Neu Wichtige Infos zu GPSR-Attributen für JTL-eazyAuction und kommende JTL-Wawi Version 1.9.6.0

Maritimia

Sehr aktives Mitglied
24. März 2015
314
80
Das wäre nur für den US Hersteller selber so. Also wenn ein Hersteller in den USA sitzt und direkt in der EU seine Produkte anbietet und aus den USA dann versendet.

Für dich kann das vermutlich niemals sein. Ich gehe mal davon aus, dass Du ein in Deutschland ansässiger Händler bist. Dann würdest Du das Produkt vom USA Hersteller importieren und in der EU anbieten und verkaufen. Dann bist Du der Importeur und damit die verantwortliche Person, die am Produkt stehen muss. Davon gibt es nur eine Ausnahme und das wäre wenn Du ein Handelsvertreter bist, also lediglich das Geschäft zwischen dem US Hersteller und einem in der EU ansässigen Käufer anbahnen würdest. Ich vermute mal, dass auch das nicht zutrifft, da wir hier im JTL-Forum, sprich online-Handel sind.

Vielleicht liege ich ja falsch aber mein "Rechtsberater" hat mir das so erläutert.
 

frankell

Sehr aktives Mitglied
9. September 2019
414
193
Flensburg
Gem. Art. 9 Abs. 6 sind die Herstellerangaben Pflicht. Das kann, wenn man Art. 10 so interpretiert, auch auf den Bevollmächtigten übertragen werden. Dort stehen nur Mindestaufgaben.

Gem. Art. 11 Abs. 3 sind die Einführerangaben Pflicht. Und zwar nicht ersetzend, sondern ergänzend. Das wird mehrfach deutlich:
  • Art. 11 Abs. 3 letzter Satz: "Die Einführer sorgen dafür, dass jegliche zusätzliche Kennzeichnung die nach dem Unionsrecht erforderlichen Informationen auf der vom Hersteller angebrachten Kennzeichnung nicht verdeckt."
  • Explizite Benennung von Art. 9 Abs. 6 in Art. 11 Abs. 1.
  • Art. 12 Abs. 1: "... dass der Hersteller und gegebenenfalls der Einführer die Anforderungen gemäß Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7 sowie Artikel 11 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, erfüllt haben."
Ausnahme davon ist nur dann gegeben, wenn jemand ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt, siehe Art. 13 Abs. 1, oder wesentlich verändert, siehe Art. 13 Abs. 2.

Art. 16 bezieht sich lediglich auf die Pflichten gem. Artikel 4 Verordnung (EU) 2019/1020 (EU-Harmonisierung) und ergänzt diesbezüglich die Pflichtangaben in Abs. 3.

Art. 19 listet die Mindestangaben noch einmal für den Fernabsatz auf. Da gibt es kein entweder oder.

Und schließlich regelt Art. 21, dass zusätzlich Informationen in elektronischer Form dargeboten werden können, also ergänzend bspw. als PDF, und zwar unbeschadet all der o. g. Pflichtangaben.

Daher: Der Hersteller ist immer anzugeben. Wenn dieser einen in der EU ansässigen Bevollmächtigten hat, dann jener, und zusätzlich der Importeur. Ein entweder oder kann ich nirgendwo finden, sondern stets das Gegenteil. Alle Händler müssen also darauf achten, wenn sie nicht selbst als Hersteller gelten, dass stets die Herstellerangaben gemacht sind oder die Angaben des Bevollmächtigten und die des Importeurs. Wenn sie selbst importieren, dann halt sie selbst.

Von den vorgenannten Pflichtangaben zu unterscheiden sind die weitergehenden Pflichten, also Gefährdungsanalyse, die Dokumentation, die Meldungen und die Zusammenarbeit mit der Marktüberwachung.

