FYI: Neue Informationspflichten ab dem 01.02.2017

ag-websolutions.de

Sehr aktives Mitglied
29. Dezember 2009
14.548
233
Mit dem §37 VBSG hat der Gesetzgeber den Pflichtenkreis von Händlern einmal mehr um neue Erfordernisse angereichert und zwingt sie ab dem 01.02.2017 unter anderem dazu, unabhängig von einer Bereitschaft oder gesetzlichen Verpflichtung dann auf eine zuständige Schlichtungsstelle hinzuweisen, wenn eine Streitigkeit aus einem Verbrauchergeschäft nicht beigelegt werden konnte.

Quelle: https://www.it-recht-kanzlei.de/informationspflicht-streitentstehung-vsbg.html


Es soll ja keinem langweilig werden
 
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Afox

Gut bekanntes Mitglied
12. April 2012
333
4
hallo ag-websolutions, schauen Sie eigentlich auch in Ihren Helpdesk? Ich warte schon etwas länger auf irgendein Lebenszeichen...
 

holzpuppe

Sehr aktives Mitglied
14. Oktober 2011
1.715
260
Leipzig
Und nu? Wo/Wie/Was muss ich denn nun eintragen? AGBs, Impressum, Rechnung, Widerrufsgedöns, Taschentuch? Irgendwie hab ich durch diesen EU-Schwurbel mehr Fragezeichen.
 

deliman

Sehr aktives Mitglied
13. Februar 2016
1.027
131
Laut dem Artikel der it-recht-kanzlei kann man da im Momant gar nichts richtig aber alles falsch machen. Uns sowas wird nun von hochbezahlten "Experten" ausgeheckt - ohne Sinn und Verstand.

Wenn ich mir auf o.g. Seite so die Urteile, Hinweise zur neuen Regeln u.s.w. ansehe/durchlese, wird mir ganz schön schummerig. Als Händler (zumindest wenn man an Verbraucher verkauft) ist man eigentlich der letzte A..., muss jeden Mist (mit)machen und ist selbst dann der Schuldige, wenn die Regelungen und Gesetzte an sich Murks sind und man sie eigentlich nach Strich und Komma befolgt.

Die einzigsten, die sich darüber freuen dürften, sind die Abmahner.
 

testjo

Sehr aktives Mitglied
Und nu? Wo/Wie/Was muss ich denn nun eintragen? AGBs, Impressum, Rechnung, Widerrufsgedöns, Taschentuch? Irgendwie hab ich durch diesen EU-Schwurbel mehr Fragezeichen.

War es EU und Simpel alles gleich ( dan viel weniger probs) , aber leider nein die Deutsche Gesetzgeber und auch einige andere Länder möchten so gern den Eigene Auslegung / interpretation dazu haben, und dass ist mit EU weiten Gesetze für EU Bürger naturlich Komplette unsinn.
Wen man dan egal ob Verpackung, Elektro, E-Commerce über ein Landesgrenze geht, was die allen auch wirklich fördern. ( fast drohen man soll und muss in jedes EU Land verkaufen gegen gleiche Konditionen als Webshopbetreiber) nur den Länder haben aber selbst den Eigene auslegung und Gesetze eher nicht auf dieser gleichheit deren Konditionen gesetzt. Dass ist Wahnsin PUR!

LOBBY ARBEIT PUR!
 

hula1499

Sehr aktives Mitglied
22. Juni 2011
5.389
1.315
Ich hab eigentlich schon recht früh aufgehört zu lesen....

Die Alternative Streitbeilegung bietet für Shop-Betreiber durchaus Vorteile, wird aber vielen Händlern zu teuer sein. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Ergebnis der Schlichtung für keine Partei bindend ist.

Soll das ein Witz sein?
Jetzt macht man diesen idiotischen Spass mit, zahlt Gebühren:

  • 50 Euro bei Streitwerten bis einschließlich 100 Euro,
  • 75 Euro bei Streitwerten von 100,01 Euro bis einschließlich 200 Euro,
  • 150 Euro bei Streitwerten von 200,01 Euro bis einschließlich 500 Euro,
  • 300 Euro bei Streitwerten von 500,01 Euro bis einschließlich 2.000 Euro,
  • 380 Euro bei Streitwerten von 2000,01 Euro bis einschließlich 5.000 Euro,
  • 600 Euro bei Streitwerten von über 5.000 Euro.

und am Ende gehts negativ für den Kunden aus, man zahlt die Gebühren für die "alternative Streitbeilegung", den ganzen Zeitaufwand, den ganzen Ärger und dann kann der Kunde erst in seinem Land klagen, weils nicht bindend ist?

