Dafür gibts keine explizite Vorschrift.
Die Belehrung kann entweder "einzeln" irgendwo stehen, oder auch in den AGB "integriert" sein. Oder beides :wink:
Egal ob mit oder ohne AGB: auf der Rückseite der Rechnung hat sicher zumindest drei Vorteile:
- man läuft weniger Gefahr einen separaten Zettel den man der Sendung beilegt, zu vergessen
- man vergisst als Händler erfahrungsgemäß deutlich seltener, die Rechnung beizulegen :wink:
- wenn der Kunde die Rechnung erhalten hat, hat er zwangsläufig auch die Belehrung erhalten
Je nachdem wie eine Rechnung aussieht (irgendwann kommt ja das anpassbare Rechnungsformular), ist vielleicht auch zu überlegen ob so eine Belehrung immer nur auf die Rückseite muss oder nicht vielleicht sogar vorne drauf kann.