Frage zum Wiederruf... wann ist es keiner mehr?

mastertango

Sehr aktives Mitglied
10. Oktober 2009
2.475
42
Wustrow
Hi,

was ich verkaufe brauche ich ja nicht mehr sagen ;) wer es nicht weis kann ja schauen.

Meine Frage ..wann fällt etwas nicht mehr unter das Wiederrufsrecht ...sprich was muss ich nicht zurück nehmen.

2 Beispiele

1. Wir haben Matratzen und Lattenroste. Die gibt es auch in Überlänge und werden nur auf Bestellung gefertigt? Kann man sich auch nicht im normalen Möbelhandel anschauen und Testen. Die im Normalmaß schon.

Ist das eine Sonderanfertigung die ich nicht zurück nehmen muss?

2. Wir haben Polsterbetten und Schlafsofas. Diese werden nach Kundenwunsch bezogen etc. Möchte ein Kunde Neongelb haben.... bekommt er das wenn es das gibt! Nun fällt ihm aber auf das er unter MDMA war als er eingekaufr hat und möchte das teil jetzt nicht mehr...


Muss ich das zurück nehmen?

Ich bin der Meinung in diesen beiden fällen nicht da es ganz klar sondermaße sind und fertigungen nach Kundenwunsch ... leider habe ich dazu noch nichts im Netz gefunden und auch die Anwälte die ich dazu gefragt habe konnten mir keine klare Aussage dazu machen.


Vielleicht hat ja hier einer eine Meinung dazu ?! :confused:
 

D********t

Guest
AW: Frage zum Wiederruf... wann ist es keiner mehr?

Also ich würde sagen, wenn Du Fertigung in Überlängen nicht direkt im Shop anbietest und der Kunde bei Dir irgendwie so angefragt hat, ob es das Teil auch länger gibt, dann müsstest Du es nicht zurücknehmen. Bietest Du im Shop jedoch "Auch in Überlängen, fragen Sie uns" o.ä. an, musst Du es zurücknehmen.

Ebenso beim Bezug, bietest Du nur die Farben blau, grün und schwarz an, der Kunde fragt aber an, ob er das in neongelb haben kann, dann musst Du es nicht zurücknehmen, bietest Du aber an "Wir beziehen nach Ihrem Farbwunsch", musst Du es zurücknehmen.

Keine Rechtsberatung, nur meine unverhohlene Meinung...
 

vab

Gut bekanntes Mitglied
19. Dezember 2007
527
1
AW: Frage zum Wiederruf... wann ist es keiner mehr?

Tjaha,... das leidige Problem.

In meinem Widerruf steht:

(2) Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn Produkte von //Firmenname// für den Kunden/die Kundin individuell gestaltet werden oder im Falle von Sonderanfertigungen. Fotos sind grundsätzlich vom Umtausch/von der Rückgabe ausgeschlossen.

Stichwort "Sonderanfertigungen".
Frag mal einen Anwalt, ob Du in die Produktbeschreibung (sinngemäß) schreiben darfst:
Sonderanfertuigung gewünscht? Gerne!
Neben unserem Standardsortiment fertigen wir Ihnen auch gerne eine Matratze in Sondergrößen an.

Selbiges gälte dann für Sonderwünsche bei Sofabezügen.

In der Widerrufsbelehrung muss natürlich hieb- und stichfest stehen, dass Sonderanfertigungen vom Widerruf ausgeschlossen sind.
 

vab

Gut bekanntes Mitglied
19. Dezember 2007
527
1
AW: Frage zum Wiederruf... wann ist es keiner mehr?

... bietest Du aber an "Wir beziehen nach Ihrem Farbwunsch", musst Du es zurücknehmen.

Nicht unbedingt.

Ich biete u.a. bedruckte Textilien an.
Textil ist "Rohware" vom Großhandel. Diverse Größen und Farben, jedoch alles "Standardware", tausendfach zu kaufen.
Die Motive sind von mir entworfen, es stehen diverse zur Auswahl. Zudem kann der Kunde zwischen diversen Farben für den Aufdruck wählen.

Diese Produkte sind KUNDENSPEZIFISCH angefertigt und von der Rücknahme ausgeschlossen.


