Man könnte das Problem auch lösen / vorbeugen, indem man die Bestellungen aus dem
Shop, wieder in der
WAWI zwischen parkt bevor man sie in Aufträge wandelt, welches jetzt nunmehr nicht mehr möglich ist.
Dies ändert jedoch nichts an der Rechtlichen Situation, und ich möchte jetzt auch nicht allzu tief ins Juristische abschweifen, jedoch gibt es hier ein paar Grundlegende Rechtslagen und Rechtsprechungen, die mal euer Interesse finden, und sich jeder mal so viel es auch erscheint durchlesen sollte, um zu verstehen worum es mir hierbei geht.
Sicher kann man jeden Vertrag in Anlehnung an nach § 142 BGB (Anfechtung) anfechten, sofern folgende Nichtigkeitsgründe vorliegen die da wären zB. ein Scheingeschäft, ein Scherz, geschäftsunfähigen Personen, oder nach § 125 BGB (Formmangel), sowie § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit), als auch nach § 138 Abs. 2 BGB (Wucher), §§ 104 ff. BGB (beschränke Geschäftsfähigkeit), aber macht es dann Sinn, zudem man als Shopbetreiber verpflichtet ist
genau diese Gründe auszuschließen, und noch vieles mehr.
>>Nochmal kurz zur Grundlage <<
Der Vertragsschluss als Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB kommt durch Einsatz von elektronischen Kommunikationsmitteln zustande.
Ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr liegt vor, wenn der Unternehmer sich zum Zweck eines Vertragsabschlusses über Waren oder Dienstleistungen eines Telemedien bedient (§ 312i BGB@, eCommerce).
>> und nun kommt es zu dem Teil worum es mir geht, der ganz klar Gesetzlich geregelt ist!<<
Um Eingabefehlern vorzubeugen und zu vermeiden treffen den Unternehmer beim Abschluss von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr besondere Informationspflichten, welche im § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 BGB@ klar geregelt sind.
§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr),
hat er dem Kunden angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann.
Weiterhin gelten gegenüber Verbrauchern besondere Pflichten, wie beispielsweise die Information über Lieferbeschränkungen und zulässige Zahlungsmittel mitzuteilen.
Die allgemeinen Pflichten gelten gegenüber jedem Kunden (vgl. § 312i Abs. 1 BGB@) unabhängig davon, ob der Kunde ein Unternehmer oder Verbraucher ist.
Auch ist der Unternehmer verpflichtet, dem Kunden nach Erhalt der Bestellung unverzüglich den Empfang auf dem elektronischen Weg zu bestätigen wodurch der Vertrag nach §151 BGB zustande kommt und Rechtsfähig wird.
Durch die Bestellbestätigung bringt der Verkäufer in Anlehnung an § 151 BGB schlüssig zum Ausdruck, dass er die Bestellung angenommen hat.
Dies alles kann also jeder Zeit zu einer Abmahnung durch einen solchen Mangel führen.
Auch im Wissen darüber, dass wir schon Abgemahnt wurden, und der abmahnende sehr bekannte Abmahnanwalt Sandhage, sich Gerichtlich eine sehr blutige Nase geholt hat, und sich dadurch innerhalb des Abmahnzirkels wohl rum gesprochen haben dürfte, die Finger doch lieber von uns zu lassen, ist es Prinzipiell immer mein Bestreben, erst gar keine Abmahnlücken entstehen zu lassen.
Ich schreibe dies nicht ganz unbeabsichtigt, und auch in Bezug auf JTL Shop / JTL WAWI,…
denn auf Grundlage der EuGH Entscheidung (Urt. v. 16.06.2011, Rs. C-65/09 und Rs. C-87/09), dass Händler im Gewährleistungsfall die gesamten Kosten für eine bestimmungsgemäß überlassene Sache, an der sich der Defekt zeigt, zahlen müssen, und aus der Konsequenz der BGH (Urt. v. 21.12.2011, VIII ZR 70/08) für den Fall, dass der Käufer ein Verbraucher ist, und hingegen so der BGH (Urt. v. 17.10.2012, VIII ZR 226/11), NICHT wenn der Käufer ein Unternehmer ist.
Nun aber hat sich das Gewährleistungsrecht seit 1. Januar 2018 dahingehend erweitert, dass Vorschriften zu den Kosten der Nachbesserung nicht nur Zukünftig gesetzlich geregelt sind, durch Ergänzung des § 439 Abs. 3 BGB sowie der Rückgriff des Verkäufers in der Lieferkette mit dem ergänzenden § 445a BGB das Recht des Verkäufers, dass er die Kosten, die aufgrund der Nacherfüllung entstehen, bei seinem Lieferanten ersetzt verlangen kann, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war.
Dieses Rückgriffsrecht besteht durch die gesamte Lieferkette.
Dies war jetzt etwas viel und auch nicht böse gemeint wirklich, sondern diese Bedenken sind auf Grundlage unserer nunmehr Jahre langen Erfahrungen gewachsen.
LG. Jörg