Neu Ab dem 1. Januar 2019 gelten für (Geschenk-) Gutscheine neue EU-weite Regelungen

guidob

Gut bekanntes Mitglied
8. März 2014
301
20
Ab dem 1. Januar 2019 gelten für (Geschenk-) Gutscheine neue EU-weite Regelungen. Künftig wird zwischen
Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen unterschieden.

Einzweckgutschein: Umsatzsteuer sofort
Mehrzweckgutschein: Umsatzsteuer beim Einlösen

Weiß jemand, wie es bei LS-POS umgesetzt wird.

Viele Grüße
Guido
 
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realmaxi

Aktives Mitglied
19. Mai 2012
47
5
Da schließe ich mich an, denn das würde uns auch interessieren. Andere Kassensoftware-Hersteller haben bereits reagiert und stellen Updates zur Verfügung, die zwingend vor der ersten getätigten Buchung im neuen Jahr umzusetzen sind...
Eine kurze Stellungnahme wäre schön (gewesen)

Viele Grüße,
Anja
 
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Praktikantin

Sehr aktives Mitglied
16. Januar 2018
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37
Nun, praktisch ändert sich ja wenig. Die Unterscheidung wurde seit Jahren, wenigstens seit 2011, so vorgenommen. Ein Gutschein für einen bestimmten Zweck galt als Anzahlung und damit als umsatzsteuerpflichig. Jetzt heißt er Einzweckgutschein und gilt als erbrachte Leistung. Der Zeitpunkt, zu dem die Umsatzsteuer anfällt, ändert sich dadurch nicht. Für Mehrzweckgutscheine, das sind die die in LSPOS verwaltet werden können, ändert sich gar nichts.

So ändert sich für den LSPOS-Benutzer: Nichts.

JTL hat vor längerer Zeit mal über ein Wawi-Gutscheinmodul nachgedacht, das kannst du im Forum nachlesen, so zwischen 2011 und 2016. Allerdings führen alle Links zu feedback und issue tracker ins Nichts, so dass ich vermute, dass JTL das Thema fallen gelassen hat. Gut für @css-umsetzung, schlecht für die, die auf eine Multichannel-Lösung gehofft haben. Ich schweife ab...

Einen Einzweckgutschein kannst du als Lagerartikel oder Diversartikel anlegen bzw. verkaufen. Wie du den Überblick behältst, welche und wie viele im Umlauf sind, ... hm, Excel oder? Wie gesagt, für diese Art Gutscheine gab es vorher aus dem JTL-Umfeld nichts und gibt es weiterhin nichts. Eine Insellösung in LSPOS fände ich auch nicht gut.
 

guidob

Gut bekanntes Mitglied
8. März 2014
301
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Na ja..so ganz richtig ist es nicht.

Verkauft man nur Ware mit einem Mwst-Satz und nur an einem Ort so sind es nun Einzweckgutschein und somit sofort umsatzsteuerpflichtig. War vorher ja nicht so.

Als Artikel anzulegen bringt den Kassenbericht durcheinander. Es ist ja kein Erlös. Und wer in der heutigen Zeit mit einem nicht einwandfreien Kassenbericht arbeitet ist schon ganz schön mutig.
 

Praktikantin

Sehr aktives Mitglied
16. Januar 2018
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Verkauft man nur Ware mit einem Mwst-Satz und nur an einem Ort so sind es nun Einzweckgutschein und somit sofort umsatzsteuerpflichtig.
Den Satz verstehe ich nicht. Aber "Einzweckgutscheine" waren in Deutschland auch schon vor dem 1.1.2019 zum Zeitpunkt des Verkaufes, also sofort, umsatzsteuerpflichtig. In anderen Ländern mag das anders gewesen sein.

Als Artikel anzulegen bringt den Kassenbericht durcheinander. Es ist ja kein Erlös.
Doch, der Verkauf eines Einzweckgutscheins ist genau das, ein Erlös. Nur die Lieferung erfolgt später.

--EDIT--

Zitat von RICHTLINIE (EU) 2016/1065 DES RATES vom 27. Juni 2016 :
2. „Einzweck-Gutschein“ ist ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldete Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen;
3. „Mehrzweck-Gutschein“ ist ein Gutschein, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt.