Aus einem anderen Shop:
Ausschluss des Widerrufsrechtes

Das Widerrufsrecht besteht u.a. nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind sowie zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten (es sei denn, dass Sie ihre Vertragserklärung zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten telefonisch abgegeben haben).

Ende der Widerrufsbelehrung


Keine Rechtsbelehrung - nur gesunder Menschenverstand :D
 

mastertango

Sehr aktives Mitglied
10. Oktober 2009
2.475
42
Wustrow
AW: Frage zum Wiederruf... wann ist es keiner mehr?

na ich seh schon ...die Meinungen sind da zweigeteilt ....
Ich meine .... "Klopf auf Holz" ... wir hatten den Fall so noch nichts das man sich nicht geeinigt hat etc. Bei Matratzen und Lattenrosten in Überlänge eh nicht. Da sind die Kunden froh das die das haben. "bis auf einen.... wenn ich an den denke,,,treibt es mir die Zornesröte ins Gesicht :mad:"

Nun habe ich aber einen "Reklafall" ... Sofa geliefert.... Bodenplatte Schrott...Kunde sagt ... naja gefällt mir eh nicht ... will ich zurück geben!

Kost nich die Welt das Ding...ab zu uns das Ding und rin in die Ausstellung! Steht keine Woche... also mach ich einen großen Haufen drauf ( Feierabendslang )

Trotzdem sollte ich (wir) als Firma uns ja darüber gedanken machen wie wir das Händeln wenn sowas öfter kommt. Ich meine ich haben zig Dutzend richtig hammer Sofaecken die in den nächsten Wochen reingesetzt werden sollen. Davon 5-10 zurück dann steht unsere Bude aber voll. Das ist ja auch nicht sinn der Sache!

Ich habe ja schon wirklich viel gegoogelt und so hart und bescheuert das Recht gegen die Händler ja auch zu sein scheint...... es scheint noch keiner soweit gegangen zu sein das auszufechten vor Gericht!

Ich leg das nicht darauf an....... aber wenn es sein muss :cool:

Die Frage ist ja irgendwo auch ..... wo fängt es an und wo hört es auf?

ES steht klar geschrieben
Code:
nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde.

soo..... dann gibt es noch sowas in Urteilen was da lautet wie ... "alles so wie der Kunde es auch im Laden hätte prüfen können"

Wenn ich danach gehe.... bei uns im Laden ..... Kunde sieht Bett...und kauft das ......"ist es gekauft" ohne wenn und aber ohne Rücktrittsrecht ....

Wenn der Kunde nun ein Bett sieht und aus dem Katalog heraus eine andere Farbe bestellt ohne die Live gesehen zu haben, ist das gleicht Ding!

Was ist nun aber online? Dickes fettes Bettgestell in Eiche Massiv! Das wird nur auf Bestellung gebaut! Das hat mal eben so keiner auf Lager...
ISt doch "nach Kundenspezifikation angefertigt" oder muss er mir für den Fall die Bauzeichnung geben?

Ich glaube das das ziemlich schwammig ist.....
 

vab

Gut bekanntes Mitglied
19. Dezember 2007
527
1
AW: Frage zum Wiederruf... wann ist es keiner mehr?

Ich hab mal die gute alte Tante Google befragt und bin dabei auf einen Shop gestossen, der Möbel (Betten, Couches,...) auf Maß anfertigt.

In den AGB steht:
a) Sofern die vom Kunden bestellte Ware nach den Maßangaben des Kunden angefertigt werden muss, also nicht auf einen bei //firmenname// vorhandenen Lagerbestand zurück gegriffen werden kann, ist der Kauf verbindlich. //Firmenname// gewährt dem Kunden ein Rücktrittsrecht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Bestellung. Nach dieser Frist ist der Kunde zur Abnahme der für ihn angefertigten Waren verpflichtet. Der Rücktritt innerhalb der Wochenfrist muss in Textform, also z. B. per Brief, Telefax oder Email erklärt werden und gilt erst nach einer Eingangsbestätigung von //Firmenname// als angenommen, sofern er die Rücktrittserklärung nicht per Einschreiben-Rücksendeschein belegen kann.


Klingt doch schon ganz anders, oder? :)
 

D********t

Guest
AW: Frage zum Wiederruf... wann ist es keiner mehr?

