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Mit dem §37 VBSG hat der Gesetzgeber den Pflichtenkreis von Händlern einmal mehr um neue Erfordernisse angereichert und zwingt sie ab dem 01.02.2017 unter anderem dazu, unabhängig von einer Bereitschaft oder gesetzlichen Verpflichtung dann auf eine zuständige Schlichtungsstelle hinzuweisen, wenn eine Streitigkeit aus einem Verbrauchergeschäft nicht beigelegt werden konnte.
Quelle: https://www.it-recht-kanzlei.de/informationspflicht-streitentstehung-vsbg.html
Es soll ja keinem langweilig werden