Das heißt, bezieht sich der Gutschein nicht auf einen Gegenstand oder eine Leistung, so ist es kein Einzweck-Gutschein.
 
Zuletzt bearbeitet:

css-umsetzung

Offizieller Servicepartner
SPBanner
6. Juli 2011
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1.583
Berlin
Ich lehne mich mal etwas aus dem Fenster weil ich es selbst noch nicht gelesen habe was sich alles geändert hat, ich habe es nur grob überflogen, daher muss jetzt nicht alles 100% richtig sein.

Es wird unterschieden, ob ich einen Gutschein für eine bestimmte Leistung anbiete oder sich die Leistung auf alles bezieht was ich z.B. im Shop besitze, das war schon immer so.
Da mit meinem Gutschein keine bestimmte Leistung bzw. nur ein Artikel betroffen ist, sollte er als Mehrzweckgutschein dienen, bisher wurden diese Art der Gutscheine nicht besteuert.
Das hat sich vermutlich wenn ich es richtig gelesen habe geändert, ob ein Gutschein nun besteuert wird oder nicht hängt wohl nun davon ab, ob er für unterschiedlich besteuerte Waren angeboten wird, habe ich also Artikel mit 7% und 19% dann bleibt der Gutschein steuerfrei, da nicht sicher ist, welche Waren damit gekauft werden, ansonsten müssen die Steuern direkt abgeführt werden.

Wäre ich also Shopbesitzer und möchte meine Ruhe, würde ich direkt auch ein Buch oder eben einen Artikel mit einer anderen Steuerklasse im Sortiment aufnehmen ;)

Wie schon angesprochen, ich muss mich selbst erst belesen um sicher zu sein, ich bin auch noch nicht sicher ob ich bei mir nun ein zusätzliches Feld einbauen muss um das Erstellungsdatum festzuhalten oder ob es ausreicht das anhand des Versandes festzumachen.
 

Praktikantin

Sehr aktives Mitglied
16. Januar 2018
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Die entsprechende Passage der EU-Richtlinie wurde nahezu wortgleich ins Gesetz aufgenommen. Kann man ja nachlesen: https://www.bundesfinanzministerium...8C94226805BF9D0CF5?__blob=publicationFile&v=2

Daraus folgt z.B:

Hans-Wurst-GmbH betreibt einen Laden in der Barmener Str.1 in Wuppertal. Sie verkauft Brot und Butter, gleicher Ust-Satz.
Sie stellt einen Geschenkgutschein aus in Höhe von 20,00 EUR. Darauf steht:

"Gutschein in Höhe von 20,00 EUR, einzulösen bei Hans-Wurst-GmbH, Barmener Str.1, Wuppertal, Gültig bis 31.12.2021 (Datum, evtl. Unterschrift)"

Mit diesem Gutschein kann jedermann bei der Hans-Wurst-GmbH in der Barmener Str.1 in Wuppertal Brot oder Butter oder beides kaufen. Der Gutschein bezieht sich nicht auf eine Leistung, weder auf Butter noch auf Brot. Es ist ein Mehrzweck-Gutschein.

Beispiel für einen Einzweck-Gutschein:

"Gutschein für die Lieferung von 1kg Brot und 500g Butter im Wert von 20,00 EUR (inkl. Ust), einzulösen bei Hans-Wurst-GmbH, Barmener Str.1, Wuppertal, Gültig bis 31.12.2021 (Datum, evtl. Unterschrift)"

Genau, alles wie gehabt.

Betreiber von Gutscheinportalen oder Wiederverkäufer von Gutscheinen müssen genauer lesen. Für die Hans-Wurst-GmbH ändert sich praktisch nichts.
 

css-umsetzung

Offizieller Servicepartner
SPBanner
6. Juli 2011
6.639
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Berlin
Das würde ich jetzt nicht so unterschreiben, dass was ich gelesen habe war schon so das es nun auch darauf ankommt ob man verschiedene Steuersätze hat.

Vernünftig wäre es seinen Steuerberater direkt zu fragen, denn auch hier gehen die Meinungen wie ich feststellen musste weit auseinander.

