese dann B2C.
Würde hier eine Urheberrechtsverletzung vorliegen, und wen der beiden Firmen würde dies betreffen!?
Kann man pauschal natürlich nicht sagen, ohne obige Antwort zu kennen. Eine Verletzung der Urheberrechte bzw. vielmehr der Nutzungsrechte würde aber sicher schon vorliegen, wenn schon Firma A unberechtigt die Bilder/Logos (oder was auch immer) verwendet und diese die Ware auch "in Verkehr" bringt. Inwieweit Firma B ebenfalls eine "Mitschuld" träfe, käme auf den Einzelfall an.

Zitat von ust-tuning:
andere Annahme,
Firma B beuaftragt Firma A in ihrem Auftrag Artikel aus besagten Stoffen herzustellen. Firma B verkauft diese dann B2B.
Wie würde es hier mit der Urheberrechtsverletzung aussehen!?
Das selbe Spielchen: hat Firma B die entsprechenden Nutzungsrechte, um die Bilder/Logos etc. verwenden zu dürfen? Wenn ja, ist in einer entsprechenden Vereinbarung für gewöhnlich Art und Umfang der übertragenen Nutzungsrechte festgelegt.
 

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