Neu Kunde den man so nicht haben will

csaeum

Sehr aktives Mitglied
23. Juli 2011
1.295
141
Küps
So wir haben diese Woche einen Kunden den man so nicht haben will.

Kunde bestellt am Montag die Bestellemail ist Standard von JTL also steht dort danke für ihre Bestellung dies umfasst x Positionen und die Zahlungmodalitäten. Daruner die WRB und AGB von IT-Recht-Kanzlei.
Wir sprechen doch hier nur von Bestellbestätigung und nicht Auftragsbestätigung, soweit ich weiß.
Somit müsste ich doch den Auftrag doch abweisen können oder?

Kunde ruft kurz danach an und fragt ob Express möglich ist.
Wir sagen Express nicht möglich und Artikel soweit wäre lieferbar.
Im Shop ist die Lieferzeit bei dem Artikel mit 10-11 Werktage angegeben. Dies aber nicht in der E-Mail

WIr dann Artikel bestellt und bekommen leider die Aussage das dieser gerade in den Rückstand gegangen ist und erst in KW 24 lieferbar wäre. Wir haben daraufhin den Kunden informiert.

Dieser heute dann am Telefon das er diesen bis Tag X wegen Dienstleider Y den er sich bestellt hat braucht und er will das wir liefern.
Am Telefon zum Schluß davon geredet das wir einen Vertrag haben und aufgelegt.

2 Stunden später kommt eine E-Mail von seinen RA und dieser pocht auf Lieferung.

Mir ist klar das es keine Rechtsberatung hier möglich ist aber wie würdet ihr damit umgehen?
 
Zuletzt bearbeitet:

MichaelH

Sehr aktives Mitglied
17. November 2008
13.796
1.528
Lieferzeit ist der "Regelfall".
"10-11 Werktage" ist der Regelfall lt. Shop, der Kunde wurde über spätere Lieferung umgehend informiert.

"Daruner die WRB und AGB von IT-Recht-Kanzlei."
Die wirst du schon selbst lesen müssen und dort die Angaben zur Lieferzeit.
Kapitel "Vertragsschluss" oder ähnlich.

Bestellmail dort heißt es stimmig mit den AGB:
"Mit dieser E-Mail ist noch kein Kaufvertrag zustande gekommen. Es handelt sich ausschließlich um eine Eingangsbestätigung. Die Annahme Ihres Angebotes und damit der Vertragsschluss erfolgt durch Zusendung der bestellten Ware. Wir werden Ihre Bestellung schnellstmöglich bearbeiten und versenden."

Und auch wenn sich ein RA meldet hat das keine Bedeutung, was will er denn, Schadenersatz und für was genau ?!? 🤣
Und diese vor Gericht erstreiten ?
Mir fehlt ein Reifen, daher kann ich nicht mit dem Auto fahren und verliere Umsatz von 2 Mio Euro, daher klage ich diesen Umsatz ein ?
Guter Witz.

Die IT-Kanzlei bietet auch Rechtsschutz an und die kann man meist auch noch nachträglich abschließen - Vorteil, die kennen ihre AGB am Besten und wissen wie man antwortet.
Ich würde mich da aber erst mal keine Sorgen machen ... aber immer wieder lustig.
 
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csaeum

Sehr aktives Mitglied
23. Juli 2011
1.295
141
Küps
Lieferzeit ist der "Regelfall".
"10-11 Werktage" ist der Regelfall lt. Shop, der Kunde wurde über spätere Lieferung umgehend informiert.

"Daruner die WRB und AGB von IT-Recht-Kanzlei."
Die wirst du schon selbst lesen müssen und dort die Angaben zur Lieferzeit.
Kapitel "Vertragsschluss" oder ähnlich.

Bestellmail dort heißt es stimmig mit den AGB:
"Mit dieser E-Mail ist noch kein Kaufvertrag zustande gekommen. Es handelt sich ausschließlich um eine Eingangsbestätigung. Die Annahme Ihres Angebotes und damit der Vertragsschluss erfolgt durch Zusendung der bestellten Ware. Wir werden Ihre Bestellung schnellstmöglich bearbeiten und versenden."

Und auch wenn sich ein RA meldet hat das keine Bedeutung, was will er denn, Schadenersatz und für was genau ?!? 🤣
Und diese vor Gericht erstreiten ?
Mir fehlt ein Reifen, daher kann ich nicht mit dem Auto fahren und verliere Umsatz von 2 Mio Euro, daher klage ich diesen Umsatz ein ?
Guter Witz.

Die IT-Kanzlei bietet auch Rechtsschutz an und die kann man meist auch noch nachträglich abschließen - Vorteil, die kennen ihre AGB am Besten und wissen wie man antwortet.
Ich würde mich da aber erst mal keine Sorgen machen ... aber immer wieder lustig.
Ja absolut lustig wie manche sofort aggressiv werden und mit der eigenen Rechtsabteilung drohen usw.
 

holzpuppe

Sehr aktives Mitglied
14. Oktober 2011
1.683
241
Leipzig
So wir haben diese Woche einen Kunden den man so nicht haben will.

Wir sprechen doch hier nur von Bestellbestätigung und nicht Auftragsbestätigung, soweit ich weiß.
Somit müsste ich doch den Auftrag doch abweisen können oder?
War da nicht was mit, wann eine Leistung oder Gegenleistung erbracht wurde? Also hat der Kunde schon bezahlt?
 

deliman

Sehr aktives Mitglied
13. Februar 2016
961
116
Laut Händlerbund gilt der Vertrag bereits abgeschlossen wenn im Shop auch nur eine Zahlungsart angeboten wird, wo der Kunde die Zahlung sofort vornehmen muss, was z.B. auf Paypal zutrifft und das haben wohl die Meisten als Zahlungsart im Shop.

In unseren AGB steht das (leider) sogar so drin und die o.g. Aussage habe ich von der HB Anwältin bekommen, weil ich das auch nicht glauben wollte. Da wir ja auch Rechnung anbieten, wo der Kunde gerade eben nicht vorab bezahlen muss und somit noch kein Vertragsabschluss sondern ein "Angebot" zum Kauf einer Ware an den Verkäufer erfolgt, das wir dann annehmen oder ablehnen können. Soll so leider nicht funktionieren...
 

MichaelH

Sehr aktives Mitglied
17. November 2008
13.796
1.528
Ebendort steht aber auch:

5.4 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Verkäufer zu vertreten ist und dieser mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen hat. Der Verkäufer wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Ware zu beschaffen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Kunde unverzüglich informiert und die Gegenleistung unverzüglich erstattet.
 

csaeum

Sehr aktives Mitglied
23. Juli 2011
1.295
141
Küps
Ebendort steht aber auch:

5.4 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Verkäufer zu vertreten ist und dieser mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen hat. Der Verkäufer wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Ware zu beschaffen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Kunde unverzüglich informiert und die Gegenleistung unverzüglich erstattet.
Ja das steht bei uns nun auch drin.

Das kuriose war das die IT-Recht-Kanzlei seit dem Tag der Bestellung genau darüber berichtet hat und 3 Tage später steht es nun auch in unseren AGB's drin.
Leider hat es davor bei uns gefehlt und wir wären vielleicht rausgekommen, aber haben dann den Weg gewählt der uns zwar 0% Gewinn einbrachte aber dafür auch keinen Streit usw.
 

MichaelH

Sehr aktives Mitglied
17. November 2008
13.796
1.528
Hm, also mein Text der IT-Kanzlei ist ziemlich alt, war schon immer drin da ich keine automatische Aktualisierung habe.
 
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