Quellen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32023R0988 (GPSR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32019R1020 (2019/1020)
 
Zuletzt bearbeitet:

Dominic Nelle

Moderator
Mitarbeiter
18. Januar 2016
383
262
Das ist nicht richtig. Bitte die Verordnung genau studieren. Wir haben uns lange damit beschäftigt und auch einen spezialisierten Anwalt konsultiert.
Wenn Ihr mal in die obigen Screenshots schaut, wie die Marktplätze die Attribute bisher bereitstellen ist Fall 3 schon von allen bisherigen Marktplätzen gar nicht vorgesehen,
und daher wohl nicht erforderlich. Ich kann bei allen Attributen immer nur auf den Hersteller oder die verantwortliche Person referenzieren.
Eine Möglichkeit die Attribute mehrfach zu befüllen erlauben mir die Marktplätze (derzeit?) gar nicht.
 

Carstenneu

Mitglied
17. November 2022
4
3
Wenn Ihr mal in die obigen Screenshots schaut, wie die Marktplätze die Attribute bisher bereitstellen ist Fall 3 schon von allen bisherigen Marktplätzen gar nicht vorgesehen,
und daher wohl nicht erforderlich. Ich kann bei allen Attributen immer nur auf den Hersteller oder die verantwortliche Person referenzieren.
Eine Möglichkeit die Attribute mehrfach zu befüllen erlauben mir die Marktplätze (derzeit?) gar nicht.
Wortlaut unseres Anwalts der wirklich tief im Thema ist:

Wenn der Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU hat, muss zusätzlich eine verantwortliche Person benannt werden. Dies ergibt sich bereits aus der Systematik: Die verantwortliche Person übernimmt deutlich andere Aufgaben und Verantwortlichkeiten als der Hersteller und ist in der Regel der Importeur. Ein Bevollmächtigter wird nur dann benötigt, wenn kein Importeur existiert, beispielsweise bei asiatischen Herstellern, die ihre Produkte direkt in Amazon- FBA-Lager liefern. Entscheidend ist, dass bei Herstellern außerhalb der EU stets eine verantwortliche Person genannt wird, unabhängig davon, ob es sich um den Importeur oder einen Bevollmächtigten handelt.
 

forumjtlolshopag

Sehr aktives Mitglied
6. Juni 2018
664
183
Noch eine Nachfrage. Es gibt ja bald auch bei Amazon die EPR Pflicht. Eine Kennnummer die zum Hersteller gehört, soweit mir bekannt. Könnte man in dem Zuge das Feld bei Hersteller gleich mit reinnehmen?
 

Maritimia

Sehr aktives Mitglied
24. März 2015
314
80
Gem. Art. 9 Abs. 6 sind die Herstellerangaben Pflicht. Das kann, wenn man Art. 10 so interpretiert, auch auf den Bevollmächtigten übertragen werden. Dort stehen nur Mindestaufgaben.

Gem. Art. 11 Abs. 3 sind die Einführerangaben Pflicht. Und zwar nicht ersetzend, sondern ergänzend. Das wird mehrfach deutlich:
  • Art. 11 Abs. 3 letzter Satz: "Die Einführer sorgen dafür, dass jegliche zusätzliche Kennzeichnung die nach dem Unionsrecht erforderlichen Informationen auf der vom Hersteller angebrachten Kennzeichnung nicht verdeckt."
  • Explizite Benennung von Art. 9 Abs. 6 in Art. 11 Abs. 1.
  • Art. 12 Abs. 1: "... dass der Hersteller und gegebenenfalls der Einführer die Anforderungen gemäß Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7 sowie Artikel 11 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, erfüllt haben."
Ausnahme davon ist nur dann gegeben, wenn jemand ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt, siehe Art. 13 Abs. 1, oder wesentlich verändert, siehe Art. 13 Abs. 2.

Art. 16 bezieht sich lediglich auf die Pflichten gem. Artikel 4 Verordnung (EU) 2019/1020 (EU-Harmonisierung) und ergänzt diesbezüglich die Pflichtangaben in Abs. 3.

Art. 19 listet die Mindestangaben noch einmal für den Fernabsatz auf. Da gibt es kein entweder oder.