Wer bisher schon Gutscheine ausstellt, muss prüfen, ob die bisherige umsatzsteuerliche
Behandlung ab dem 01.01.2019 noch korrekt ist. Wie bereits dargestellt, muss für jeden
ausgegebenen Gutschein geprüft werden, ob
• Ort der Leistung und
• die geschuldete Steuer
bereits bei Ausgabe des Gutscheins feststehen.
Der Ort der Leistung steht beispielsweise nicht fest, wenn ein Unternehmen aus mehreren
Filialen besteht und die ausgegebenen Gutscheine in allen Filialen akzeptiert werden. Bei
Unternehmen mit nur einem Geschäftslokal steht der Ort der Leistung dagegen in vielen Fällen
fest. Es gibt jedoch Ausnahmen, da sich der Ort einer Leistung im Umsatzsteuerrecht nach vielen
Kriterien bestimmen kann. Es hat daher immer eine Prüfung im konkreten Einzelfall zu erfolgen.


Die geschuldete Steuer steht i.d.R. fest, wenn das Unternehmen nur Leistungen zu einem
bestimmten Steuersatz (19 % oder 7 %) anbietet. Die geschuldete Steuer steht dagegen nicht
bereits bei Ausgabe des Gutscheins fest, wenn das Unternehmen Leistungen zu
unterschiedlichen Steuersätzen anbietet und der Gutschein für alle angebotenen Leistungen
eingelöst werden kann. Auch hier ist also stets eine Prüfung im konkreten Einzelfall erforderlich.
Folgen für obige Beispiele:

• 50 €-Gutschein eines Restaurants. Das Restaurant hat nur ein Geschäftslokal. Es bietet nur
Umsätze zu 19 % an. Somit liegt ab 01.01.2019 ein Einzweck-Gutschein vor. Anders als
bisher muss der Gastwirt die Umsatzsteuer sofort bei Verkauf des Gutscheins abführen.

• 50 €-Gutschein einer Tankstelle. Die Tankstelle bietet neben den Leistungen zu 19 % im
Shop-Bereich auch Waren zum Steuersatz von 7 % an. Somit steht die geschuldete Steuer
nicht fest. Ab dem 01.01.2019 liegt ein Mehrzweck-Gutschein vor. Wie bisher muss die
Tankstelle die Umsatzsteuer erst bei Einlösung des Gutscheins abführen.

• Gutschein Sonnenbank: Wenn das Fitness-Studio nur ein Geschäftslokal hat, stehen sowohl
Ort der Leistung als auch die geschuldete Steuer fest. Es liegt somit am 01.01.2019 ein
Einzweck-Gutschein vor. Wie bisher entsteht die Umsatzsteuer bereits mit Verkauf des
Gutscheins.
 

C.Stoecklein

Moderator
MLBanner
22. Juni 2018
11
0
Das Gutscheinmodul in LS-POS ist ausschließlich für Mehrzweckgutscheine mit 0% Steuer, da die Umsatzsteuer erst beim Einlösen des Gutscheines zustande kommt.

Um einen Einzweckgutschein z.B. für einen bestimmten geschenkten Artikel zu verkaufen, gibt es zu einem die Möglichkeit diesen Gutschein in JTL-Wawi als "normalen" Artikel mit Umsatzsteuer anzulegen.

Außerdem gibt es auch die Möglichkeit über Schnelltasten einen Diversartikel für Einzweckgutscheine anzulegen. Hier evtl. mit Warengruppen arbeiten. Anbei ein Beispiel einer Schnelltastenbelegung für Gutschein-Ausgabe:
1546530225630.png

https://www.luwosoft-support.de/scripts/file.php?view=Y&file=d21d9c0037c4af7475469edc112f29c3
Aber eigentlich ändert sich gar nichts. (Eine sehr schöne Erklärung ist hier zu finden:
http://www.bfd.de/kompetenzbereiche...umsatzsteuerliche-behandlung-von-gutscheinen/)
Ansonsten würde ich empfehlen beim Steuerberater nachzufragen :)

Schöne Grüße,
Christine
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:

Praktikantin

Sehr aktives Mitglied
16. Januar 2018
118
37
Hihi, für eine Anfrage beim STB wäre es jedenfalls nicht zu früh. Natürlich ist das Misstrauen verständlich. Man ist es gar nicht mehr gewohnt, dass der Gesetzgeber ein Gesetz hinbekommt, das nahezu unmissverständlich die Situation klärt.
Zitat von Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen (usw.usf.blabla):
... Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, ...
Ich wünsche allen ein schönes neues Jahr. :)