Wer bisher schon Gutscheine ausstellt, muss prüfen, ob die bisherige umsatzsteuerliche
Behandlung ab dem 01.01.2019 noch korrekt ist. Wie bereits dargestellt, muss für jeden
ausgegebenen Gutschein geprüft werden, ob
• Ort der Leistung und
• die geschuldete Steuer
bereits bei Ausgabe des Gutscheins feststehen.
Der Ort der Leistung steht beispielsweise nicht fest, wenn ein Unternehmen aus mehreren
Filialen besteht und die ausgegebenen Gutscheine in allen Filialen akzeptiert werden. Bei
Unternehmen mit nur einem Geschäftslokal steht der Ort der Leistung dagegen in vielen Fällen
fest. Es gibt jedoch Ausnahmen, da sich der Ort einer Leistung im Umsatzsteuerrecht nach vielen
Kriterien bestimmen kann. Es hat daher immer eine Prüfung im konkreten Einzelfall zu erfolgen.
Die geschuldete Steuer steht i.d.R. fest, wenn das Unternehmen nur Leistungen zu einem
bestimmten Steuersatz (19 % oder 7 %) anbietet. Die geschuldete Steuer steht dagegen nicht
bereits bei Ausgabe des Gutscheins fest, wenn das Unternehmen Leistungen zu
unterschiedlichen Steuersätzen anbietet und der Gutschein für alle angebotenen Leistungen
eingelöst werden kann. Auch hier ist also stets eine Prüfung im konkreten Einzelfall erforderlich.
Folgen für obige Beispiele:
• 50 €-Gutschein eines Restaurants. Das Restaurant hat nur ein Geschäftslokal. Es bietet nur
Umsätze zu 19 % an. Somit liegt ab 01.01.2019 ein Einzweck-Gutschein vor. Anders als
bisher muss der Gastwirt die Umsatzsteuer sofort bei Verkauf des Gutscheins abführen.
• 50 €-Gutschein einer Tankstelle. Die Tankstelle bietet neben den Leistungen zu 19 % im
Shop-Bereich auch Waren zum Steuersatz von 7 % an. Somit steht die geschuldete Steuer
nicht fest. Ab dem 01.01.2019 liegt ein Mehrzweck-Gutschein vor. Wie bisher muss die
Tankstelle die Umsatzsteuer erst bei Einlösung des Gutscheins abführen.
• Gutschein Sonnenbank: Wenn das Fitness-Studio nur ein Geschäftslokal hat, stehen sowohl
Ort der Leistung als auch die geschuldete Steuer fest. Es liegt somit am 01.01.2019 ein
Einzweck-Gutschein vor. Wie bisher entsteht die Umsatzsteuer bereits mit Verkauf des
Gutscheins.