Neu ab 01.01.2019 neue Bagatellregelung + Nachweis Wohnsitz

thomas-w

Aktives Mitglied
16. Januar 2018
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Hallo zusammen,

gibt es schon eine Möglichkeit die ab 01.01.2019 anzuwendende Bagatellregelung für E-Commerce-Leistungen innerhalb der EU umzusetzen?

Hintergrund:
Führt ein Unternehmer gegenüber einem Nichtunternehmer eine Rundfunk- oder Fernsehdienstleistung, eine Telekommunikationsdienstleistung oder eine auf elektronischem Weg ausgeführte Leistung ("RFTE-Leistung") aus, ist bisher der Leistungsort unabhängig von der Höhe der ausgeführten Umsätze dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist (§ 3a Abs. 5 UStG). Zum 1.1.2019 wird eine unionseinheitliche Bagatellgrenze i. H. v. 10.000 EUR in § 3a Abs. 5 UStG eingeführt. Danach verlagert sich der Ort der RFTE-Leistung erst dann in das Land, aus dem der Leistungsempfänger stammt, wenn diese Grenze überschritten ist.

Die WaWi und der Shop müssten dann vermutlich ähnlich der Lieferschwellen die Umsätze an Privatkunden in allen EU-Ländern aufsummieren. Solange der gesamte EU-Umsatz der RFTE-Leistungen unter der Grenze liegt, bestimmt sich die USt anhand des Sitzortes des leistenden Unternehmers. Wird die Grenze überschritten, verlagert sich der Ort der Leistungen ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, wieder in den jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers (es muss also wieder der jeweilige Steuersatz aus der Steuerzone des Landes herangezogen werden).

Dann gibt es noch eine Erleichterungen beim Nachweis des Wohnsitzes des Leistungsempfängers: Bis zum Betrag von 100.000 EUR (Nettoumsatz mit entsprechenden Leistungen in allen anderen Mitgliedstaaten) genügt ab 2019 ein Beweismittel i. S. v. Art 24f MwStSystRL-DVO (z. B. IP-Adresse oder IBAN-Ländercode, nicht ausreichend ist aber alleine die vom Kunden stammende Rechnungsanschrift). Bislang waren 2 Beweismittel erforderlich. Betrachtet werden die Umsätze des Vorjahres und des laufenden (Kalender-)Jahres. Bislang waren 2 Beweismittel erforderlich.

Da bei Käufen aus der EU oft über PayPal gezahlt wird, liegt keine IBAN vor. Kann der Shop die IP-Adresse zusätzlich an den Auftrag in der WaWi übergeben (oder erfolgt das bereits?)? Dann könnte man informell auf der Rechnung z. B. folgenden Satz ausgeben "Ihre Bestellung erfolgte von der IP-Adresse xxx". Oder die IP-Adresse wird nur in einer Rechnungsliste/Export zur Steuermeldung ausgegeben.

Für Infos bzw. eine Umsetzung vielen Dank im Voraus.

Gruß,
Thomas
 
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