Das BGH hat festgestellt:
desweiteren heisst es:
UPDATE: Nach einem weiteren Urteil des I. Zivilsenats des BGH, das ebenfalls am 4. Oktober 2007 verkündet wurde (Az.: I ZR 22/05) ist nun klar, dass der Hinweis auf die Umsatzsteuer auch mittels eines Sternchenverweises in einer Fußzeile erfolgen kann, d.h. nicht neben jedem Preis platziert werden muss. In der Pressemeldung zu diesem Urteil heßt es:
@marcel
Letztlich ist es auch nicht so wichtig, denn Endpreis mit den entsprechenden Hinweisen reicht mir nach dem BGH Urteil. Andere müssen es halt für sich entscheiden was sie machen. Wer ein Haar in der Suppe finden will zum Abmahnen findet es, egal was du machst, aber ich denke insoweit sind wir uns einig. :wink:
Dem Internetnutzer sei bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen. Er gehe auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten. Es genüge daher, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse.
desweiteren heisst es:
UPDATE: Nach einem weiteren Urteil des I. Zivilsenats des BGH, das ebenfalls am 4. Oktober 2007 verkündet wurde (Az.: I ZR 22/05) ist nun klar, dass der Hinweis auf die Umsatzsteuer auch mittels eines Sternchenverweises in einer Fußzeile erfolgen kann, d.h. nicht neben jedem Preis platziert werden muss. In der Pressemeldung zu diesem Urteil heßt es:
“Der BGH hat zwar die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass nach § 1 Abs. 2 PAngV in der Werbung des Versandhändlers der Hinweis, dass die Umsatzsteuer enthalten ist, der Preisangabe eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein muss. Der Hinweis müsse aber - anders als das OLG Hamburg meinte – nicht unmittelbar neben dem angegebenen Preis stehen. Vielmehr reiche es im Falle einer Anzeigenwerbung aus, wenn der Hinweis auf die Umsatzsteuer eindeutig dem Preis zugeordnet sei. Dies könne auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen.”
@marcel
Soweit so gut. Machst du es aber korrekt wie gefordert, dann kommt die Kleiunternehmerregelung, die genau das, nämlich den Hinweis incl. xx% MwSt. verbietet. Ich korrigiere mich also dahingehend, dass es sich nicht direkt wierspricht und sage nun, man hat bei der PAngV nicht daran gedacht, was dem Kleinunternehmer erlaubt ist und was nicht.Im Fernabsatzhandel muss gemäß § 1 Abs. 2 PAngV darauf hingewiesen werden, dass die Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
Letztlich ist es auch nicht so wichtig, denn Endpreis mit den entsprechenden Hinweisen reicht mir nach dem BGH Urteil. Andere müssen es halt für sich entscheiden was sie machen. Wer ein Haar in der Suppe finden will zum Abmahnen findet es, egal was du machst, aber ich denke insoweit sind wir uns einig. :wink: