Neu Neu: EU-konforme Gewährleistungs- & Garantielabel

css-umsetzung

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css-umsetzung
Es ist wie immer, jeder Shop Besitzer macht hier seien eigene Regel :)

Der Händlerbund und alle IT-Rechts-Firmen schreiben ja nicht umsonst, dass die Gewährleistung nicht verschachtelt werden darf.

Schaue ich mir dieses Dokument an, wird unterschieden zwischen

Mitteilung -> Gewährleistungslabel
und
Kennzeichnung -> Garantielabel

Dann lese ich mir diesen Satz durch:

Soll der Vertrag jedoch über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, so sollten sowohl die Mitteilung als auch die Kennzeichnung farbig sein. Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, kann die Kennzeichnung in einem verschachtelten Format angezeigt werden.

zu finden in
https://media3.bsh-group.com/Documents/29478125_OJ_L_202501960_DE_TXT.pdf
 
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Matze_G

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1. Dezember 2017
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Genau. Die Verodnung, die du verlinkt hast widerspricht den Guidelines ja nicht und umgedreht. Die Guidelines sind aber klärende Hilfestellung und schaffen Klarheit und werden mich davon abhalten, sinnlos ein Layout zu zerstören und über das Ziel hinaus zu schießen.

Zur Ergänzung:
Kennzeichnung der zusätzlichen Herstellergarantien (Garantielabel) wird in Kapitel 3.3 meines Anhangs (Guidelines) behandelt.

Ich lese das zusammenfassend so:
Gewährleistungslabel ist Mitteilungspflichtig -> eindeutiger Link zum Label reicht
Garantielabel ist Kennzeichnungspflichtig -> am Produkt

Aber du hast natürlich recht, jeder muss sich selbst darüber Gedanken machen und mit seinem Gewissen vereinbaren, was er macht. Ich verlasse mich da jedenfalls nicht auf wilde Posts oder Foren, Shop-Updates oder Plugins sondern bespreche das mit meinem Anwalt.
 
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MichaelH

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17. November 2008
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Die EU hat "Practical Guidelines" veröffentlicht, wie das Gewährleistungslabel eingebunden werden kann - die füge ich mal hier ein.

Kapitel 2.3 gibt Hinweise zum Online- Shop. Wie ich das sehe, muss das Label nicht von vornherein sichtbar sein. Es ist ausreichend, einen "prominenten" Link zu platzieren und bei Mouseover oder 1. Klick das Label - auch als Popup - anzuzeigen.
Außerdem sollte das Gewährleistungslabel in der Bestellbestätigungsmail als Anhang beigefügt werden.

Gewährleistung (nicht verwechseln mit Garantie)

Selstam, dieses Dokument steht im Gegensatz zu vielen Ausführungen die zu lesen waren / sind bezogen auf die Gewährleistung.
Im PDF sind nur klickbare Links zu sehen, welche ein Popup oder eine Seite anzeigen sollen.
Siehe Punkt 2.3 im PDF.
So ist die Integration natürlich viel einfacher.
  • "On the product catalogue page, add a sentence informing consumers about their legal guarantee rights (e.g. “Your legal guarantee rights”)"
  • "On the header of the seller website, add a sentence informing consumers about their legal guarantee rights"
  • "At the product check-out page, add a sentence informing consumers about their legal guarantee rights "
  • "The harmonised notice should also be included in the confirmation email"

... "where the harmonised notice shall then appear on the first mouse click or mouse roll-over."

Bislang hatte ich immer gelesen, dass eine lesabare Miniturversion angezeigt werden muss.
Dies ist erstaunlich ?!? Wobei dieses PDF vom April 2026 stammt, fraglich ob es noch aktuell ist ?

Die IT-Kanzlei behauptet hier genau das Gegenteil:
https://www.it-recht-kanzlei.de/gewaehrleistungslabel-korrekte-einbindung.html

Zitat IT-Kanzlei:
---
Ausdrücklich nicht erlaubt ist nach den Gestaltungsvorgaben der Verordnung die sogenannte „geschachtelte Anzeige“, also die Online-Einbindung über
  • Links
  • Icons
  • kleine Vorschaubilder oder
  • sonstige Elemente,
die erst bei einem Anklicken oder Mouseover das Label in Originalgröße sichtbar machen.