Und schließlich regelt Art. 21, dass zusätzlich Informationen in elektronischer Form dargeboten werden können, also ergänzend bspw. als PDF, und zwar unbeschadet all der o. g. Pflichtangaben.

Daher: Der Hersteller ist immer anzugeben. Wenn dieser einen in der EU ansässigen Bevollmächtigten hat, dann jener, und zusätzlich der Importeur. Ein entweder oder kann ich nirgendwo finden, sondern stets das Gegenteil. Alle Händler müssen also darauf achten, wenn sie nicht selbst als Hersteller gelten, dass stets die Herstellerangaben gemacht sind oder die Angaben des Bevollmächtigten und die des Importeurs. Wenn sie selbst importieren, dann halt sie selbst.

Von den vorgenannten Pflichtangaben zu unterscheiden sind die weitergehenden Pflichten, also Gefährdungsanalyse, die Dokumentation, die Meldungen und die Zusammenarbeit mit der Marktüberwachung.

Quellen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32023R0988 (GPSR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32019R1020 (2019/1020)
Ich glaube du würfelst die Informationspflichten wer was erbringen muss und die Stellen an denen Sie angebracht sein müssen durcheinander. Alle von dir geannten Artikel beziehen sich auf die Kennzeichnungspflichten auf dem Produkt und den Beipackzetteln. Also sowas wie: "Hier ist Säure drin, bitte nicht trinken". An dieser Stelle muss der Hersteller genannt sein und Du darfst da auch nichts drüberkleben.

Wir sprechen hier aber über die Informationspflicht, die DU deinem Kunden erbringen musst. und das steht in Art. 19 (a) und (b). Also (a) Hersteller in der EU, dann muss der Hersteller angeben werden, (b) Hersteller nicht in der EU, dann ist die verantwortlichen Person in der EU zu nenen und das bist Du oder der Importeur. Der wird hier Wirtschaftsakteur genannt. In jedem Fall ist das genau eine Adress-Angabe - passt also zu den Angaben, die die Plattformen verlangen.

Bedenke, dass es besser ist, den Imorteur anzugeben, weil bei einem Schaden durch dein Produkt bei der verantwortlichen Person, die Du angeben hast, geklingelt wird.
 

frankell

Sehr aktives Mitglied
9. September 2019
414
193
Flensburg
Ich glaube du würfelst die Informationspflichten wer was erbringen muss und die Stellen an denen Sie angebracht sein müssen durcheinander. Alle von dir geannten Artikel beziehen sich auf die Kennzeichnungspflichten auf dem Produkt und den Beipackzetteln. Also sowas wie: "Hier ist Säure drin, bitte nicht trinken". An dieser Stelle muss der Hersteller genannt sein und Du darfst da auch nichts drüberkleben.

Wir sprechen hier aber über die Informationspflicht, die DU deinem Kunden erbringen musst. und das steht in Art. 19 (a) und (b). Also (a) Hersteller in der EU, dann muss der Hersteller angeben werden, (b) Hersteller nicht in der EU, dann ist die verantwortlichen Person in der EU zu nenen und das bist Du oder der Importeur. Der wird hier Wirtschaftsakteur genannt. In jedem Fall ist das genau eine Adress-Angabe - passt also zu den Angaben, die die Plattformen verlangen.

Bedenke, dass es besser ist, den Imorteur anzugeben, weil bei einem Schaden durch dein Produkt bei der verantwortlichen Person, die Du angeben hast, geklingelt wird.
Ich weiß gar nicht, ob man das wirklich trennen sollte. Denn uns alle treffen ja nicht nur die Pflichten nach Art. 19, sondern auch mindestens die nach Art. 12. Art. 19 sagt mir letztlich nur, dass alles, was vorher an Pflichten genannt ist, auch im Fernabsatz gilt. Also dass die Informationspflichten, auf die ich mich beziehe (und da meinte ich noch nicht einmal die konkreten Sicherheitshinweise) auch bereits im digitalen Angebot vorzuhalten sind.
 

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