Ich hab mal die gute alte Tante Google befragt und bin dabei auf einen Shop gestossen, der Möbel (Betten, Couches,...) auf Maß anfertigt.

In den AGB steht:
a) Sofern die vom Kunden bestellte Ware nach den Maßangaben des Kunden angefertigt werden muss, also nicht auf einen bei //firmenname// vorhandenen Lagerbestand zurück gegriffen werden kann, ist der Kauf verbindlich. //Firmenname// gewährt dem Kunden ein Rücktrittsrecht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Bestellung. Nach dieser Frist ist der Kunde zur Abnahme der für ihn angefertigten Waren verpflichtet. Der Rücktritt innerhalb der Wochenfrist muss in Textform, also z. B. per Brief, Telefax oder Email erklärt werden und gilt erst nach einer Eingangsbestätigung von //Firmenname// als angenommen, sofern er die Rücktrittserklärung nicht per Einschreiben-Rücksendeschein belegen kann.


Klingt doch schon ganz anders, oder? :)

Ja, sehr rechtswidrig...
 

MichaelH

Sehr aktives Mitglied
17. November 2008
14.141
1.764
AW: Frage zum Wiederruf... wann ist es keiner mehr?

Ja, würde ich auch meinen. Was ich so hier im Forum mitbekomme kann man schreiben was man will, gültig ist das was der jeweilige Richter im Zweifelsfalle als "Recht" betrachtet.
Bombensicher scheint es nur zu sein, wenn es von einem RA erstellt wird und der für etwaige "Schäden" auch haftet, allerdings wird das wohl eine Stange Geld kosten und jede Änderung im Shop muss von ihm abgesegnet werden - anders kann es ja nicht gehen - oder doch ?!
Nicht umsonst stehen in großen Firmen RAe auf der Gehaltsliste ...
 

vab

Gut bekanntes Mitglied
19. Dezember 2007
527
1
AW: Frage zum Wiederruf... wann ist es keiner mehr?

Der Richter in Hamburg entscheidet dann wieder anders als der Richter in Köln und der wieder anders als die Kollegen aus Berlin und München.

*soifz*

Ich seh es mal so:
Wenn ein Shop bereits seit längerem auf dem Markt ist (seine Mitbewerber sollte man kennen) und seit längerem sein Geschäft "so" abwickelt, ist das Risiko der Abmahnung eher gering.

Ein Risiko bleibt es immer. Leider.
 

mastertango

Sehr aktives Mitglied
10. Oktober 2009
2.475
42
Wustrow
AW: Frage zum Wiederruf... wann ist es keiner mehr?

Ich hab mal die gute alte Tante Google befragt und bin dabei auf einen Shop gestossen, der Möbel (Betten, Couches,...) auf Maß anfertigt.

In den AGB steht:
a) Sofern die vom Kunden bestellte Ware nach den Maßangaben des Kunden angefertigt werden muss, also nicht auf einen bei //firmenname// vorhandenen Lagerbestand zurück gegriffen werden kann, ist der Kauf verbindlich. //Firmenname// gewährt dem Kunden ein Rücktrittsrecht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Bestellung. Nach dieser Frist ist der Kunde zur Abnahme der für ihn angefertigten Waren verpflichtet. Der Rücktritt innerhalb der Wochenfrist muss in Textform, also z. B. per Brief, Telefax oder Email erklärt werden und gilt erst nach einer Eingangsbestätigung von //Firmenname// als angenommen, sofern er die Rücktrittserklärung nicht per Einschreiben-Rücksendeschein belegen kann.


Klingt doch schon ganz anders, oder? :)


ist auf jeden Fall hart an der Grenze .......von meinem Rechtsverständniss her alles ok bis auf die Form des Wiederrufs bzw. der Art der annahme des Wiederuf durch bestätigung
 

vab

Gut bekanntes Mitglied
19. Dezember 2007
527
1
AW: Frage zum Wiederruf... wann ist es keiner mehr?

ja, dieses "erst nach Eingangsbestätigung" müsste umgewandelt sein in "fristgerechte Absendung durch den Kunden" (oder so ähnlich).
Kulanterweise könntest Du ergänzen, dass Du einen schriftlichen Widerruf per Fax, mail oder Einschreiben empfiehlst, damit der Kunde einen Nachweis hat, DASS er den Widerruf auch fristgerecht abgesendet hat.
 