HINWEIS
Aus diesem Grund empfehlen wir, das Label zentral und einheitlich für alle erwerbbaren Waren als Grafikdatei in hinreichender Größe erst im Bestellprozess (Warenkorb oder Checkout) einzubinden, anstatt es umständlich auf jeder Produktdetailseite zu platzieren.

---

Wobei die IT-Kanzlei Abbildungen aus dem zitierten PDF verwendet, welche von der EU als Beispiel gegeben werden und die IT-Kanzlei aber darauf hinweist, dass diese gerade NICHT zulässig sind ?
Die EU empfiehlt 3 Orte, die IT-Kanzlei nur einen.
What ?!????

Die IT-Kanzlei schreibt weiters:
"Dass die Leitlinien der EU-Kommission insofern inkorrekte Umsetzungsbeispiele liefern ..."

Also - wem soll man nun glauben, der EU vom April 2026 mit Shop-Beispiel oder der IT-Kanzlei vom 7.9.2026, welche eine gegenteilige Auffassung hat ?!?

  • Einfach mit Hausverstand gedacht, ist das Beispiel der EU praxisorientiert und ich frage mich warum man es nicht einfach so macht, statt ewig herumzudiskutieren und "Meinungen" zu haben ?
 
Zuletzt bearbeitet:

NoOne

Sehr aktives Mitglied
16. März 2024
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Man diskutiert und macht nicht einfach, weil man sich nicht abmahngefährdet machen möchte. Tatsächlich hat die IT-Kanzlei unrecht wenn sie schreibt das es "ausdrücklich nicht erlaubt ist". Das stimmt nicht. Anhang 1 der Durchführungsverordnung hat weder Erlaubnis noch Verbot einer verschachtelten Darstellung. Anhang 2 (und #14) erlaubt die *explizit* für das GARAN-label. Daraus wird abgeleitet: Beim Gewährleistungslabel verboten. Damit würde ich persönlich nicht konform gehen. Aber weil es nicht explizit erlaubt ist, ist die 'sichere' Variante, das Gewährleistungslabel nicht zu verschachteln und permanent anzuzeigen. Dass die EU mehrere Beispiele gibt, ändert nicht direkt was an der Validität der Empfehlung der Kanzlei. Die Durchführungsrichtlinie spricht nur davon, "die Verbraucher auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts hinzuweisen, bevor diese durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden sind.". Nicht explizit wo und wie oft das geschehen muss. In dem Sinne sind die Empfehlungen der EU ebenfalls nicht falsch, und die 'sicherste' Variante ist halt: Überall, wo sinnvoll, das Gewährleistungslabel einbinden, damit der Verbraucher das auf jeden Fall einmal sieht, bevor er bestellt. Das im letzten Step vom Checkout zwangsweise aufzuklappen, ist die letzte Möglichkeit *vor* dem Bestellabschluss. Und eben die Maßnahme, bei welcher der Kunde nicht behaupten kann, dass er das nicht gesehen hat oder nicht wusste, dass er drüberhovern/anklicken kann.
 

Matze_G

Sehr aktives Mitglied
1. Dezember 2017
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Also - wem soll man nun glauben, der EU vom April 2026 mit Shop-Beispiel oder der IT-Kanzlei vom 7.9.2026, welche eine gegenteilige Auffassung hat ?!?
Nun, die Antwort kann sich jeder selbst geben. Man sollte bei den ganzen Überlegungen, Diskussionen und Meinungen nicht vergessen, dass
  1. diese ganzen Vereine wie IT-Kanzlei, Händlerbund etc. ein gesteigertes Interesse an Verunsicherung haben, damit sie möglichst viele Mitglieder anziehen (befördert durch den Abmahnwahnsinn der letzten Jahre), und gleichzeitig
  2. kein Interesse an Haftung bezügliche ihrer Aussagen haben. Darum werden sie in öffentlichen Posts und Ratgebern immer die Maximalforderung stellen.
Letzlich bleibt es in der Verantwortung jedes Einzelnen, eine Entscheidung zu treffen und sich ggf. vorher eigene verlässliche (und haftbare) Informationen von dem Rechtsbeistand seines Vertrauens zu holen. Meiner geht übrigens nicht mit den Aussagen der IT-Kanzlei konform und wir werden es darum gemäß der Guidelines umsetzen.
 
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