andi1970
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BGH fällt letztinstanzliches Urteil - Preissuchmaschinen müssen aktuell sein
Der Bundesgerichtshof hat strenge Regeln für Preissuchmaschinen im Internet festgelegt. Wer über eine Suchseite für ein Produkt wirbt, muss Preiserhöhungen erst an diese melden, bevor er sie auf seiner Homepage bekannt gibt. Erst wenn der Preis dort angepasst wurde, dürfe der Händler dies auch auf seiner Homepage ändern, wie aus einer nun veröffentlichten Entscheidung des Karlsruher Gerichts hervorgeht.
Im konkreten Fall hatte ein Händler im August 2006 eine Espressomaschine über eine Preissuchmaschine angeboten. Mit seinem Preisangebot von 550 Euro war er am günstigsten und landete auf Nummer eins unter insgesamt 45 Angeboten. Der vermeintliche Preis-Hit stand auch noch um 20.00 Uhr im Internet, obwohl der Händler seinen Preis drei Stunden zuvor auf 587 Euro erhöht hatte. Auf seiner eigenen Homepage war bereits der neue Preis angegeben. In der Suchmaschine lief dagegen noch das Top-Angebot. Der Händler hatte die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hatte. Derartige Änderungen werden in der Preissuchmaschine aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt. Die klagende Elektromarktkette hatte verlangt, dass dem Händler dieses Vorgehen künftig untersagt wird und seine Schadenersatzpflicht festgestellt wird.
"Alle Angaben ohne Gewähr" reicht nicht
Der BGH stufte das Vorgehen nun letztinstanzlich als Irreführung ein. Mit dem Internet verbinde der Verbraucher "höchstmögliche Aktualität". Der durchschnittlich informierte Nutzer gehe davon aus, dass die dort angegebenen Preise nicht bereits überholt seien. Auch der Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr" verhindere nicht die Irreführung der Verbraucher. Im Übrigen sei es ein besonderer Wettbewerbsvorteil, wenn ein Anbieter in der Preissuchmaschine dem ersten Platz stehe. Es sei einem Händler deshalb zuzumuten, dass er Preiserhöhungen erst dann verlangen könne, wenn sie in der Suchmaschine angezeigt würden.
Aktenzeichen: Bundesgerichtshof I ZR 123/08
Der Bundesgerichtshof hat strenge Regeln für Preissuchmaschinen im Internet festgelegt. Wer über eine Suchseite für ein Produkt wirbt, muss Preiserhöhungen erst an diese melden, bevor er sie auf seiner Homepage bekannt gibt. Erst wenn der Preis dort angepasst wurde, dürfe der Händler dies auch auf seiner Homepage ändern, wie aus einer nun veröffentlichten Entscheidung des Karlsruher Gerichts hervorgeht.
Im konkreten Fall hatte ein Händler im August 2006 eine Espressomaschine über eine Preissuchmaschine angeboten. Mit seinem Preisangebot von 550 Euro war er am günstigsten und landete auf Nummer eins unter insgesamt 45 Angeboten. Der vermeintliche Preis-Hit stand auch noch um 20.00 Uhr im Internet, obwohl der Händler seinen Preis drei Stunden zuvor auf 587 Euro erhöht hatte. Auf seiner eigenen Homepage war bereits der neue Preis angegeben. In der Suchmaschine lief dagegen noch das Top-Angebot. Der Händler hatte die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hatte. Derartige Änderungen werden in der Preissuchmaschine aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt. Die klagende Elektromarktkette hatte verlangt, dass dem Händler dieses Vorgehen künftig untersagt wird und seine Schadenersatzpflicht festgestellt wird.
"Alle Angaben ohne Gewähr" reicht nicht
Der BGH stufte das Vorgehen nun letztinstanzlich als Irreführung ein. Mit dem Internet verbinde der Verbraucher "höchstmögliche Aktualität". Der durchschnittlich informierte Nutzer gehe davon aus, dass die dort angegebenen Preise nicht bereits überholt seien. Auch der Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr" verhindere nicht die Irreführung der Verbraucher. Im Übrigen sei es ein besonderer Wettbewerbsvorteil, wenn ein Anbieter in der Preissuchmaschine dem ersten Platz stehe. Es sei einem Händler deshalb zuzumuten, dass er Preiserhöhungen erst dann verlangen könne, wenn sie in der Suchmaschine angezeigt würden.
Aktenzeichen: Bundesgerichtshof I ZR 123/08