Hallo,
Obwohl die Niederlande und Deutschland um 3 Jahre Aufschub gebeten haben wird die Einführung des OSS-Verfahrens wohl ab dem 01.01.2021 kommen.
Dies stellt uns Händler (sofern wir in das Ausland verkaufen) und auch JTL vor eine neue Herausforderung.
Bisher gilt für den Versandhandel gilt zunächst eine einfache Regel "Die Umsatzsteuer ist dort zu entrichten, wo der Versand der online verkauften Waren beginnt." Für Online-Händler aus Deutschland bedeutet dies, dass grundsätzlich deutsche Umsatzsteuer zu entrichten ist, wenn die Waren vom eigenen Lager in Deutschland versandt werden. Nach der Lieferschwellenregelung gilt dies aber nur solange, bis ein bestimmter Schwellenwert (die sogenannte Lieferschwelle) für Warenlieferung in ein bestimmtes Land nicht überschritten wurde.
Ab dem 01.01.2021 entfällt die oben dargestellte Lieferschwellenregelung. Die sogenannte Fernverkaufsregelung ersetzt die bisherige Regelung für Lieferschwellen. Es kommt also weiterhin zu einer Verlagerung des Lieferorts und damit der Umsatzsteuer in denjenigen Staat, in den Händler ihre Waren liefern. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung liegt der Ort der EU-Lieferung und somit der Ort, an dem die Umsatzsteuer zu entrichten ist, zukünftig grundsätzlich im Bestimmungsland, also in dem Land, in welches die Waren geliefert werden.
Inwiefern und wann wird JTL das OSS-Verfahren unterstützen und die damit einhergehenden Änderungen und Anpassungen an der JTL-WAWI und dem JTL- Shop vornehmen (z.B. Rechnungen mit der Umsatzsteuer von dem Staat, in den der Händler liefert, Preisangabe mit der jeweiligen Umsatzsteuer).
Beste Grüße
David
Obwohl die Niederlande und Deutschland um 3 Jahre Aufschub gebeten haben wird die Einführung des OSS-Verfahrens wohl ab dem 01.01.2021 kommen.
Dies stellt uns Händler (sofern wir in das Ausland verkaufen) und auch JTL vor eine neue Herausforderung.
Bisher gilt für den Versandhandel gilt zunächst eine einfache Regel "Die Umsatzsteuer ist dort zu entrichten, wo der Versand der online verkauften Waren beginnt." Für Online-Händler aus Deutschland bedeutet dies, dass grundsätzlich deutsche Umsatzsteuer zu entrichten ist, wenn die Waren vom eigenen Lager in Deutschland versandt werden. Nach der Lieferschwellenregelung gilt dies aber nur solange, bis ein bestimmter Schwellenwert (die sogenannte Lieferschwelle) für Warenlieferung in ein bestimmtes Land nicht überschritten wurde.
Ab dem 01.01.2021 entfällt die oben dargestellte Lieferschwellenregelung. Die sogenannte Fernverkaufsregelung ersetzt die bisherige Regelung für Lieferschwellen. Es kommt also weiterhin zu einer Verlagerung des Lieferorts und damit der Umsatzsteuer in denjenigen Staat, in den Händler ihre Waren liefern. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung liegt der Ort der EU-Lieferung und somit der Ort, an dem die Umsatzsteuer zu entrichten ist, zukünftig grundsätzlich im Bestimmungsland, also in dem Land, in welches die Waren geliefert werden.
Inwiefern und wann wird JTL das OSS-Verfahren unterstützen und die damit einhergehenden Änderungen und Anpassungen an der JTL-WAWI und dem JTL- Shop vornehmen (z.B. Rechnungen mit der Umsatzsteuer von dem Staat, in den der Händler liefert, Preisangabe mit der jeweiligen Umsatzsteuer).
Beste Grüße
David