Ähnliche Themen
Titel Forum Antworten Datum
Frage zum DATEV Rechnungsservice 2.0 - Vorkontierung und Aufteilung von Buchungen JTL-Wawi 1.9 0
Neu Spam über Frage zum Artikel User helfen Usern - Fragen zu JTL-Wawi 10
Neu Frage an Shopware User Shopware-Connector 1
Neu Frage zu Plugin Entwicklung : IO Request im Admin Technische Fragen zu Plugins und Templates 2
Neu Frage zur Plugin Entwicklung Plugins für JTL-Shop 3
Neu Frage zur Kartonagen Verwaltung in JTL WMS 1.8 - Karton per Scan ersetzen? Arbeitsabläufe in JTL-WMS / JTL-Packtisch+ 1
Frage: Webrequest mit Dateiübertragung JTL-Wawi 1.9 0
Gelöst Frage zur Kompatibilität eines Druckers JTL-POS - Fragen zu Hardware 1
Frage: 🐌🐌🐌JTL-Wawi 1.9 - Wie schnell öffnet sich bei euch die Auftragsansicht? JTL-Wawi 1.9 78
Neu Planung & Konzeptphase: Frage zur Umsetzung User helfen Usern - Fragen zu JTL-Wawi 1
Neu Kann ein FYRST Geschäftskonto zum Zahlungsabgleich an JTL angebunden werden? Thema Bankanbindung Allgemeines zu den JTL-Connectoren 1
Neu Artikel -> Lieferanten -> Zum eigenen Lager hinzufügen User helfen Usern - Fragen zu JTL-Wawi 4
Neu Die Verbindung zu Ihrem Kundenkonto wurde unterbrochen & Verbindung zum JTL-Kundenkonto gestört JTL-Wawi - Fehler und Bugs 2
In Diskussion Workflow zum Drucken von Shipping Labels JTL-Workflows - Ideen, Lob und Kritik 3
Neu Plattform zum Verkauf gebrauchter Lagerausstattung? User helfen Usern 1
In Bearbeitung Sunmi T2 (Android 7) mit SumUp abgekündigt zum 30.06.2024 - ab welcher JTL-POS Version? Konsequenzen? JTL-POS - Fragen zu Hardware 5
Neu cKundenNr im JTL Shop nicht gesetzt. Auch kKundengruppe. Wie Rückkanal zum Shop aktualisieren? JTL-Wawi - Fehler und Bugs 3
Versionsupdate der Products-API (V4) zum 15.08.24 Otto.de - Anbindung (SCX) 0
In Diskussion Idee für Workflow - Lagerbewertung zum Monatsende an das Steuerbüro JTL-Workflows - Ideen, Lob und Kritik 2
Wichtig 👉 Abkündigung JTL-Wawi 1.5 zum 31.07.2024 News, Events und Umfragen 0
Neu hat noch jemand eine Fritzbox 7590 (AX) übrig zum Verkauf ? Smalltalk 6
In Diskussion POS generiert teilweise in Packtisch Aufträge zum Ausliefern JTL-POS - Fehler und Bugs 1
Neu CustomWorkflow zum Setzen von einem Hinweis für Auftragspositionen (Wert aus Eigene Felder per Workflow) Dienstleistung, Jobs und Ähnliches 13
Neu CustomWorkflow zum SPERREN von Kunden (Auswahl eines Kunden/Auftrages/Rechnung per Workflow) Dienstleistung, Jobs und Ähnliches 0
Neu Update Paypal bringt meinen Server zum Absturz Plugins für JTL-Shop 1
Wichtig 👉 Abkündigung des Servicedesk in JTL-Wawi zum 31.01.2025 Releaseforum 0
Erledigt 1.9.4.5 2 x DHL Versenden 3.0 Anlegen führt zum Programmabsturz JTL-Wawi 1.9 0
Neu Mediendateien sind nach Update im Shop 5.3.2 nicht mehr zum Download verfügbar, wenn das Format .* (.zip) ist JTL-Shop - Fehler und Bugs 2

Ähnliche Themen