.... echt witzig.
 

holzpuppe

Sehr aktives Mitglied
14. Oktober 2011
1.715
260
Leipzig
Der Kunde kann auch vorher klagen. Es ist ja alles nicht bindend. Nur der Händler, wenn er verpflichtet ist, oder sich selbst ins Knie dauerschießen will, macht die alternative Streitbeilegung und finanziert ein künstliches Konstrukt, was weder produziert noch auf irgendeine andere Art und Weise dem Wirtschaftmotor in Gang bringt. Ist immernoch zuviel Geld am rumliegen, so kann man es auch zur Rotation "motivieren". xD

Ist, oder war solches "Geplänkel" nicht auch das Aufgabengebiet eines Ombudsmanns/-frau?
 

Einrad-Shop

Gut bekanntes Mitglied
3. November 2011
765
7
Zu den Hinweisen in AGB und Impressum kommen jetzt ja noch die Hinweise in den Emails dazu.

Die Frage ist ab wann ist es ein Streit und ich muß informieren?
 

Einrad-Shop

Gut bekanntes Mitglied
3. November 2011
765
7
Beim Händlerbund wird Werbung für die alternativen Schlichtungsstellen gemacht.
https://www.haendlerbund.de/de/news...mationspflichten-februar-2017-online-haendler

"Kostengünstig, freiwilolig und unverbindlich..."

  • 50 Euro bei Streitwerten bis einschließlich 100 Euro,
  • 75 Euro bei Streitwerten von 100,01 Euro bis einschließlich 200 Euro,
Bei den Kosten, kann man dem Kunden die Ware auch schenken. D.h. wenn man als Kunde etwas kostenlos will, muß man jetzt nur mit der Schlichtungsstelle drohn und schon bekommt man es Geschenkt.
Das ist rechtssiiherer wie Anzeigen/Verfahren die wegen Bagatellbetrag gar nicht eröffnet oder eingestellt werden.
 

hula1499

Sehr aktives Mitglied
22. Juni 2011
5.389
1.315
Echt lächerlich das Ganze...gestern und vorgestern den ganzen ZENSUR auf allen Plattformen (gerade eBay in allen Ländern ist hier echt das allerletze) in allen Ländern geändert und jetzt kommt heut diese Information ...

Händlerbund.... was erwartest dir da? :)

Ja, was ist ein Streit, die Range ist ja eigentlich unendlich. Reichts schon wenn der Kunde 1x sagt, dass er damit nicht einverstanden oder zufrieden ist, oder muss da schon mind. einer ein Messer in der Hand haben?
Wie kann man etwas so dumm formulieren, wann ein Streit anfängt ist doch subjektiv. Ich hab mal kommuniziert, sobald es etwas "uneinsichtig" wird, einfach die Info mitschicken und fertig und bei Frankreich extra aufpassen (da du dort verpflichtet bist teilzunehmen).
 

hula1499

Sehr aktives Mitglied
22. Juni 2011
5.389
1.315
So sehen das andere aber nicht ...

Französische alternative Streitbeilegung – Geltung für den Online-Händler mit Sitz in Deutschland bei Vertrieb von Waren nach Frankreich

Die neuen europäischen Regeln zur alternativen Streitbeilegung bürden dem Online-Händler neue Pflichten auf. Die entsprechende Richtlinie ist mittlerweile durch die EU-Mitgliedstaaten umgesetzt worden. Die Regeln der französischen Streitbeilegung weichen allerdings in einem wichtigen Punkt von den entsprechenden deutschen Bestimmungen ab. Nach deutschem Recht ist die Teilnahme an Streitverfahren grundsätzlich freiwillig. Der Online-Händler muss den Verbraucher nur dann auf alternative Streitbeilegungsverfahren hinweisen, wenn er zur Teilnahme an solchen Verfahren verpflichtet ist oder hierzu bereit ist. Die französischen Bestimmungen verpflichten den Online-Händler in jedem Fall zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren.

https://www.it-recht-kanzlei.de/frankreich-alternative-streitbeilegung.html
 

wawi-dl

Sehr aktives Mitglied
29. April 2008
6.667
805
:D ... unglaublich, was die sich einbilden, kein Deutsch, kein Englisch, extra Würste nonplusultra ... DANKE für den Hinweis, dann werden die schonmal fett GESTRICHEN, wie bereits Schweiz bei uns.
 

holzpuppe

Sehr aktives Mitglied
14. Oktober 2011
1.715
260
Leipzig
Naaaa toll, dann fliegt Frankreich jetzt aus meinem Versand raus.
Neben den deutschen Mist, dann vlt. noch ne Streibeilegung in Frankreich angeben. *pff*
AGBs - bald auch in Ihrem Bibelfachgeschäft! In 3 Bänden auf extra dünnem Pergament. 1 Band wiegt 3 Kg. -.-
 

Gowron

Aktives Mitglied
1. November 2012
36
1
So wie ich das sehe, gilt das nicht, wenn man keine Niederlassung in Frankreich hat:

1. Gilt französisches Streitbeilegungsrecht für den Online-Händler mit Sitz in Deutschland, der nur unter anderem Waren nach Frankreich liefert?
Nein. Für diesen Online-Händler gilt nur deutsches Recht. Er muss sich daher nur an die deutschen Bestimmungen zu Streitbeilegungsverfahren halten