neue Abmahngefahr -> Lieferzeit in Warenkorb?

willroyeagle

Aktives Mitglied
1. November 2007
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Liebschützberg
@TomB

Das große Problem mit den Lieferterminen und der Lieferfähigkeit der Hersteller / Großhändler kennen wir alle zur Genüge.

Aber:
Bestellbetätigungen mit Lieferterminen oder -zeiten bergen eine riesige Gefahr: Du hast u. U. einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen. Und genau da liegt der Hund begraben.

Wir haben das "Problem" wie folgt gelöst:

Laut AGB wird der Kaufvertrag erst mit Versand der Ware geschlossen. So bleibt uns der Rücken frei, wenn mal etwas nicht so läuft, wie es soll. Der Kunde hat damit keine Möglichkeit, dich auf Erfüllung des Kaufvertrags zu verklagen.

Die Angaben im Shop zur Lieferfähigkeit wurden so gelöst: Ampel ja, Zusatztext bei grün: "auf Lager, versandfertig in 24 Stunden" bei Ampel rot: "gewöhnlich versandfertig in 1 Woche (oder 1 bis 2 Wochen oder 3 bis 10 Tagen)". In den AGB steht, dass die Liefertermine unverbindlich sind, soweit nicht verbindlich zugesagt. Bestellt ein Kunde einen Artikel, erhält er die Bestellbestätigung ohne Liefertermine, diese werden dem Kunden nach Prüfung der Lieferfähigkeit beim Hersteller/Großhändler separat als voraussichtlich mitgeteilt. Wir haben es schon mehrfach erlebt, dass der Hersteller eine schriftliche Auftragsbestätigung mit Liefertermin schickt und diesen Liefertermin selbst verschiebt. Also wärest du dann der Dumme, teilst du dem Kunden diesen Liefertermin als verbindlich mit, am besten noch in der Bestellbestätigung.

Es gibt bei uns auch Artikel mit Variationen wie z.B. Farbe und Größe, wobei einige Kombinationen bereits herstellerseitig ausverkauft sind, ohne dass du es merkst. Gestern Artikel A mit Farbe X und Größe Y bestellt - ist lieferbar, heute willst du nachbestellen - ätsch ausverkauft. Im Shop und der Bestellbestätigung steht aber "versandfertig in 3 bis 10 Tagen". Was nun?

Das Kammergericht Berlin ist für seine rechtlich sinnvollen Entscheidungen berühmt, die ständig an den rechtlichen Grundlage vorbeigehen. "in der Regel X Tage" ist für die Berliner schon verbraucherfeindlich, wie dann? Darüber lassen die sich aber auch nicht konkret fassbar aus. Es kommt nur noch eine genauso schwammige "Empfehlung" oder gar nix.

Dafür gibt es ja den BGH, der solche Entscheidungen, wenn dann jemand den Weg bis dorthin geht, wieder aufhebt. Ergo, packe den Stier bei den Hörnern und hebel den ganzen Schmus an der Quelle aus. BGB-Vertragsrecht: zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragspartner. Fehlt eine, kein Vertrag. Ansonsten wäre jede Schaufensterauslage ein Kaufvertrag, wenn ein Mensch sich dieses Schaufenster anschauen würde.

Tiefer werde ich nicht gehen, weil ich kein Anwalt bin. 8)